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BGBl II 240/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

240. Verordnung: Verordnung über den Lehrplan des Lehrganges der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige); Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

240. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den Lehrplan des Lehrganges der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige); Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung über den Lehrplan des Lehrganges der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige)

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, insbesondere dessen §§ 6, 68a Abs. 1 und 79 Abs. 1 Z 4 sowie
  2. 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020,

    wird verordnet:

Lehrplan

§ 1. (1) Für den Lehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) gilt der in der Anlage enthaltene Lehrplan.

(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.

Lehrverpflichtungsgruppen

§ 2. Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes - BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020, erfasst sind, werden in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 BLVG erfasst sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten mit 1. September 2023 in Kraft.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

Die in der Anlage unter Abschnitt VI. enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, bekannt gemacht.

Anlage 1

Anlage 1 

Polaschek

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