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BGBl II 165/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

165. Verordnung: Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs BMK

165. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs (GA VO-BMK 2022)

Aufgrund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023 wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, oder dienstvertraglicher Regelungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Bediensteten des Österreichischen Patentamtes.

Grundausbildungsziele

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekennt sich zu einer an den strategischen Zielen des Ressorts zukunftsorientierten und individuell auf den:die Auszubildende:n und ihren:seinen Arbeitsplatz abgestimmten Grundausbildung, um einen hohen Standard der Qualifikation der Mitarbeiter:innen zu gewährleisten.

(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind, dem:der Auszubildenden

  1. 1. jene Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,
  2. 2. die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich nahezubringen und
  3. 3. umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Ausbildungsformen

§ 3. Die Grundausbildung erfolgt in Form von Seminaren, Lehrgängen, e-learning-Systemen, Traineeprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen und Selbststudien. Weiters können Hospitationen und Praktika vorgesehen werden. Die Grundausbildung setzt sich aus internen und externen Ausbildungsmodulen zusammen.

Aufbau

§ 4. Die Grundausbildung setzt sich aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen:

  1. 1. Erstorientierung
  2. 2. Allgemeine Grundausbildung
    1. a) Allgemeine theoretische Ausbildung
    2. b) Ressortspezifische theoretische Ausbildung
    3. c) Jobrotation

Ausbildungsleiter:in

§ 5. Ausbildungsleiter:in ist der:die Leiter:in der für die Grundausbildung zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Ausbildungsplan

§ 6. (1) Der:die Ausbildungsleiter:in hat für jede:n Auszubildenden einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. In die Erarbeitung des Ausbildungsplanes sind der:die Dienstvorgesetzte und der:die Auszubildende einzubeziehen. Auf die individuellen Erfordernisse des:der Auszubildenden ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.

(2) Der Ausbildungsplan hat zu beinhalten:

  1. 1. den Hinweis, dass die allgemeine theoretische Ausbildung auf Grundlage des Bildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes bzw. des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgt;
  2. 2. die vom Auszubildenden gemäß § 8 Abs. 2 und 3 zu absolvierenden Module;
  3. 3. die Dauer der Ausbildungsphase;
  4. 4. die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten, die der:dem Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet werden;
  5. 5. den Hinweis, dass die rechtzeitige Absolvierung aller Ausbildungsabschnitte gemäß § 4, innerhalb des gesetzlich festgelegten Zeitraums, eine grundsätzliche Voraussetzung für die Erreichung einer Funktionszulage nach dem Besoldungssystem darstellt;
  6. 6. den Hinweis, dass dem:der Auszubildenden ein Sonderurlaub zur Prüfungsvorbereitung zusteht, der tageweise in Anspruch genommen werden kann.

(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass eine Absolvierung der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist möglich ist.

(4) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt der:die Auszubildende als zur Grundausbildung zugewiesen.

(5) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und die Absolvierung von Prüfungen im Rahmen der Grundausbildung gelten als Dienstzeit.

Erstorientierung

§ 7. (1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendig sind. Insbesondere ist der:die Auszubildende im Rahmen der Erstorientierung

  1. 1. durch Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen sowie Unterweisungen durch seinen:seine Vorgesetzte:n über Organisation und Aufgaben des Ressortbereichs zu informieren sowie
  2. 2. durch Besuch von Kursen ehestmöglich in die ressortspezifischen Anwendungen der elektronischen Datenverarbeitung einzuschulen.

(2) Die Erstorientierung hat der allgemeinen theoretischen Ausbildung zeitlich voranzugehen und durch Verwendung des:der Auszubildenden in jener Organisationseinheit zu erfolgen, in der sich dessen:deren Stammarbeitsplatz befindet. Die Erstorientierung soll möglichst innerhalb von zwei Monaten nach Dienstantritt abgeschlossen sein.

Allgemeine theoretische Ausbildung

§ 8. (1) Die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen erfolgt im Rahmen des Bildungsprogrammes der Verwaltungsakademie des Bundes bzw. des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

(2) Die Module und Mindestdauer der allgemeinen theoretischen Ausbildung für die einzelnen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen sind in Anlage 1 geregelt.

(3) Die in Anlage 1 angeführten Module sind aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes bzw. des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu absolvieren.

(4) Der:Die Auszubildende hat die Teilnahme- sowie Prüfungsbestätigungen über die absolvierten Module dem Prüfungssenat im Wege des:der Ausbildungsleiter:in vorzulegen.

