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BGBl II 231/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

231. Verordnung: Änderung der Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

231. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Änderung der Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 13, Abs. 3 und 5 sowie der §§ 22, 24 und 31 des Marktordnungsgesetzes 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2022 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird verordnet:

Die Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, Obst und Gemüse in Bildungseinrichtungen (Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse), BGBl. II Nr. 219/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 318/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Festlegung der nationalen Strategie gemäß Art. 23 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der förderfähigen Produkte ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig.“

2. Nach § 3 werden folgende §§ 3a bis 3h samt Überschriften eingefügt:

„Verfahren für die Antragstellung

§ 3a. (1) Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at “ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Anträge sind, ausgenommen dies ist nachweislich technisch nicht möglich, unter Verwendung der vorgesehenen Online-Applikation einzureichen. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Antrag oder die Anzeige nur von demjenigen eingebracht werden kann, der als Antragsteller bezeichnet wird.

(3) Abweichend von Abs. 1 können Anzeigen sowie Anträge auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag), in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.

(4) Die AMA hat zu protokollieren, wann die Daten der Anträge bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit bei Online-Anträgen bzw. Tag bei den Anträgen gemäß Abs. 3) und hat dies auf Anfrage dem Einreicher bekannt zu geben.

Förderfähige Kosten

§ 3b. (1) Folgende Kosten sind - sofern in der jeweiligen Maßnahme vorgesehen - förderfähig:

  1. 1. Sachkosten und
  2. 2. Personalkosten.

(2) Als Sachkosten gelten:

  1. 1. Aufwendungen für externe Dienstleistungen und
  2. 2. Aufwendungen für die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des § 13 EStG 1988.

(3) Personalkosten sind laufende Bruttolohn-/Gehaltskosten, die auf einem Arbeitsvertrag basieren oder per Gesetz festgelegt sind und alle anderen Kosten, die mit den Bruttolohn-/Gehaltskosten zusammenhängen und direkt dem Förderwerber entstehen. Zu Personalkosten zählen auch Kosten für Überstunden, Überstundenpauschalen und generelle und rechtsverbindliche, in gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen oder in Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 ArbVG festgelegte Zulagen oder variable Gehaltsbestandteile. Folgende Lohnbestandteile sind nicht förderbar:

  1. 1. Zuführungen zu Abfertigungsrückstellungen,
  2. 2. sonstige personalbezogene Rückstellungen,
  3. 3. Abfertigungen,
  4. 4. Rückdeckungsversicherungs-Prämien für Abfertigungen für Zukunftssicherungsmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988),
  5. 5. sonstiger freiwilliger Sozialaufwand, freiwillige Zahlungen (beispielsweise Sachbezug PKW, Privat-Handy, etc.),
  6. 6. Einmalprämien bzw. Zuschläge für besondere Leistungen,
  7. 7. Covidbonus (nicht Kurzarbeit),
  8. 8. Mehrarbeitszulage,
  9. 9. zusätzliche Lohnnebenkosten bei Altersteilzeit,
  10. 10. Reisekosten (beispielsweise Kilometergeld, Tagesdiäten, Nächtigungskosten, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel),
  11. 11. Abgeltung für nicht konsumierten Urlaub und
  12. 12. Zulage für Bereitschaftsdienst.

(4) Die Abrechnung von Personalkosten hat auf der Grundlage von Einheitskosten zu erfolgen. Dabei wird ein Einheitssatz je Leistungsstunde angewendet, der sich aus dem Bruttojahresbezug, multipliziert mit einem Faktor für Lohnnebenkosten, und dividiert durch die Anzahl der Jahresarbeitsstunden in Höhe von 1720 Stunden ohne Überstunden bzw. 1900 Stunden mit Überstunden auf Basis einer 40-Stundenwoche errechnet.

(5) Personalkosten sind nur bis zu einer Höhe förderfähig, die dem Gehaltsschema des Bundes für Bundesbedienstete der Verwendungsgruppe A1/Gehaltsstufe 9/Funktionsgruppe 1/Funktionsstufe 2 entspricht.

(6) Die durch den Einsatz des Personals entstehenden indirekten Kosten (Personalgemeinkosten) sind pauschal in Höhe von 15% der direkten förderfähigen Personalkosten förderfähig. Eine gesonderte Abrechnung von Kosten im Bereich der Büroinfrastruktur sowie von Kosten für die allgemeine Verwaltung ist nicht zulässig.

(7) Die Bestimmungen gemäß den Abs. 3 bis Abs. 6 gelten auch für Personalleistungen, die von Kooperationspartnern oder verbundenen Unternehmen des Förderwerbers zugekauft werden.

