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BGBl II 167/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

167. Verordnung: Tierimpfstoff-Anwendungsverordnung 2023

167. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Anwendung von in Österreich nicht zugelassenen Tierimpfstoffen gegen anzeigepflichtige Tierseuchen oder veterinärrechtlichen Regelungen unterliegende Tierkrankheiten (Tierimpfstoff-Anwendungsverordnung 2023)

Auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 2 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 258/2021 sowie der Veterinärrechtsnovelle 2021, BGBl I Nr. 73/2021, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:

§ 1. (1) Bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung ist die Anwendung der in den Anlagen 1, 2 und 3 genannten, in Österreich nicht zugelassenen Tierimpfstoffe gestattet.

(2) Bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung ist die Anwendung in Österreich nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittel zur Tuberkulosediagnostik (diagnostische Impfung) gestattet, wenn diese folgende Anforderungen erfüllen:

  1. 1. sie sind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in der Schweiz oder in Norwegen zur Diagnostik der Tuberkulose zugelassen und
  2. 2. sie sind zur Anwendung an einer Tierart, welche im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 308 vom 04.12.2018, S. 21, für die Infektion mit dem Mycobacterium -tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) gelistet ist, bestimmt.

§ 2. (1) Die Einfuhr und das Verbringen der in den Anlagen 1 und 2 genannten Tierarzneimittel ist gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, BGBl. I Nr. 79/2010, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

(2) Die Durchführung der Impfungen mit Impfstoffen der Anlagen 1, 2 und 3 gemäß § 1 Abs. 1 ist von der Tierärztin bzw. dem Tierarzt nach den Vorgaben von § 12 Abs. 2 und 3 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden.

(3) Die Durchführung von Impfungen mit Impfstoffen der Anlage 2 gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Tuberkulosediagnostik mit Tierarzneimitteln gemäß § 1 Abs. 2 dürfen nur in amtlichem Auftrag erfolgen.

(4) Die Durchführung von Impfungen mit Impfstoffen der Anlage 3 darf nur mit Impfstoffen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Bundesgebiet lagernd sind, erfolgen.

§ 3. Die Tierimpfstoff-Anwendungsverordnung 2022, BGBl. II Nr. 206/2022, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten außer Kraft.

Anlage 1

Die Anwendung der Impfstoffe ist nach den Vorgaben von § 12 Abs. 2 und 3 TSG zu melden.

Bezeichnung des Impfstoffes

Zulassungsnummer

Zulassungsstaat

Zulassungsinhaber

Salgen lyof. ad us. vet. (Impfstoff für Tauben, Gänse, Enten, Puten, Fasane und Hausgeflügel gegen Salmonella typhimurium)

97/231/93-C

Tschechische Republik

Bioveta,a.s.

Zoosal T (Impfstoff für Tauben gegen Salmonella typhimurium)

517a/91

Deutschland

IDT Biologika GmbH

COLUMBA PPMV1 (Impfstoff zur aktiven Immunisierung der Tauben gegen die Folgen einer Infektion mit PPMV

97/042/07-C

Tschechische Republik

Pharmagal Bio, s. r. o.

Nobilis Ma5 + Clone 30 (Impfstoff zur aktiven Immunisierung der Hühner gegen Infektiöse Bronchitis und Newcastle- Krankheit)

190a/92

Deutschland

Intervet Deutschland GmbH

Nobilis ND Clone 30 (Impfstoff zur aktiven Immunisierung der Hühner und Puten gegen Newcastle- Krankheit)

490a/93

Deutschland

Intervet Deutschland GmbH

Heptavac P plus (Rauschbrand-Pasteurellen-Kombinationsvakzine für Schafe)

73a/97

Deutschland

Intervet Deutschland GmbH

Anlage 2

Diese Impfstoffe dürfen nur im amtlichen Auftrag angewendet werden und die Anwendung der Impfstoffe ist nach den Vorgaben von § 12 Abs. 2 und 3 TSG zu melden.

Bezeichnung des Impfstoffes

Zulassungsnummer

Zulassungsstaat

Zulassungsinhaber

Anthrax Spore Vaccine

G 0112

Südafrika

Onderstepoort Biological Products SOC Ltd. Co.

Anthrax Spore Vaccine

USDA Code: 1011.00

U.S.Vet.License No.188

Kanada

Colorado Serum Company

Lumpyvax (attenuierter Lebendimpfstoff gegen die Lumpy Skin Disease)

G3673

Südafrika

Intervet South Africa (Pty) Ltd.

Anlage 3

Diese Impfstoffe dürfen nur verabreicht werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Bundesgebiet lagern und die Anwendung dieser Impfstoffe ist nach den Vorgaben von § 12 Abs. 2 und 3 TSG zu melden.

Bezeichnung des Impfstoffes

Zulassungsnummer

Zulassungsstaat

Zulassungsinhaber

Cubolac Policlostridial 7/11 (Impfstoff für Rinder und Schafe gegen durch Clostridien hervorgerufene Erkrankungen)

1187 ESP

Spanien

CZ Veterinaria SA

Rauch

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