Ressortspezifische theoretische Ausbildung

§ 9. (1) Die ressortspezifische theoretische Ausbildung erfolgt durch Selbststudium. Dem:Der Auszubildenden werden hierfür geeignete Studienunterlagen bzw. Informationen zur Verfügung gestellt.

(2) Die Prüfung für diesen Ausbildungsabschnitt erfolgt mündlich vor einem:einer Einzelprüfer:in.

(3) Der:die Auszubildende hat die Prüfungsbestätigung über die erfolgreiche Absolvierung dem Prüfungssenat im Wege des:der Ausbildungsleiter:in vorzulegen.

Jobrotation

§ 10. (1) Auszubildende der Zentralstelle haben im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes in drei Organisationseinheiten des Ressorts eine Jobrotation zu absolvieren. Dabei soll dem:der Auszubildenden ein praxisorientierter Einblick in Aufgaben- und Tätigkeitsfelder der jeweiligen Organisationseinheit ermöglicht werden.

(2) Eine Jobrotation kann in besonders begründeten Fällen an einer Stelle außerhalb des Ressorts erfolgen, wenn das Tätigkeitsfeld in inhaltlichem Zusammenhang mit den Zuständigkeiten des Ressorts steht und wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit gegeben ist. Eine Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung hat im Vorhinein durch den:die Ausbildungsleiter:in zu erfolgen.

(3) Die Gesamtdauer der Jobrotation beträgt für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe

  1. 1. A1 und A2 bzw. v1 und v2: 15 Arbeitstage (fünf Arbeitstage pro Organisationseinheit)
  2. 2. A3 und A4 bzw. v3 und v4: sechs Arbeitstage (zwei Arbeitstage pro Organisationseinheit)

Dienstprüfungskommission

§ 11. (1) Im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer:in und als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden.

(2) Der:Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den:die Vorsitzende:n und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der:die Bedienstete hat der Bestellung Folge zu leisten. Bei Bedarf ist die Dienstprüfungskommission für den Rest der Funktionsperiode um neue Mitglieder zu ergänzen.

(3) Die Dienstprüfungskommission hat in Prüfungssenaten zu entscheiden. Diese werden aus den Mitgliedern der Dienstprüfungskommission gebildet. Sie bestehen aus einer:einem Senatsvorsitzenden, seiner:ihrer Stellvertreter:in und zwei weiteren Mitgliedern.

(4) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.

(5) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland, sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

Dienstprüfung (Prüfungsordnung)

§ 12. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen.

(2) Die im Rahmen des Bildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes bzw. des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie absolvierten Module der allgemeinen theoretischen Ausbildung gemäß § 8 gelten als Teilprüfungen gemäß Abs. 1.

(3) Dem:Der Auszubildenden ist zur Vorbereitung auf die Teilprüfungen gemäß Abs. 1 und die ressortspezifische theoretische Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 angemessene Zeit zu gewähren.

(4) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen gemäß Abs. 2, die ressortspezifische theoretische Prüfung und der Ausbildungsabschnitt „Jobrotation“ vom Prüfungssenat als absolviert bzw. erfolgreich abgeschlossen bewertet wurden.

(5) Über die bestandene Dienstprüfung ist von dem:der Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Dienstprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Wurde eine Teilprüfung oder die ressortspezifische theoretische Prüfung mit Auszeichnung abgeschlossen, so ist dies im Dienstprüfungszeugnis zu vermerken. Die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten, die dem Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet wurden, sind im Dienstprüfungszeugnis anzuführen. Ebenso sind die Organisationseinheiten anzugeben, in welchen der:die Bedienstete Jobrotationen absolviert hat.

(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung oder die ressortspezifische theoretische Prüfung kann dreimal wiederholt werden. Die dritte Wiederholung hat im Ressort vor einem Prüfungssenat gemäß § 11 Abs. 3 stattzufinden.

(7) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Anrechnung

§ 13. (1) Die erfolgreiche Absolvierung von anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden und ist im Dienstprüfungszeugnis festzuhalten.

(2) Eine Anrechnung kann nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch den:die Ausbildungsleiter:in erfolgen.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Jene Bediensteten, die vor dem 1. Jänner 2022 einer Grundausbildung zugewiesen wurden, dürfen die Grundausbildung nach den Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Zuweisung geltenden Bestimmungen abschließen.

(2) Die Übergangsbestimmungen für Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die mit Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, vom Planstellenbereich des vormaligen Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus in die Personalhoheit des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übertragen wurden und der Grundausbildung vor dem 29. Jänner 2020 nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Grundausbildung im BMLFUW, BGBl. II Nr. 27/2017 zugewiesen wurden, sind mittels eigener Verordnung geregelt.

