166. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Externistenprüfungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, wird verordnet:
Die Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
- „2a. Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) in Verbindung mit den § 11 Abs. 4 und 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985,“
2. § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a lautet:
- „a) bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, sofern der Lehrplan alternative Pflichtgegenstände (einschließlich Wahlpflichtgegenstände), die Wahl zwischen mehreren Fremdsprachen oder die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik vorsieht,“
3. In § 2 Abs. 3 wird nach dem Wort „können“ die Wendung „ , sofern der Lehrplan den Unterrichtsgegenstand Ethik nicht vorsieht, “ eingefügt.
4. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Sieht der Lehrplan die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik vor, so haben Prüfungskandidatinnen und -kandidaten von Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 um Zulassung zur Externistenprüfung aus einem der beiden Prüfungsgebiete anzusuchen.“
5. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Wird eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2a abgelegt, so können Teilprüfungen dieser Externistenprüfung vor der Schulleitung oder einer von dieser zu bestimmenden Lehrperson als Vorsitzendem, einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer, welche oder welcher von der Schulleitung aus dem Kreis jener Lehrpersonen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellen ist, sowie einer Beisitzerin oder einem Beisitzer abgelegt werden.“
6. § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Externistenprüfung gemäß Abs. 1 umfasst
- 1. nicht die in § 1 Abs. 2 genannten Unterrichtsgegenstände,
- 2. den Unterrichtsgegenstand Religion dann, wenn er gemäß § 2 Abs. 3 oder 4 gewählt wurde,
- 3. den Unterrichtsgegenstand Ethik dann, wenn
- a) er im Lehrplan vorgesehen ist und
- b) nicht gemäß § 2 Abs. 4 der Unterrichtsgegenstand Religion gewählt wurde.“
7. In § 9 Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „§ 2 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 4“ ersetzt.
8. In § 16 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2a nicht besteht, können die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat innerhalb von drei Tagen ab Zustellung der Entscheidung, dass die Externistenprüfung nicht bestanden worden ist, um Zulassung zur Wiederholung einer Externistenprüfung bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, ansuchen. In diesem Fall ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu einer Wiederholung jener Prüfungsgebiete, welche negativ beurteilt wurden, von der Schulleitung oder einer von dieser zu bestimmenden Lehrperson als Vorsitzendem der Prüfungskommission zuzulassen. Abweichend von Abs. 1 ist der neue Termin jedenfalls innerhalb der ersten beiden Wochen des folgenden Schuljahres festzusetzen. Wird zudem ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass die Externistenprüfung nicht bestanden wurde, eingebracht, so gilt das Ansuchen als zurückgezogen, wenn dem Widerspruch stattgegeben wird.“
9. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Diese Bestimmung gilt nicht für Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, welche eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2a ablegen.“
10. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat an einer Wiederholung einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2a gerechtfertigt verhindert, so ist hinsichtlich der Festsetzung eines Termins ergänzend ein neuer Termin bis spätestens 30. November des Jahres der Ablegung der Externistenprüfung festzusetzen.“
11. Dem § 26 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2023 treten in Kraft:
- 1. § 1 Abs. 1 Z 2a, § 16 Abs. 1a und 2 sowie § 17 Abs. 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
- 2. § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a, Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 2 sowie § 9 Abs. 3 Z 1 mit 1. September 2023;
- 3. § 5 Abs. 2a mit 1. Jänner 2024.“
Polaschek
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