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BGBl II 241/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

241. Verordnung: Änderung der AEV Abfallbehandlung

241. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Abfallbehandlung geändert wird

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung (AEV Abfallbehandlung), BGBl. II Nr. 9/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel entfällt die Wortfolge „physikalisch-chemischen oder biologischen“.

2. Die § 1 und 2 lauten:

§ 1. (1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Abfall: Abfall gemäß § 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021.
  2. 2. Abfallbehandlung (Behandlung von Abfall): Abfallbehandlung gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002.
  3. 3. Verfestigen von Abfall: Technisches Verfahren zur festen Einbindung von Abfall in eine Matrix. Der Abfall kann in einem hydraulisch, latent hydraulisch oder unter sonstiger chemischer Reaktion abbindenden Verfestigungsmittel eingebunden werden. Als Verfestigen von Abfall gilt auch das Eingießen in Bitumen, Schwefel, Thermoplaste und ähnliche Matrizes.
  4. 4. Biologische Abfallbehandlung: Behandlung von Abfällen durch aeroben oder anaeroben Abbau und Umbau von Abfallinhaltsstoffen durch Lebewesen.
  5. 5. Mechanisch-biologische Abfallbehandlung: Behandlung gemischter fester Abfälle durch eine Kombination aus mechanischer Behandlung und biologischer Behandlung wie aerober oder anaerober Behandlung.
  6. 6. Physikalisch-chemische Behandlung von Abfällen: Behandlung unter Einsatz von physikalischen, chemischen oder einer Kombination dieser Verfahren.
  7. 7. Biologisch abbaubare flüssige Abfälle: Abfall biologischer Herkunft mit hohem Wassergehalt wie zB Fettabscheiderinhalte, organische Schlämme und Küchenabfälle.
  8. 8. Wasserbasierter flüssiger Abfall: Aus wässrigen Flüssigkeiten, Säuren, Laugen oder pumpbaren Schlämmen bestehender Abfall (wie z. B. Emulsionen, Säureabfälle, wässrige Meeresabfälle), bei dem es sich nicht um biologisch abbaubaren flüssigen Abfall handelt.
  9. 9. Pastöser Abfall: Nicht fließfähiger Schlamm.
  10. 10. Erneute Raffination: Behandlung von Altöl zur Gewinnung von Basisöl.
  11. 11. Schlacken und Rostaschen: Feste Rückstände, die nach der Verbrennung von Abfällen aus dem Feuerraum ausgetragen werden.
  12. 12. IE-Richtlinien-Anlagen: Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959.
  13. 13. PCDD/F: Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane.
  14. 14. PFOA: Perfluoroctansäure.
  15. 15. PFOS: Perfluoroctansulfonsäure.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten vorzuschreiben:

  1. 1. physikalisch-chemische Behandlung von
    1. a) festen, flüssigen oder pastösen Abfällen, ausgenommen wasserbasierte flüssige Abfälle und ausgenommen die mechanische Behandlung von metallischen Abfällen im Schredder oder
    2. b) Materialien aus der Altlastensanierung;
  2. 2. Verfestigen von Abfällen oder von Materialien aus der Altlastensanierung;
  3. 3. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 oder 2;
  4. 4. Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 bis 3 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;
  5. 5. Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Z 1 oder 2 in Berührung kommt.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten vorzuschreiben:

  1. 1. biologische oder mechanisch-biologische Behandlung von
    1. a) festen, flüssigen oder pastösen Abfällen,
    2. b) Materialien aus der Altlastensanierung;
  2. 2. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;
  3. 3. Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;
  4. 4. Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Z 1 in Berührung kommt.

(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten vorzuschreiben:

  1. 1. physikalisch-chemische Behandlung von wasserbasiertem flüssigen Abfall;
  2. 2. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;
  3. 3. Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;
  4. 4. Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Z 1 in Berührung kommt.

(5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten vorzuschreiben:

  1. 1. mechanische Behandlung von metallischen Abfällen im Schredder;
  2. 2. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;
  3. 3. Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;
  4. 4. Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Z 1 in Berührung kommt.