Nicht förderfähige Kosten

§ 3c. Nicht förderfähige Kosten sind insbesondere:

  1. 1. Kosten für Leistungen, die vor dem Kostenanerkennungsstichtag oder nach außerhalb des betreffenden Schuljahres erbracht werden,
  2. 2. Kosten für eine zusammengehörige Leistung mit einem Rechnungsbetrag von über 5 000 Euro (netto), die bar bezahlt wurden,
  3. 3. Umsatzsteuern auf förderfähige Güter und Dienstleistungen,
  4. 4. Nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (beispielsweise Schadenersatzforderungen, Garantieleistungen, Skonti, Rabatte, Haftrücklässe etc.),
  5. 5. Finanzierungs- und Versicherungskosten sowie
  6. 6. Kosten, die nicht unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.

Zeitpunkt Kostenanerkennung

§ 3d. Das Datum der Einreichung des Genehmigungsantrags gemäß § 13 gilt als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Kostenanerkennung.

Kostenplausibilisierung

§ 3e. (1) Die Plausibilität der beantragten Kosten ist anhand folgender Methoden zu beurteilen:

  1. 1. Überprüfung der vom Antragsteller vorzulegenden unverbindlichen Preisauskünfte oder Angebote für nicht standardisierte Güter und Dienstleistungen, wobei es sich beim Anbieter nicht um ein verbundenes Unternehmen oder Partnerunternehmen handeln darf,
  2. 2. Überprüfung der vom Antragsteller vorzulegenden Vergleiche mit marktüblichen Preisen (Preisspiegel, Kataloge, Internetrecherchen etc.) für standardisierte Güter und Leistungen,
  3. 3. Anwendung eines Referenzkostensystems,
  4. 4. Ermittlung im Rahmen eines Vergabeverfahrens gemäß Bundesvergabegesetz 2018, ausgenommen Direktvergaben,
  5. 5. Bewertung durch einen Sachverständigen, sowie
  6. 6. Heranziehung von in anderen Projekten bereits abgerechneten vergleichbaren Leistungen.

(2) Kosten für eine im Projekt geplante Leistung sind ab einem geschätzten Wert von über 1 000 € (netto) zu plausibilisieren.

(3) Erfolgt die Plausibilisierung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2, sind für Leistungen bis zu einem Wert von 5 000 € (netto) eine, über 5 000 € (netto) bis 10 000 € (netto) zwei und über 10 000 € (netto) drei Plausibilisierungsunterlagen vorzulegen. Sofern die Leistung aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann oder es sich um eine einzigartige künstlerische Leistung handelt, ist eine unverbindliche Preisauskunft oder ein Angebot dieses Unternehmens vorzulegen.

(4) Legt der Antragsteller nicht die gemäß Abs. 3 erforderlichen Plausibilisierungsunterlagen vor, sind die beantragten Leistungen nicht förderfähig.

(5) Sind Referenzkosten vorgegeben, ist im Fall einer Überschreitung der Referenzkosten vom Antragsteller eine Begründung beizubringen. Bei nicht ausreichender Begründung wird der beantragte Beihilfebetrag um den das beanstandete Produkt betreffenden Beihilfebetrag reduziert. In Einzelfällen kann die AMA von der Verpflichtung zur Vorlage einer Begründung absehen.

Umgang mit Einnahmen

§ 3f. Während der Umsetzung der Maßnahme erzielte Nettoeinnahmen führen nicht zu einer Kürzung der Förderung, solange die Summe aus Nettoeinnahmen und Förderung die Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigt.

Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge

§ 3g. (1) Treten öffentliche Auftraggeber gemäß § 4 Bundesvergabegesetz 2018 - BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, als Förderwerber auf, müssen sie die Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge nachweisen.

(2) Gebietskörperschaften und Einrichtungen im Eigentum von Gebietskörperschaften müssen im Zusammenhang mit § 20 Abs. 5 BVergG 2018 den Nationalen Aktionsplan zur Förderung einer nachhaltigen öffentlichen Beschaffung einhalten.

(3) Werden die erbrachten Leistungen im Projekt nicht auf Basis tatsächlich getätigter Ausgaben, sondern mittels vereinfachter Kostenoptionen abgerechnet, entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.

(4) Werden Verstöße gegen die Bestimmungen des Vergaberechts festgestellt, hat die Sanktionierung nach Beurteilung der Verhältnismäßigkeit (Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit) unter Berücksichtigung der Leitlinien der Kommission für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind, zu erfolgen.

Rückforderung zu Unrecht gewährter Beträge

§ 3h. (1) Der Antragsteller ist verpflichtet über schriftliche Aufforderung der AMA - und unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Anspruche - eine zu Unrecht gewährte Förderung ganz oder teilweise binnen vier Wochen an die AMA zurückzuzahlen.

