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BGBl II 63/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

63. Verordnung: 13. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021

63. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird (13. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021)

Auf Grund der §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2022, wird verordnet:

Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 - COVID-19-EinreiseV 2021), BGBl. II Nr. 276/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 20/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d wird die Zahl „120“ durch die Zahl „90“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt, sofern nichts anderes bestimmt ist,

  1. 1. ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, sowie
  2. 2. ein Antigentest auf SARS-CoV-2, ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.

Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.“

3. § 2 Abs. 3, 4 und 4a entfällt; die Abs. 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.

4. § 5 lautet:

§ 5. (1) Personen, die in das Bundesgebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in nicht in Anlage 1 genannten Staaten oder Gebieten aufgehalten haben, haben einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr mitzuführen.

(2) Liegt kein Nachweis gemäß Abs. 1 vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, sobald ein negatives Testergebnis vorliegt.“

5. In § 6 Abs. 1 Z 18 und Abs. 2 wird jeweils nach dem Wort „Testergebnis“ die Wort- und Zeichenfolge „eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2“ eingefügt.

6. In § 6 Abs. 2 wird das Wort „Test“ durch die Wort- und Zeichenfolge „molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2“ ersetzt.

7. § 9 Abs. 3 erster Satz lautet:

„(3) Die Verpflichtung zum Mitführen eines negativen Testergebnisses eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 oder eines ärztlichen Zeugnisses über ein solches gemäß § 6 Abs. 2 gilt nicht, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorgewiesen werden kann, das folgende Voraussetzungen erfüllt:“

8. In § 9 Abs. 4 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „oder 3“.

9. In § 9 Abs. 5 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „§ 5 Abs. 1 und“.

10. § 10 lautet:

„§ 10 (1) Die Verpflichtung zum Mitführen

  1. 1. eines Nachweises über eine geringe epidemiologische Gefahr,
  2. 2. eines Impf- oder Genesungsnachweises und zusätzlich eines negativen Testergebnisses eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 und
  3. 3. eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d und zusätzlich eines negativen Testergebnisses eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, wobei die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf,

gilt nicht für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.

(2) Abs. 1 gilt auch für Personen im schulpflichtigen Alter, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, sofern sie einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 der C-SchVO 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021 (Corona-Testpass) oder einen Nachweis, der die Anforderungen des § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 erfüllt, vorweisen können. Sofern die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, gilt dies auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung.

(3) Hinsichtlich der Quarantäne- und Registrierungspflicht gelten für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr die gleichen Bestimmungen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen als beendet, gilt auch die Quarantäne für sie als beendet.“

11. In § 12 erhält Abs. 15 die Absatzbezeichnung „(16)“ und wird nach Abs. 14 folgender Abs. 15 eingefügt:

„(15) § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d und Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 1 Z 18 und Abs. 2, § 9 Abs. 3, 4 und 5, § 10, § 12 Abs. 16, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2022 treten mit 22. Februar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 4a außer Kraft.“

12. In § 12 Abs. 16 wird die Wort- und Zeichenfolge „28. Februar“ durch die Wort- und Zeichenfolge „30. September“ ersetzt.

13. Anlage D lautet:

14. Anlage E lautet:

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Mückstein

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