(6) Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996);
  2. 2. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas der Abfallverbrennung (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV);
  3. 3. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV);
  4. 4. Abwasser aus der Wasseraufbereitung sowie aus der Behandlung von bei der Wasseraufbereitung anfallenden festen oder flüssigen Rückständen (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
  5. 5. Abwasser aus der Aufarbeitung verbrauchter fotografischer Bäder (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV);
  6. 6. Sickerwasser aus Abfalldeponien (§ 4 Abs. 2 Z 12.1 AAEV) oder flüssigen Rückständen aus deren Behandlung;
  7. 7. Abwasser aus der Behandlung von Abfällen aus der Massentierhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.1 AAEV);
  8. 8. Abwasser aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung, wenn diese im Rahmen eines Produktionsprozesses durchgeführt wird, in welchem der behandelte Abfall zur Gänze oder überwiegend sowie zeitlich und räumlich unmittelbar anschließend an die Behandlung als Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoff verwertet wird und bei diesem Produktionsprozess Prozessabwasser anfällt;
  9. 9. Niederschlagswasser, Grundwasser oder Sickerwasser aus der In-situ-Sanierung von Altlasten;
  10. 10. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2 bis 5;
  11. 11. Abwasser aus der Tierkörperverwertung (§ 4 Abs. 2 Z 10.2 AAEV);
  12. 12. Abwasser aus der Herstellung und Verwertung von Edelmetallen (§ 4 Abs. 2 Z 8.5 AAEV);
  13. 13. Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram-, Zinkmetallherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 8.1 AAEV);
  14. 14. Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 8.2 AAEV), sowie
  15. 15. Abwasser aus der Behandlung von Abfällen, die die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen (bergbauliche Abfälle), sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen und diese Abfälle innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden (§ 3 Abs. 1 Z 3 AWG 2002)
    1. a) Überwachung des jährlichen Wasserverbrauchs und des jährlichen Abwasseraufkommens,
    2. b) Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles und Vermeidung oder, wo dies nicht machbar ist, Minderung der Emissionen in Böden und Gewässer durch die Anwendung einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken: Wassermanagement, Wasserrückführung, Versiegelung der Oberfläche, Techniken zur Reduzierung der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Auswirkungen von Überfüllungen und Versagen von Tanks und Behältern, Überdachung der Bereiche für Abfalllagerung und Abfallbehandlung, Getrennthaltung von Wasserströmen, angemessenes Entwässerungssystem, Ortung und Reparatur von Leckagen durch entsprechende Gestaltungs- und Wartungsvorschriften, Pufferspeicher mit ausreichender Kapazität.
    3. a) Lagerung der Abfälle auf überdachten Flächen und Behandlung der Abfälle in geschlossenen Gebäuden; sofern die Errichtung überdachter Flächen oder geschlossener Gebäude auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nicht vollständig möglich ist, getrennte Erfassung und Behandlung des Niederschlagswassers von Flächen, auf denen die Lagerung und Behandlung durchgeführt wird, von den Niederschlagswässern unbelasteter Flächen,
    4. b) Einsatz von Abfallbehandlungsverfahren, die Abwasserinhaltsstoffe in möglichst geringer Menge und mit möglichst niedrigem Gefährdungspotential entstehen lassen (zB Einsatz von elektrolytischen Verfahren oder von Persauerstoffverbindungen anstelle von Chlor bei der Oxidation von Cyaniden, Nitriten, Sulfiden uä.); Ausnützung des chemischen Potentials der zu behandelnden Abfälle zwecks Minimierung der bei der Abfallbehandlung einzusetzenden Wasser-, Chemikalien- und Energiemengen,
    5. c) Einsatz von Abfallbehandlungsverfahren, die möglichst geringe Abwassermengen entstehen lassen (zB Einsatz von Membranverfahren oder Eindampftechniken anstelle von chemischen Verfahren bei der Emulsionsspaltung); soweit auf Grund der zu behandelnden Abfälle und der eingesetzten Behandlungsverfahren möglich Wieder- oder Weiterverwendung von Abwasser, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
    6. d) gesonderte Erfassung der Abfälle sowie der bei ihrer Behandlung anfallenden Abwässer nach den Eigenschaften und dem Gefährdungspotential (zB sauer, basisch, chromathaltig oder -frei, nitrithaltig oder -frei, cyanidhaltig oder -frei, komplexbildner-, organohalogenhaltig),
    7. e) Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die möglichst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 aufweisen, die zu keiner Bildung von gefährlichen Reaktionsprodukten bei der Abfallbehandlung führen und die durch die Abwasserreinigungsverfahren weitestgehend eliminiert werden können,
    8. f) Einsatz von Speicherbecken für ungereinigtes Abwasser zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen,
    9. g) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern und Indirekteinleitern (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/ Flockung, Filtration, Membranverfahren, Eindampftechniken, Oxidation/Reduktion usw.) an Abwasserteilströmen und/oder am Gesamtabwasser; bei Abwasser mit überwiegend organischen Inhaltsstoffen Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren,
    10. h) Einsatz von Speicherbecken für gereinigtes Abwasser, aus denen nach durchgeführter Überwachung das Abwasser abgeleitet wird,
    11. i) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Abfallbehandlung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung als Abfall;
    12. a) Erfassung und Reinigung von Niederschlagswasser entsprechend Z 2 lit. a,
    13. b) Kreislaufführung des Abwassers aus der biologischen Abfallbehandlung, soweit dies auf Grund des eingesetzten Behandlungsverfahrens möglich ist,
    14. c) Einsatz von Speicherbecken entsprechend Z 2 lit. f und h,
    15. d) Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren beim Indirekteinleiter (zB Neutralisation, Sedimentation, Siebung, Fällung, Flockung),
    16. e) Einsatz physikalisch-chemischer (lit. d) und biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen, des Ammoniums und der Phosphorverbindungen sowie in Abhängigkeit von der Größenordnung des Schmutzfrachtanfalles mit Entfernung der Stickstoffverbindungen beim Direkteinleiter,
    17. f) Rückstandsentsorgung entsprechend Z 2 lit. i;

