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BGBl III 119/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

119. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

119. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Brasilien am 26. Juni 2023 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 205/2019) hinterlegt.

Einer weiteren Mitteilung der Generalsekretärin zufolge hat die Ukraine am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 112].

Ferner hat Ecuador am 2. April 2020 die gemäß Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens abgegebene Erklärung hinsichtlich seiner zuständigen Behörde22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 321/2013. wie folgt geändert:

  1. Service National d'Accueil Intégral aux Personnes Adultes Privées de la Liberté et Adolescents en Infraction (SNAI)

    General Robles E3-33, Quito - Ecuador

  2. General Robles E3-33, Quito - Ecuador

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