(2) Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Rückzahlungsaufforderung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die vier Wochen betragt, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet. Die Zahlungsfrist beginnt mit Zustellung der Rückforderung, wobei die Zustellung am dritten Werktag nach Postaufgabe vermutet wird.

(3) Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital und erst nach der Tilgung des Kapitals auf die Zinsen angerechnet.

(4) Auf Antrag kann die Rückzahlung - unbeschadet einer Kompensation mit anderen Zahlungen -auch in Raten, deren Anzahl und Höhe von der AMA festzulegen sind, oder nach Stundung erfolgen.

(5) Die AMA kann von der Wiedereinziehung eines Betrags von höchstens 100 € (exklusive Zinsen) und von höchstens 50 €, wenn es sich ausschließlich um Zinsen handelt, pro Antragsteller Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des zurückzufordernden Betrags steht.“

3. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Beihilfefähig sind ausschließlich Erzeugnisse gemäß Abs. 1, hinsichtlich derer keine weitere Zubereitung (ausgenommen waschen, schälen oder zerteilen) erfolgt und die keine Produkte der üblichen Schulmahlzeiten ersetzen. In begründeten Ausnahmefällen kann die AMA eine bestimmte Art der Zubereitung zulassen, wenn damit weder ein erhöhter Konsum von Zucker noch von Salz oder Fett je Portion einhergeht. Als Vergleich dient eine Portion des unverarbeiteten Vergleichsprodukts.“

4. § 6 lautet:

§ 6. Für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 4 wird für die tatsächlich angefallenen Nettokosten (exklusive Umsatzsteuer) bis zu einer Höhe von maximal 6,50 Euro pro Kilogramm gelieferter Menge eine Beihilfe in Höhe von 50% für konventionell erzeugte Produkte und 70% für biologisch erzeugte Produkte gewährt. Die AMA hat jedenfalls zu Beginn des Schuljahres Referenzpreise für das jeweilige Schuljahr festzulegen.“

5. § 7 Z 1 lautet:

  1. „1. Erzeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 1: 50% der Nettokosten für konventionell erzeugte Produkte und 70% der Nettokosten für biologisch erzeugte Produkte, wobei die AMA jedenfalls zu Beginn des Schuljahres Referenzpreise für das jeweilige Schuljahr festzulegen hat“

6. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Antrag auf Genehmigung der maximalen Beihilfezahlung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß den §§ 4 und 5 für das laufende Schuljahr ist zwischen 1. August und 15. Oktober bei der AMA einzureichen.“

7. § 9 Abs. 2a entfällt.

8. § 9 Abs. 6 entfällt.

9. § 9 Abs. 8 lautet:

„(8) Lieferungen von Erzeugnissen gemäß § 4 bzw. § 5, die im laufenden Schuljahr vor Antragstellung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 durchgeführt wurden, sind in den Antrag gemäß Abs. 1 und Abs. 2 aufzunehmen. Wird mit der Umsetzung der Maßnahme vor Zuteilung von Budgetmitteln durch die AMA begonnen, erfolgt dies auf eigenes Risiko.“

10. In § 10 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

11. § 10 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Der Antrag ist je Kalendermonat spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den er sich bezieht, zu stellen. Für die Milchaktion gemäß § 7a kann sich der Antrag auf den gesamten Lieferzeitraum beziehen. Liefertage im Juli können gemeinsam mit den Liefertagen für Juni beantragt werden.

(3) Bei Beantragung der Beihilfe sind die Nachweise über die tatsächlich abgegebenen Mengen und die Belege, aus denen der Preis der gelieferten Erzeugnisse hervorgeht, gegebenenfalls zuzüglich Zahlungsnachweisen, vorzulegen. Die Liefernachweise und die Rechnungen haben jeweils auf den Namen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers und der belieferten Einrichtung zu lauten. Die Rechnung oder der Kassenbeleg haben eine Gewichts- oder Volumenangabe zu enthalten. Die Beihilfe hat den vom Begünstigten zu zahlenden Produktpreis nachweislich entsprechend zu verringern. Dies ist vom Antragsteller auf Nachfrage schlüssig zu belegen.“

12. In § 11 Abs. 1 werden in lit. c das Wort „Umweltthemen“ durch die Wortfolge „Umwelt- und Tierschutzthemen“, das Wort „oder“ durch einen Beistrich und in lit. d der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende lit. e angefügt:

  1. „e) Anschaffung von Obstbäumen und -sträuchern.“

13. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Rahmen von Verkostungen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a und Exkursionen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b sind die in Anlage 2 angeführten Produkte zur Verkostung zugelassen. Nicht zugelassene Produkte dürfen im Rahmen einer Verkostung gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a ergänzend zu den zugelassenen Produkten verteilt bzw. konsumiert werden, wenn sie den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen. Bei Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a und b sind zwingend Erzeugnisse gemäß Anlage 2 Z 1 lit. a oder Konsummilch ohne Zusätze oder laktosefreie Konsummilch ohne Zusätze anzubieten.“