(7) Werden Abwässer gemäß Abs. 2 bis 5 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis D zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.

(8) Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:

1. bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 bis 5:

2. bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 und 4:

3. bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3:

  1. 4. bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5:
    1. a) Einsatz von Abfallbehandlungsverfahren, die möglichst geringe Abwassermengen entstehen lassen; soweit auf Grund der zu behandelnden Abfälle und der eingesetzten Behandlungsverfahren möglich Wieder- oder Weiterverwendung von Abwasser, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
    2. b) getrennte Erfassung und Behandlung des Niederschlagswassers von Flächen, auf denen die Lagerung und Behandlung durchgeführt wird, von den Niederschlagswässern unbelasteter Flächen,
    3. c) Einsatz von Speicherbecken für ungereinigtes Abwasser zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen,
    4. d) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Abfallbehandlung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung als Abfall;
  2. 5. zusätzlich bei IE-Richtlinien-Anlagen:
    1. a) Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und-verschmutzung sollen jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen anhand eines über § 3 Abs. 8 der AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Abfallbehandlungssprozess gemäß Anlage E Tabelle 1 geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen und regelmäßig zu überprüfen.
    2. b) Bei allen Abfallbehandlungen in IE-Richtlinien-Anlagen ausgenommen die Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung ist eine zweimal jährliche Messung von PFOS und PFOA im Abwasser vor Ableitung gemäß Anlage E durchzuführen. Bei der Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung in IE-Richtlinien-Anlagen ist eine zweimal jährliche Messung von PCDD/F im Abwasser vor Ableitung gemäß Anhang E durchzuführen.

§ 2. Durch folgende Parameter der Anlagen A bis D werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom - Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Silber, Zink, Zinn, Ammonium, Chlor - Gesamtchlor, Cyanid - leicht freisetzbar, Nitrit, Sulfid, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX), Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index), Phenolindex und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE).“

3. In § 3 wird die Wortfolge „gemäß § 1 Abs. 2 oder 3“ durch die Wortfolge „gemäß § 1 Abs. 2 bis 5“ ersetzt.

4.§ 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen für die Abwasserparameter der Anlagen A bis D ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung nachzuweisen.“

5. § 4 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Sofern in den Z 2 bis 5 keine anderen Regelungen getroffen werden, gelten die Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D jeweils als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).“

6. In § 4 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Meßwert“ durch das Wort „Messwert“ ersetzt.

7. § 4 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80% Unter- oder Überschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen; während der übrigen 20% darf der Emissionsbereich um max. 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden. Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen; während der übrigen 20% darf der höchste Messwert des Parameters Temperatur das 1,2fache und alle übrigen Abwasserparameter das 1,5fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.“

8. § 4 Abs. 2 Z 5 lautet:

  1. „5. Beim Parameter Gesamter gebundener Stickstoff gilt die als Abbauleistung vorgegebene Emissionsbegrenzung bei Anlagen, die nicht IE-Richtlinien-Anlagen sind, als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Abbauleistungen größer ist als die Mindestabbauleistung gemäß Anlage B. Bei IE-Richtlinien-Anlagen gilt für den Parameter Gesamter gebundener Stickstoff Abs. 2 Z 1.“

9. In § 4 werden die Abs. 3 und 4 durch folgende Abs. 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

  1. 1. Sofern in Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, ist, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert ermittelt wird, der größer ist als die Emissionsbegrenzung, jedoch nicht größer ist als deren 1,5faches, die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
  2. 2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2 Z 2 und 3. Bei Anlagen, welche nicht IE-Richtlinien-Anlagen sind, gilt bezüglich des Parameters Gesamter gebundener Stickstoff Abs. 2 Z 5.