Außerkrafttreten

§ 15. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs (Grundausbildungsverordnung-BMK), BGBl. II Nr. 108/2021, außer Kraft.

Anlage 1

Module und Mindeststunden der allgemeinen theoretischen Ausbildung gemäß § 8 Abs. 2

  1. 1. Rechtskundige Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1 haben folgende Module zu absolvieren:

 

Mindestumfang

  1. a) Basislehrgang für rechtskundige Bedienstete

80 Unterrichtseinheiten

  
  1. b) Wahlmodule*:

56 Stunden

ba. Pflichtwahlmodul aus dem Fachgebiet „Gender, Gleichstellung und Diversity“

 

bb. Wahlmodul 2

 

bc. Wahlmodul 3

 

bd. Wahlmodul 4

 

* Es sind mindestens vier unterschiedliche Wahlmodule zu absolvieren. Es ist ein Pflichtwahlmodul aus dem Fachgebiet „Gender, Gleichstellung und Diversity“ des Bildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes zu absolvieren.

  1. 2. Sonstige, nicht rechtskundige, Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1 haben folgende Module zu absolvieren:

 

Mindestumfang

  1. a) Basislehrgang v1/v2

80 Unterrichtseinheiten

  
  1. b) Wahlmodule*:

56 Stunden

ba. Pflichtwahlmodul aus dem Fachgebiet „Gender, Gleichstellung und Diversity“

 

bb. Wahlmodul 2

 

bc. Wahlmodul 3

 

bd. Wahlmodul 4

 

* Es sind mindestens vier unterschiedliche Wahlmodule zu absolvieren. Es ist ein Pflichtwahlmodul aus dem Fachgebiet „Gender, Gleichstellung und Diversity“ des Bildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes zu absolvieren.

  1. 3. Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2 bzw. v2 haben folgende Module zu absolvieren:

 

Mindestumfang

  1. a) Basislehrgang v1/v2

80 Unterrichtseinheiten

  
  1. b) Wahlmodule*:

48 Stunden

bb. Pflichtwahlmodul aus dem Fachgebiet „Gender, Gleichstellung und Diversity“

 

bb. Wahlmodul 2

 

bc. Wahlmodul 3

 

* Es sind mindestens drei unterschiedliche Wahlmodule zu absolvieren. Es ist ein Pflichtwahlmodul aus dem Fachgebiet „Gender, Gleichstellung und Diversity“ des Bildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes zu absolvieren.

  1. 4. Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, A4 und A5 bzw. v3 und v4 bzw. h1, h2 und h3 haben folgende Module zu absolvieren:

 

Mindestumfang

  1. a) Basislehrgang v3/v4:

80 Unterrichtseinheiten

  
  1. b) Wahlmodule*:

40 Stunden

ba. Pflichtwahlmodul aus dem Fachgebiet „Gender, Gleichstellung und Diversity“

 

bb. Wahlmodul 2

 

* Es sind mindestens zwei unterschiedliche Wahlmodule zu absolvieren. Es ist ein Pflichtwahlmodul aus dem Fachgebiet „Gender, Gleichstellung und Diversity“ des Bildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes zu absolvieren.

Anlage 2

zu § 12 Abs. 5

DIENSTPRÜFUNGSZEUGNIS

Vorname NACHNAME

geboren am …………….. in ……………… hat in den nachstehenden Ausbildungsabschnitten einschließlich Teilprüfungen absolviert und damit die Dienstprüfung für die Grundausbildung der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe .... erfolgreich abgelegt.

 

Erfolg

Allgemeine theoretische Ausbildung (§ 8 GA VO-BMK 2022)

Module gemäß Anlage 1 GA VO-BMK 2022

 

Basislehrgang

 

Elektronische Prüfung

 

Prüfungsgespräch

 
  

Pflichtwahlmodul aus dem Fachgebiet „Gender, Gleichstellung und Diversity“

 

Wahlmodul 2

 

Wahlmodul 3

 

Wahlmodul 4

 
  
  
  
  
  
  
  

Ressortspezifische theoretische Ausbildung (§ 9 GA VO-BMK 2022)

 
  
  

Jobrotation (§ 10 GA VO-BMK 2022)

 
  
  

Anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten, die dem:der Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet wurden

 
  

Wien, am…….

(Vorsitzende:r der Dienstprüfungskommission)

Gewessler

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