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BGBl II 480/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

480. Verordnung: Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022

480. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022 - VEVO 2022)

Auf Grund der §§ 4, 4a und 4b des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 258/2021 sowie der §§ 48 und 49 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 256/2021 und § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, in Verbindung mit der Veterinärrechtsnovelle 2021, BGBl. I Nr. 73/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Sachlicher Geltungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Veröffentlichungen in den Amtlichen Veterinärnachrichten

§ 4.

Verweisungen und durchgeführte unionsrechtliche Vorschriften

2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt
Kontrollpflicht und Ausnahmebestimmungen

§ 5.

Kontrollpflicht

§ 6.

Veterinärabkommen

§ 7.

Tiere, die von der veterinärbehördlichen Kontrolle ausgenommen sind

§ 8.

Waren und Gegenstände, die von der veterinärbehördlichen Kontrolle ausgenommen sind

2. Abschnitt
Allgemeine Einfuhr- und Durchfuhrbestimmungen

§ 9.

Bescheinigungen

§ 10.

Formulare

§ 11.

Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen

§ 12.

Bewilligungsfreie Einfuhr

§ 13.

Bewilligungspflichtige Einfuhr

§ 14.

Einfuhrbewilligungen

§ 15.

Zulassung der Herkunftsbetriebe

§ 16.

Zulassung der Bestimmungsbetriebe

3. Abschnitt
Besondere Einfuhr- und Durchfuhrbestimmungen

§ 17.

Einfuhr- und Durchfuhrverbote

§ 18.

Beschränkungen im Seuchenfall

§ 19.

Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Bestimmungsstaates

§ 20.

Durchfuhr von Tieren

§ 21.

Durchfuhr von Waren und Gegenständen

§ 22.

Wiedereinfuhr von Tieren

§ 23.

Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen

§ 24.

Transportmittel und -behältnisse

§ 25.

Transport zum und Maßnahmen am Bestimmungsort bei lebenden Tieren

§ 26.

Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort und Maßnahmen am Bestimmungsort

4. Abschnitt
Veterinärbehördliche Grenzkontrolle

§ 27.

Grenzkontrolle

§ 28.

Kontrollorgane

§ 29.

Gebühren

§ 30.

Anmeldung von Sendungen

§ 31.

Grenztierärztliche Kontrolle

§ 32.

Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung

§ 33.

Grenztierärztliche Zulassung zur Einfuhr oder Durchfuhr

§ 34.

Zurückweisung

§ 35.

Einfuhr von Waren und Gegenständen in Freizonen, Zolllager oder in Lager von Schiffsausstattern

§ 36.

Tiere, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden, und Heimtiere, die nicht der Kontrolle gestellt wurden

§ 37.

Waren und Gegenstände, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden

§ 38.

Packstück- und Raumverschlüsse

5. Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde

§ 39.

Weiterreichende Kontrollbefugnisse der Behörde

§ 40.

Mitwirkungs- und Duldungspflichten, der für die Sendung verantwortlichen Person

§ 41.

Befugnisse und Aufgaben der Zollbehörde

Schlussbestimmungen

§ 42.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften

Anlagen

Anlage 1

Gebiete der Europäischen Union und Gebiete des EWR und Gebiete mit besonderen Verträgen im Veterinärbereich

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Einfuhr, Wiedereinfuhr und Durchfuhr von

  1. 1. lebenden Tieren (im Folgenden genannt „Tiere“),
  2. 2. toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Produkten und Nebenprodukten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Erregern von Tierkrankheiten (im Folgenden genannt „Waren“) und
  3. 3. Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im Folgenden genannt „Gegenstände“).

(2) Durch diese Verordnung werden nicht berührt:

  1. 1. Verbote und Beschränkungen auf Grund der §§ 2c und 5 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909;
  2. 2. zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung gelten alle Begriffsbestimmungen