(4) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV sind die Häufigkeiten der Überwachung der maßgeblichen Parameter mindestens im Ausmaß der Anlage E Tabelle 2 für IE-Richtlinien-Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 und entsprechend den Kategorien 5.1, 5.2 hinsichtlich der Behandlung von Rostaschen und Schlacken, 5.3, 5.5 und 6.11 nach RL 2010/75/EU Anhang I einzuhalten.

(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.“

10. Dem § 5 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 bis 5, sowie die Anlagen A bis E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 241/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 241/2023 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 gilt Folgendes:

  1. 1. Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, für die Abfallbehandlung, ABl. L 208 vom 17.8.2018, S 38, und hinsichtlich der Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2010 der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Abfallverbrennung, ABl. Nr. L 312 vom 3.12.2019 S 55, den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. 2. Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:
    1. a) Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;
    2. b) Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.“

11. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1. Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung);
  2. 2. Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147 der Kommission vom 10. August 2018 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Abfallbehandlung, ABl. Nr. L 208 vom 17. August 2018, S 38;
  3. 3. in Bezug auf die Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Abfallverbrennung, ABl. Nr. L 312 vom 3. Dezember 2019 S 55.“

12. Die Anlagen A bis E lauten:

„Anlage A

Abwässer aus der physikalisch-chemischen Abfallbehandlung

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

 

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

  

Temperatur

30°C

35°C

Toxizität

a)

  

Algentoxizität GA

8

b)

Bakterientoxizität GL

4

b)

Daphnientoxizität GD

4

b)

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

Abfiltrierbare Stoffe

c)

30 mg/L

150 mg/L

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-10,0

Anorganische Parameter

  

Aluminium

ber. als Al

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Arsen

ber. als As

0,1 mg/L d)

0,1 mg/L d)

Barium

ber. als Ba

5,0 mg/L

5,0 mg/L

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/L e) f)

0,5 mg/L e) f)

Cadmium

ber. als Cd

0,1 mg/L g)

0,1 mg/L g)

Chrom - Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L h)

0,5 mg/L h)

Chrom(VI)

ber. als Cr

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Cobalt

ber. als Co

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Nickel

ber. als Ni

1,0 mg/L i)

1,0 mg/L i)

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/L j)

0,01 mg/L j)

Silber

ber. als Ag

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/L k)

2,0 mg/L k)

Zinn

ber. als Sn

2,0 mg/L

2,0 mg/L

Chlor - Gesamtchlor

ber. als Cl2

l)

0,4 mg/L

0,4 mg/L

Ammonium

ber. als N

10 mg/L

m)

n)

Chlorid

ber. als Cl

durch Toxizität begrenzt

-

Cyanid - leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Fluorid

ber. als F

10 mg/L

20 mg/L

Nitrit

ber. als N

1,0 mg/L

10 mg/L

Phosphor - Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

-

Sulfat

ber. als SO4

o)

p)

Sulfid

ber. als S

0,1 mg/L

1,0 mg/L

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/L

50 mg/L

Organische Parameter

  

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

ber. als C

40 mg/L

q)

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

120 mg/L

r)

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)

ber. als O2

20 mg/L

-

Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX)

ber. als Cl

0,5 mg/L

1,5 mg/L

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

20 mg/L

150 mg/L

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/L

10 mg/L

Ausblasbare org. geb. Halogene (POX)

ber. als Cl

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Phenolindex

ber. als Phenol

0,1 mg/L

10 mg/L

Summe der anionischen und nichtionischen Tenside

1,0 mg/L

keine Beeinträchtigung des Betriebes der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage

Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

  1. a) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers geschädigt werden kann. Der Parameter Fischeitoxizität ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Eine Abwassereinleitung darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. d) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L.
  5. e) Für IE-Richtlinien-Anlagen ausgenommen die Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/L.
  6. f) Für die Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung in IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,06 mg/L.
  7. g) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L.
  8. h) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,15 mg/L.
  9. i) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/L.
  10. j) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,005 mg/L.
  11. k) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 1,0 mg/L.
  12. l) Die Festlegung für den Parameter Chlor - Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor - Freies Chlor.
  13. m) Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12°C.
  14. n) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  15. o) Für die Behandlung von Schlacken und/oder Rostaschen aus der Abfallverbrennung in IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 1 000 mg/L.
  16. p) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  17. q) Die Einleitung von Abwasser ist nur zulässig, wenn eine aerobe biologische Abbaubarkeit von größer als 60% im Abbautest nachgewiesen wird. Die Anforderung gilt nicht, wenn das Abwasser vor der Einleitung derart vorgereinigt wird, dass sein TOC-Gehalt nicht größer ist als 300 mg/L.
  18. r) Fußnote q) ist sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass der CSB-Gehalt des Abwassers nach der Vorreinigung nicht größer ist als 900 mg/L.

Anlage B

Abwässer aus der biologischen Abfallbehandlung

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3

 

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

  

Temperatur

30°C

35°C

Toxizität

a)

  

Algentoxizität GA

8

b)

Bakterientoxizität GL

4

b)

Daphnientoxizität GD

4

b)

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

Abfiltrierbare Stoffe

c)

30 mg/L

150 mg/L

d)

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

Anorganische Parameter

  

Arsen

ber. als As

0,1 mg/L e)

0,1 mg/L e)

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/L f)

0,5 mg/L f)

Cadmium

ber. als Cd

0,1 mg/L g)

0,1 mg/L g)

Chrom - Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L h)

0,5 mg/L h)

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/L i)

0,01 mg/L i)

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/L j)

2,0 mg/L j)

Ammonium

ber. als N

5,0 mg/L k)

l)

Gesamter gebundener Stickstoff TNb

ber. als N m)

k) n) o)

l)

Chlorid

ber. als Cl

durch Toxizität begrenzt

-

Phosphor - Gesamt

ber. als P

1,0 mg/L

-

Sulfid

ber. als S

0,1 mg/L

1,0 mg/L

Organische Parameter

  

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

ber. als C

40 mg/L o) p)

-

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

120 mg/L q) r)

 

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)

ber. als O2

25 mg/L

-

Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX)

ber. als Cl

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/L

20 mg/L

Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

  1. a) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers geschädigt werden kann. Der Parameter Fischeitoxizität ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Eine Abwassereinleitung darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  5. e) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L.
  6. f) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/L.
  7. g) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L.
  8. h) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,15 mg/L.
  9. i) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,005 mg/L.
  10. j) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 1,0 mg/L.
  11. k) Die Emissionsbegrenzung ist nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12°C.
  12. l) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  13. m) Summe aus Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  14. n) Bei Anlagen, die nicht IE-Richtlinien-Anlagen sind, ist wenn der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tageszulauffracht des ungereinigten Abwassers von größer als 150 kg BSB5 zugrunde liegt, eine der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TNb um mehr als 75% zu vermindern (Mindestabbauleistung). Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der Tagesfrachten für TNb im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  15. o) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 25,0 mg/L.
  16. p) Bei Anlagen, die nicht IE-Richtlinien-Anlagen sind, ist bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 400 mg/L (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  17. q) Die Emissionsbegrenzung kann im Einzelfall bei IE-Richtlinien-Anlagen höher festgelegt werden, wenn die Eliminationsrate ≥ 95 % im Jahresschnitt beträgt und der Abfallinput folgende Eigenschaften aufweist: TOC > 2 g/L (bzw. CSB > 6 g/l) im Tagesschnitt und mit einem hohen Anteil an schwer abbaubaren organischen¬ Verbindungen; oder bei hohen Chloridkonzentrationen (zB über 5 g/L im Abfallinput).
  18. r) Bei Anlagen, die nicht IE-Richtlinien-Anlagen sind, ist bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 1 200 mg/L (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.

Anlage C

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 4

Abwässer aus der physikalisch-chemischen Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen

 

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

  

Temperatur

30°C

35°C

Toxizität

a)

  

Algentoxizität GA

8

b)

Bakterientoxizität GL

4

b)

Daphnientoxizität GD

4

b)

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

Abfiltrierbare Stoffe

c)

30 mg/L

150 mg/L

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-10,0

Anorganische Parameter

  

Aluminium ber. als Al

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Arsen

ber. als As

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Barium

ber. als Ba

5,0 mg/L

5,0 mg/L

Blei

ber. als Pb

0,3 mg/L

0,3 mg/L

Cadmium

ber. als Cd

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Chrom - Gesamt

ber. als Cr

0,3 mg/L

0,3 mg/L

Chrom(VI)

ber. als Cr

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Cobalt

ber. als Co

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Nickel

ber. als Ni

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/L

0,01 mg/L

Silber

ber. als Ag

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/L

2,0 mg/L

Zinn

ber. als Sn

2,0 mg/L

2,0 mg/L

Chlor - Gesamtchlor

ber. als Cl2

d)

