167. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Anwendung von in Österreich nicht zugelassenen Tierimpfstoffen gegen anzeigepflichtige Tierseuchen oder veterinärrechtlichen Regelungen unterliegende Tierkrankheiten (Tierimpfstoff-Anwendungsverordnung 2023)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 2 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 258/2021 sowie der Veterinärrechtsnovelle 2021, BGBl I Nr. 73/2021, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:
§ 1. (1) Bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung ist die Anwendung der in den Anlagen 1, 2 und 3 genannten, in Österreich nicht zugelassenen Tierimpfstoffe gestattet.
(2) Bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung ist die Anwendung in Österreich nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittel zur Tuberkulosediagnostik (diagnostische Impfung) gestattet, wenn diese folgende Anforderungen erfüllen:
- 1. sie sind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in der Schweiz oder in Norwegen zur Diagnostik der Tuberkulose zugelassen und
- 2. sie sind zur Anwendung an einer Tierart, welche im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 308 vom 04.12.2018, S. 21, für die Infektion mit dem Mycobacterium -tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) gelistet ist, bestimmt.
§ 2. (1) Die Einfuhr und das Verbringen der in den Anlagen 1 und 2 genannten Tierarzneimittel ist gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, BGBl. I Nr. 79/2010, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
(2) Die Durchführung der Impfungen mit Impfstoffen der Anlagen 1, 2 und 3 gemäß § 1 Abs. 1 ist von der Tierärztin bzw. dem Tierarzt nach den Vorgaben von § 12 Abs. 2 und 3 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden.
(3) Die Durchführung von Impfungen mit Impfstoffen der Anlage 2 gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Tuberkulosediagnostik mit Tierarzneimitteln gemäß § 1 Abs. 2 dürfen nur in amtlichem Auftrag erfolgen.
(4) Die Durchführung von Impfungen mit Impfstoffen der Anlage 3 darf nur mit Impfstoffen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Bundesgebiet lagernd sind, erfolgen.
§ 3. Die Tierimpfstoff-Anwendungsverordnung 2022, BGBl. II Nr. 206/2022, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten außer Kraft.
Anlage 1
Die Anwendung der Impfstoffe ist nach den Vorgaben von § 12 Abs. 2 und 3 TSG zu melden.
Bezeichnung des Impfstoffes | Zulassungsnummer | Zulassungsstaat | Zulassungsinhaber |
Salgen lyof. ad us. vet. (Impfstoff für Tauben, Gänse, Enten, Puten, Fasane und Hausgeflügel gegen Salmonella typhimurium) | 97/231/93-C | Tschechische Republik | Bioveta,a.s. |
Zoosal T (Impfstoff für Tauben gegen Salmonella typhimurium) | 517a/91 | Deutschland | IDT Biologika GmbH |
COLUMBA PPMV1 (Impfstoff zur aktiven Immunisierung der Tauben gegen die Folgen einer Infektion mit PPMV | 97/042/07-C | Tschechische Republik | Pharmagal Bio, s. r. o. |
Nobilis Ma5 + Clone 30 (Impfstoff zur aktiven Immunisierung der Hühner gegen Infektiöse Bronchitis und Newcastle- Krankheit) | 190a/92 | Deutschland | Intervet Deutschland GmbH |
Nobilis ND Clone 30 (Impfstoff zur aktiven Immunisierung der Hühner und Puten gegen Newcastle- Krankheit) | 490a/93 | Deutschland | Intervet Deutschland GmbH |
Heptavac P plus (Rauschbrand-Pasteurellen-Kombinationsvakzine für Schafe) | 73a/97 | Deutschland | Intervet Deutschland GmbH |
Anlage 2
Diese Impfstoffe dürfen nur im amtlichen Auftrag angewendet werden und die Anwendung der Impfstoffe ist nach den Vorgaben von § 12 Abs. 2 und 3 TSG zu melden.
Bezeichnung des Impfstoffes | Zulassungsnummer | Zulassungsstaat | Zulassungsinhaber |
Anthrax Spore Vaccine | G 0112 | Südafrika | Onderstepoort Biological Products SOC Ltd. Co. |
Anthrax Spore Vaccine | USDA Code: 1011.00 U.S.Vet.License No.188 | Kanada | Colorado Serum Company |
Lumpyvax (attenuierter Lebendimpfstoff gegen die Lumpy Skin Disease) | G3673 | Südafrika | Intervet South Africa (Pty) Ltd. |
Anlage 3
Diese Impfstoffe dürfen nur verabreicht werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Bundesgebiet lagern und die Anwendung dieser Impfstoffe ist nach den Vorgaben von § 12 Abs. 2 und 3 TSG zu melden.
Bezeichnung des Impfstoffes | Zulassungsnummer | Zulassungsstaat | Zulassungsinhaber |
Cubolac Policlostridial 7/11 (Impfstoff für Rinder und Schafe gegen durch Clostridien hervorgerufene Erkrankungen) | 1187 ESP | Spanien | CZ Veterinaria SA |
Rauch
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