  1. 1. der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG , 1999/74/EG , 2007/43/EG , 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG , 89/662/EWG , 90/425/EWG , 91/496/EEG, 96/23/EG , 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Kontrollverordnung), ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S 1, und
  2. 2. der Verordnung (EU) 2016/429 vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht), ABl. Nr. L 84 vom 31.3.2016, S 1, und
  3. 3. der anderen anwendbaren Rechtsakte der Union als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Austrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung bei Austritt aus dem Gebiet gemäß Anlage 1 kontrolliert wird;
  2. 2. Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG): Bundesamt gemäß § 6c des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002;
  3. 3. Drittstaat: Drittstaat oder Gebiet gemäß § 17a Abs. 1 des GESG, der oder das vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nicht in der Anlage 1 dargestellt ist;
  4. 4. Einfuhr: jede Beförderung einer veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendung von einem in einem Drittstaat gelegenen Ort, unabhängig davon, in welches Zollverfahren die Waren überführt werden sollen,
    1. a) zu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder
    2. b) über Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Gebiet gemäß Anlage 1 gelegen ist;
  5. 5. GGED: das gemäß Art. 56 der Verordnung (EU) 2017/625 geschaffene Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument;
  6. 6. Grenztierärztin/Grenztierarzt: die oder der von der zuständigen Behörde eines Staates mit der Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle beauftragte amtliche Tierärztin oder amtliche Tierarzt;
  7. 7. grenztierärztliche Kontrolle: Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und den dazu erlassenen Rechtsakten der Union, sowie sonstige, anlässlich des Grenzübertrittes im Rahmen unionsrechtlicher Bestimmungen von Grenztierärztinnen und Grenztierärzten durchzuführende Kontrollen und Untersuchungen;
  8. 8. harmonisierte Einfuhrbestimmungen: die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, wenn
    1. a) die Sendung aus einem Drittstaat oder Landesteil eines Drittstaates stammt, der durch einen Rechtsakt der Union zur Ausfuhr in die Union zugelassen ist, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften dies vorschreiben, und
    2. b) für die betreffenden Tiere, Waren oder Gegenstände und für den jeweiligen Verwendungszweck in Rechtsakten der Union Bescheinigungen oder Dokumente vorgeschrieben sind, und
    3. c) die Sendungen, soweit die unionsrechtlichen Vorschriften dies vorsehen, aus zugelassenen Betrieben stammen;
  9. 9. IMSOC (Information Management System of Official Controls): das zum computergestützten Austausch von Informationen zwischen Behörden und zur Erhöhung der Transparenz von Kontrollergebnissen sowie von amtlichen Entscheidungen geschaffene Informations-Management-System, in das auch bestehende Informationssysteme wie zum Beispiel das Trade Control and Expert System (TRACES) und das Rapid Alert System for Food and Feed (RASFF) integriert werden;
  10. 10. innergemeinschaftliches Verbringen: das Einbringen von Sendungen aus den in Anlage 1 genannten Gebieten nach Österreich und das Verbringen von Sendungen aus Österreich in Gebiete gemäß Anlage 1, ausgenommen das Ein- und Verbringen zum Zwecke der Durchfuhr gemäß Z 4;
  11. 11. Krankheitserreger: jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheiten sein können, ausgenommen die zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel;
  12. 12. Schutzmaßnahmen: von der Union oder von einem Mitgliedstaat erlassene Maßnahmen, die Einfuhrbeschränkungen für Tiere, Waren oder Gegenstände festlegen;
  13. 13. Sperre: alle durch eine österreichische Behörde verfügten Maßnahmen, um das Inverkehrbringen einer Sendung zu verhindern; diese Maßnahmen umfassen insbesondere Verkehrsbeschränkungen, Quarantäne oder Schlacht- sowie Tötungsanordnungen, die Anordnung der Vernichtung, die Behandlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder das Außer-Landes-Verbringen;
  14. 14. Unionszollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013, S 1;
  15. 15. Unternehmer: Unternehmer gemäß der Definition in Art. 3 Z 29 der Verordnung (EU) 2017/625 ;
  16. 16. Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter: jene Person im Sinne des Art. 3 lit. c und d der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, ABl. Nr. L 178 vom 28.6.2013, S 1, die berechtigt ist, über die Behandlung der Sendung eines Heimtieres oder von Heimtieren zu bestimmen;
  17. 17. VIS: das gemäß § 8 TSG eingerichtete elektronische Veterinärregister;
  18. 18. Wiedereinfuhr: die Rückbringung von aus in Anlage 1 genannten Gebieten stammenden Sendungen, die in einen Drittstaat gebracht wurden.

(3) Sofern in den Abs. 1 und 2 nicht ausdrücklich anders geregelt, gelten die Begriffsbestimmungen gemäß dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

Veröffentlichungen in den Amtlichen Veterinärnachrichten

§ 3. (1) Veröffentlichungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ (AVN) werden im Internet im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unentgeltlich allgemein zugänglich gemacht.

(2) Die Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 2 sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ mindestens zweimal jährlich zu veröffentlichen.

Verweisungen und durchgeführte unionsrechtliche Vorschriften

§ 4. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nationaler Verordnungen oder auf Vorschriften der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, sofern auf keine bestimmte Fassung Bezug genommen wird.