0,4 mg/L

0,4 mg/L

Ammonium

ber. als N

10 mg/L

e)

f)

Gesamter gebundener Stickstoff TNb

ber. als N

g)

60 mg/L

e)

f)

Chlorid

ber. als Cl

durch Parameter Toxizität begrenzt

-

Cyanid - leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Fluorid

ber. als F

10 mg/L

20 mg/L

Nitrit

ber. als N

1,0 mg/L

10 mg/L

Phosphor - Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

h)

-

Sulfat

ber. als SO4

-

i)

Sulfid

ber. als S

0,1 mg/L

1,0 mg/L

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/L

50 mg/L

Organische Parameter

  

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

ber. als C

40 mg/L

j) h)

k)

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

120 mg/L

j) h)

k)

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)

ber. als O2

20 mg/L

-

Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX)

ber. als Cl

1 mg/L

1 mg/L

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

20 mg/L

150 mg/L

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/L

10 mg/L

Ausblasbare org. geb. Halogene (POX)

ber. als Cl

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Phenolindex

ber. als Phenol

0,1 mg/L

10 mg/L

Summe der anionischen und nichtionischen Tenside

1,0 mg/L

keine Beeinträchtigung des Betriebes der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage

Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

  1. a) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers geschädigt werden kann. Der Parameter Fischeitoxizität ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Eine Abwassereinleitung darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. d) Die Festlegung für den Parameter Chlor - Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor - Freies Chlor.
  5. e) Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12°C.
  6. f) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  7. g) Im Einzelfall kann ein höherer Emissionswert festgelegt werden, wenn hohe Chloridkonzentrationen über 10 g/L vorliegen. Der Emissionswert ist nur bei biologischer Abwasserbehandlung festzulegen.
  8. h) Im Einzelfall kann ein höherer Emissionswert festgelegt werden, wenn das Abwasser aus der Behandlung von Bohrschlämmen oder Bohrschutt stammt.
  9. i) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  10. j) Die Emissionsbegrenzung kann im Einzelfall höher festgelegt werden, wenn die Eliminationsrate ≥ 95 % im Jahresschnitt beträgt und der Abfallinput folgende Eigenschaften aufweist: TOC > 2 g/l (bzw. CSB > 6 g/l) im Tagesschnitt und mit einem hohen Anteil an schwer abbaubaren organischen Verbindungen; oder bei hohen Chloridkonzentrationen über 5 g/L im Abfallinput.
  11. k) Die Einleitung von Abwasser ist nur zulässig, wenn eine aerobe biologische Abbaubarkeit von größer als 60% im Abbautest nachgewiesen wird. Die Anforderung gilt nicht, wenn das Abwasser vor der Einleitung derart vorgereinigt wird, dass sein TOC-Gehalt nicht größer als 300 mg/L oder bei Begrenzung des CSB sein CSB-Gehalt nicht größer als 900 mg/L ist.

Anlage D

Mechanische Behandlung von metallischen Abfällen im Schredder

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 5

 

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

  

Temperatur

30°C

35°C

Toxizität

a)

  

Algentoxizität GA

8

b)

Bakterientoxizität GL

4

b)

Daphnientoxizität GD

4

b)

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

Abfiltrierbare Stoffe

c)

30 mg/L

150 mg/L

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-10,0

Anorganische Parameter

  

Aluminium

ber. als Al

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Arsen

ber. als As

0,1 mg/L d)

0,1 mg/L d)

Barium

ber. als Ba

5,0 mg/L

5,0 mg/L

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/L e)

0,5 mg/L e)

Cadmium

ber. als Cd

0,1 mg/L f)

0,1 mg/L f)

Chrom - Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L g)

0,5 mg/L g)

Chrom - VI

ber. als Cr

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Cobalt

ber. als Co

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Nickel

ber. als Ni

1,0 mg/L h)

1,0 mg/L h)

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/L i)

0,01 mg/L i)

Silber

ber. als Ag

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/L

2,0 mg/L

Zinn

ber. als Sn

2,0 mg/L

2,0 mg/L

Chlor - Gesamtchlor

ber. als Cl2

j)

0,4 mg/L

0,4 mg/L

Ammonium

ber. als N

10 mg/L

k)

l)