14. In § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Für die förderfähigen, tatsächlich angefallenen Nettokosten der Maßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. e wird je Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 eine Beihilfe in Höhe von maximal 100 Euro pro Maßnahme pro Schuljahr gewährt.“

15. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a und b werden folgende Pauschalbeihilfen gewährt:

  1. 1. Bei Verkostung in den in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungenbeträgt die Pauschalbeihilfe vier Euro pro teilnehmender Person, wobei ab der 8. Schulstufe zusätzlich zur Pauschalbeihilfe eine Beihilfe für die Kosten eines Diätologen bzw. einer Diätologin oder eines Ernährungswissenschaftlers bzw. einer Ernährungswissenschaftlerin in Höhe von 100% der Nettokosten gewährt wird, und
  2. 2. bei Exkursion auf einen landwirtschaftlichen Produktions- oder Verarbeitungsbetrieb beträgt die Pauschalbeihilfe sechs Euro pro teilnehmender Person.

    Abweichend zu Z 1 und 2 wird bei Leistungserbringung durch Dritte für die nachgewiesenen tatsächlich entstandenen Kosten eine Beihilfe maximal bis zur Höhe der in den Z 1 und 2 angeführten Pauschalbeihilfen gewährt. Bei Antragstellung durch eine Bildungseinrichtung oder Kinderbetreuungseinrichtung wird eine Beihilfe in Höhe der tatsächlichen Produktkosten, maximal jedoch die jeweilige Pauschalbeihilfe gemäß Z 1 oder 2, gewährt.“

16. § 12 Abs. 3 entfällt.

17. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 ist nach erfolgter Zulassung gemäß § 8 bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Schuljahres ein Antrag auf Genehmigung einer Maßnahme gemäß § 11 zuzüglich einer detaillierten Projektbeschreibung einzureichen. Zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten, ausgenommen Kosten für eigenes Personal des Antragstellers, sind Unterlagen gemäß § 3e Abs. 1 Z 1 oder 2 vorzulegen. “

18. § 13 Abs. 4 lautet:

„(4) Wird mit der Umsetzung der Maßnahme gemäß § 11 Abs. 1 vor Genehmigung durch die AMA begonnen, erfolgt dies auf eigenes Risiko.“

19. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind. Der Antrag auf Zahlung der Beihilfe ist spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Durchführung des Projekts zu stellen.“

20. § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 alle Belege zum Nachweis der Höhe der beantragten Kosten, zum Nachweis der tatsächlichen Durchführung der Maßnahme und gegebenenfalls zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten,
  2. 2. für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a und b eine Bestätigung der Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die Teilnahme am Projekt bzw. über die Durchführung des Projekts zuzüglich Angabe der Anzahl der Kinder/Lehrer/Begleitpersonen, die teilgenommen haben, und für Kosten eines Diätologen bzw. einer Diätologin oder eines Ernährungswissenschaftlers bzw. einer Ernährungswissenschaftlerin alle Belege zum Nachweis der Höhe und der Zahlung der eingereichten Kosten.“

21. In § 14 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. d“ durch die Wortfolge „gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. d und e“ ersetzt.

22. § 19 samt Überschrift lautet:

„Muster und Formblätter

§ 19. Soweit von der AMA in Zusammenhang mit dem Schulprogramm Online-Formulare oder Formblätter zur Verfügung gestellt werden sowie von der AMA oder vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft Poster im Sinne von Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 aufgelegt werden, sind diese zu verwenden.“

23. In § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die § 2 Abs. 1, §§ 3a bis 3h, § 4 Abs. 2, § 6, § 7 Z 1, § 9 Abs. 1 und 8, § 10 Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 1 und 2, § 19, Anlage 1 und Anlage 2 sowie der Entfall vom § 9 Abs. 2a und 6 und § 12 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

24. In Anlage 1 wird nach Z 1 als neue Z 2 „2. Bananen, ausschließlich im Lieferzeitraum November bis Februar“ eingefügt und die bisherigen Z 2 bis Z 32 erhalten die Nummerierungen Z 3 bis Z 33.

25. In Anlage 2 wird in Z 1 und 2 jeweils das Wort „beihilfefähige“ durch das Wort „zugelassene“ ersetzt, in Z 1 lit. a nach dem Wort „sowie“ das Wort „Bananen,“ sowie in Z 2 nach dem Wort „Butter“ die Wortfolge „sowie pflanzenbasierte Drinks aus Hafer oder Soja mit Zusatz von Zucker im Sinne von § 5 Abs. 6 in einem maximalen Ausmaß von 3,5%“ angefügt.

Totschnig

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