282. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zulassungsstellenverordnung geändert wird (14. Novelle zur ZustV)
Aufgrund des § 40 Abs. 2a, § 40a Abs. 2 und des § 41 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2023, wird verordnet:
Die Zulassungsstellenverordnung-ZustV, BGBl. II Nr. 464/1998, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. II Nr. 387/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 1a wird der Betrag „25,60“ auf „28,10“ und der Betrag „22,66“ auf „25,10“ geändert.
2. Dem § 13 Abs. 4 wird die folgende Wortfolge angefügt:
„Im Feld (V.7) ist einzutragen: CO2 (in g/km) oder spezifische CO2-Emissionen, sofern diese in Nummer 49.5 der EG-Übereinstimmungsbescheinigung schwerer Nutzfahrzeuge gemäß der Anlage zu Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 163 vom 26.05.2020 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362, ABl. Nr. L 205 vom 05.08.2022 S. 145, oder in Nummer 49.5 des Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogens gemäß der Anlage 1 zu Anhang III der genannten Verordnung angegeben sind.“
3. Die Seiten 1a und 2 der Anlage 3 lauten (siehe Anlagen):
4. Seite 1 der Anlage 5 lautet (siehe Anlagen):
5. Seiten 2 und 3 der Anlage 6 lauten (siehe Anlagen):
6. Anlage 7 lautet (siehe Anlagen):
7. Anlage 7a lautet (siehe Anlagen):
8. Dem § 14 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 13 Abs. 1a und die Anlage 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2023 treten mit 25. September 2023 in Kraft. § 13 Abs. 4 sowie die Anlagen 3, 5, 6 und 7a, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2023, treten mit 6. November 2023 in Kraft. Scheckkartenzulassungsscheine sind bis 5. November 2023 im Design der Anlage 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 387/2022 herzustellen, soweit diese noch vorrätig sind. Ab 6. November 2023 sind Scheckkartenzulassungsscheine ausschließlich im Design der Anlage 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 282/2023 herzustellen.“
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Gewessler
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