Gesamter gebundener Stickstoff TNb

ber. als N

m)

60 mg/L

k)

l)

Chlorid

ber. als Cl

durch Parameter - Toxizität begrenzt

 

Cyanid - leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Fluorid

ber. als F

10 mg/L

20 mg/L

Nitrit

ber. als N

1,0 mg/L

10 mg/L

Phosphor - Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

-

Sulfat

ber. als SO4

-

n)

Sulfid

ber. als S

0,1 mg/L

1,0 mg/L

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/L

50 mg/L

Organische Parameter

  

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

ber. als C

40 mg/L

o)

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

120 mg/L

p)

Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX)

ber. als Cl

1 mg/L

1 mg/L

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

20 mg/L

150 mg/L

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/L

20 mg/L q)

Ausblasbare org. geb. Halogene (POX)

ber. als Cl

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Phenolindex

ber. als Phenol

0,1 mg/L

10 mg/L

Summe der anionischen und nichtionischen Tenside

1,0 mg/L

keine Beeinträchtigung des Betriebes der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage

Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

  1. a) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers geschädigt werden kann. Der Parameter Fischeitoxizität ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Eine Abwassereinleitung darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. d) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L.
  5. e) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/L.
  6. f) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L.
  7. g) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,15 mg/L.
  8. h) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/L.
  9. i) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,005 mg/L.
  10. j) Die Festlegung für den Parameter Chlor - Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor - Freies Chlor.
  11. k) Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12°C.
  12. l) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  13. m) Im Einzelfall kann ein höherer Emissionswert festgelegt werden, wenn hohe Chloridkonzentrationen über 10 g/L vorliegen. Der Emissionswert ist nur bei biologischer Abwasserbehandlung festzulegen.
  14. n) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  15. o) Die Einleitung von Abwasser ist nur zulässig, wenn eine aerobe biologische Abbaubarkeit von größer als 60% im Abbautest nachgewiesen wird. Die Anforderung gilt nicht, wenn das Abwasser vor der Einleitung derart vorgereinigt wird, dass sein TOC-Gehalt nicht größer ist als 300 mg/L.
  16. p) Fußnote o) ist sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass der CSB-Gehalt des Abwassers nach der Vorreinigung nicht größer ist als 900 mg/L.
  17. q) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 10 mg/L.

Anlage E

Alle Herkunftsbereiche aus IE-Richtlinien-Anlagen

Tabelle 1

Kataster der Wasser- und Abwasserströme gemäß § 1 Abs. 8 Z 5 lit. a

  1. I. Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Abfallbehandlung einschließlich:
    1. a) Reaktionsgleichungen samt Nebenprodukten
    2. b) vereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch / Abwasseranfall aufzeigen
    3. c) Beschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit;
  2. II. Informationen über die Abwasserströme in der Produktion, wie:
    1. a) Mittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und wasserspezifische Eigenschaften wie pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit
    2. b) durchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie CSB/TOC, Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Metalle, Salze, spezifische organische Verbindungen,
    3. c) Bei schlecht abbaubarem Abwasser: Daten über die biologische Eliminierbarkeit wie BSB, BSB/CSB-Verhältnis, Zahn-Wellens-Test, Potenzial für biologische Hemmung (zB Nitrifikation);
  3. III. Informationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie.

Tabelle 2

Mindesthäufigkeiten der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 4

Stoff- oder Parameterbezeichnung

Verfahren zur Abfallbehandlung

Mindesthäufigkeit der Überwachung

a)

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Täglich b) c)

Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylole (BTEX)

Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Monatlich b) c)

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

d) e)

Alle Abfallbehandlungen außer von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Monatlich b) c)

Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Täglich b) c)

Cyanid - leicht freisetzbar (CN-)

Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Täglich b) c)

Kohlenwasserstoff- Index (KW-Index)

Mechanische Behandlung von metallischen Abfällen im Schredder

Monatlich b) c)

Behandlung von Elektro- und Elektronik- Altgeräten, die flüchtige Fluorkohlenwasserstoffe (VFC) und/oder flüchtige Kohlenwasserstoffe (VHC) enthalten

Erneute Raffination von Altöl

Chemisch-physikalische Behandlung von heizwertreichen Abfällen

Bodenwäsche von ausgehobenen kontaminierten Böden mit Wasser

Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Täglich b) c)

Arsen (As),

Cadmium (Cd),

Chrom (Cr),

Kupfer (Cu),

Nickel (Ni),

Blei (Pb),

Zink (Zn)

Mechanische Behandlung von metallischen Abfällen im Schredder

Monatlich b) c)

Behandlung von Elektro- und Elektronik- Altgeräten, die VFC und/oder VHC

enthalten

Mechanisch-biologische Abfallbehandlung

Erneute Raffination von Altöl

Chemisch- physikalische Behandlung von heizwertreichen Abfällen

Chemisch- physikalische Behandlung von festen und/oder pastösen Abfällen

Regenerierung verbrauchter Lösungsmittel

Bodenwäsche von ausgehobenen kontaminierten Böden mit Wasser

Arsen (As),

Cadmium (Cd),

Chrom (Cr),

Kupfer (Cu),

Nickel (Ni),

Blei (Pb),

Zink (Zn)

Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Täglich b) c)

Blei (Pb)

Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung

Monatlich f)

Mangan (Mn)

Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Täglich b) c)

Sechswertiges Chrom (Cr-VI)

Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Täglich b) c)

Quecksilber (Hg)

Mechanische Behandlung von metallischen Abfällen im Schredder

Monatlich b) c)

Behandlung von Elektro- und Elektronik- Altgeräten, die VFC und/oder VHC enthalten

Mechanisch-biologische Abfallbehandlung

Erneute Raffination von Altöl

Chemisch- physikalische Behandlung von heizwertreichen Abfällen

Chemisch- physikalische Behandlung von festen und/oder pastösen Abfällen

Regenerierung verbrauchter Lösungsmittel

Bodenwäsche von ausgehobenen kontaminierten Böden mit Wasser

Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Täglich b) c)

PCDD/F

Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung

Einmal alle sechs Monate

PFOA

g)

Alle Abfallbehandlungen außer Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung

Einmal alle sechs Monate b)

PFOS

g)

Alle Abfallbehandlungen außer Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung

Einmal alle sechs Monate b)

Phenolindex

e)

Erneute Raffination von Altöl

Monatlich b)

Chemisch- physikalische Behandlung von heizwertreichen Abfällen

Monatlich b)

Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Täglich b)

Gesamtstickstoff (TNb)

e)

Biologische Abfallbehandlung

Monatlich b)

Erneute Raffination von Altöl

Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Täglich b)

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)

d) e)

Alle Abfallbehandlungen außer von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Monatlich b)

Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Täglich b)

Gesamtphosphor (Pges)

e)

Biologische Abfallbehandlung

Monatlich b)

Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Täglich b)

Abfiltrierbare Stoffe (AFS)

e)

Alle Abfallbehandlungen außer von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Monatlich b)

Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen

Täglich b)

Ammonium-Stickstoff (NH4-N)

Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung

Monatlich f)

Chlorid (Cl-)

Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung

Monatlich f)

Sulfat (SO42-)

Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung

Monatlich f)

  1. a) Wenn die chargenweise Einleitung seltener als mit der Mindesthäufigkeit der Überwachung stattfindet, wird die Überwachung einmal pro Charge vorgenommen.
  2. b) Im Einzelfall kann die Überwachungshäufigkeit reduziert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80% der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte der jeweiligen im Bescheid auferlegten Emissionsbegrenzung unterschreiten und die Schwankung um den Mittelwert aller Messungen im Jahr maximal 10% der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung beträgt.
  3. c) Bei Indirekteinleitung kann die Überwachungshäufigkeit reduziert werden, wenn die betreffenden Schadstoffe in der nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage so stark reduziert werden können, dass die emittierte, aus der Abfallbehandlung stammende Fracht dadurch nicht größer wird als bei Einhaltung der Emissionsbegrenzung für direkte Einleitung und die empfangende Kläranlage zustimmt. Die empfangende Kläranlage muss über einen Konsens zur Ableitung des Stoffes verfügen.
  4. d) Überwacht wird entweder der Parameter TOC oder der CSB.
  5. e) Bei Indirekteinleitung ist die Überwachung nur auf Verlangen der empfangenden Kläranlage erforderlich.
  6. f) Im Einzelfall kann die Überwachungshäufigkeit auf einmal alle sechs Monate reduziert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80% der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte der jeweiligen im Bescheid auferlegten Emissionsbegrenzung unterschreiten und die Schwankung um den Mittelwert aller Messungen im Jahr maximal 10% der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung beträgt.
  7. g) Überwacht wird nur, wenn der Stoff im Kataster der Wasser- und Abwasserströme gemäß § 1 Abs. 8 Z 5 lit. a als zu erwartender Inhaltsstoff nicht ausgeschlossen ist.“

Totschnig

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