(2) Die unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieser Verordnung zu vollziehen, sofern sie die Einfuhr und Durchfuhr sowie die veterinärbehördliche Grenzkontrolle betreffen.

(3) Durch diese Verordnung werden für die unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union und deren Änderungsverordnungen Vollzugsbestimmungen erlassen.

(4) Für jene Rechtsakte der Union, die in ihren Bestimmungen auf die in den Abs. 1 bis 3 genannten durchgeführten unionsrechtlichen Vorschriften Bezug nehmen, gelten alle Vollzugsvorschriften dieser Verordnung.

2. Hauptstück

Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt

Kontrollpflicht und Ausnahmebestimmungen

Kontrollpflicht

§ 5. (1) Sendungen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, der zusammengesetzten Erzeugnisse sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 und der Entscheidung 2007/275/EG , ABl. Nr. L 132 vom 19.4.2021, S 24, als kontrollpflichtig gelten, unterliegen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle (kontrollpflichtige Sendungen).

(2) Sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, hat die Kontrolle durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß den §§ 17a ff GESG zu erfolgen.

Veterinärabkommen

§ 6. (1) Für die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die einem Abkommen mit der Europäischen Union über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren, Waren und Gegenständen unterliegen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens. Die einem solchen Abkommen widersprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sind diesfalls nicht anzuwenden.

(2) Abkommen gemäß Abs. 1 sind, unbeschadet der für die Kundmachung dieser Abkommen geltenden Bestimmungen, vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

Tiere, die von der veterinärbehördlichen Kontrolle ausgenommen sind

§ 7. (1) Von der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß § 5 sind ausgenommen:

  1. 1. alle Heimtiere gemäß Art. 48 der Verordnung (EU) 2017/625 und Art. 4 Z 11 der Verordnung (EU) 2016/429 , wenn die in den dazu erlassenen Rechtsakten festgelegten Bedingungen eingehalten werden;
  2. 2. Hunde, Katzen und Frettchen im privaten Reiseverkehr und Assistenzhunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl. I Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2017 sowie Hunde im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz, Diensthunde des Bundesheeres, der Zollverwaltung, des Wachkörpers der Bundespolizei und der Justizwache, wenn sie die in Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 , ABl. Nr. L 178 vom 28.6.2013, S 109, festgelegten Bedingungen erfüllen;
  3. 3. Heimtiere in der Durchfuhr, wenn sie die für sie geltenden Einfuhrbestimmungen oder Durchfuhrbestimmungen erfüllen;
  4. 4. Heimtiere, die die Einfuhrbedingungen für Heimtiere nicht erfüllen, wenn sie das Bundesgebiet innerhalb von 12 Stunden über die Zollstelle, an der die Kontrolle stattfindet, wieder verlassen:
  5. 5. Heimvögel, wenn sie die Bedingungen gemäß Art. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1933 , ABl. Nr. L 396 vom 14. Juli 2021, S 4, erfüllen.

(2) Der Transporteur von Heimtieren hat sich vor dem Transport zu vergewissern, dass die unionsrechtlichen Einfuhrbedingungen für Heimtiere eingehalten sind. Die Tierhalterin oder der Tierhalter und der Transportunternehmer haben alle anfallenden Kosten als Gesamtschuldner zu tragen.

(3) Die Kontrolle der im Abs. 1 genannten Tiere im Reiseverkehr hat durch die Zollbehörde zu erfolgen.

(4) Abweichend von Abs. 1 und 3 unterliegen Heimtiere und Heimvögel im Reiseverkehr der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit, sofern dies in einem Rechtsakt der Union ausdrücklich vorgesehen ist.

Waren und Gegenstände, die von der veterinärbehördlichen Kontrolle ausgenommen sind

§ 8. (1) Nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß § 5 unterliegen alle in Art. 48 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren und Gegenstände, wenn die in den dazu erlassenen Rechtsakten festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

(2) Die Kontrolle der in Abs. 1 angeführten Waren und Gegenstände - auch im Reiseverkehr - hat durch die Zollbehörde zu erfolgen.

2. Abschnitt

Allgemeine Einfuhr- und Durchfuhrbestimmungen

Bescheinigungen

§ 9. (1) Amtliche Bescheinigungen sind nur anzuerkennen, wenn sie von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaates ausgestellt sind und in ihnen die nach dieser Verordnung zu beurkundenden Umstände bescheinigt werden (Tiergesundheitsbescheinigung, Genusstauglichkeitsbescheinigung oder sonstige Bescheinigungen).

(2) Amtliche Bescheinigungen sind nur anzuerkennen, wenn sie von einer oder einem Bescheinigungsbefugten unterzeichnet sind und der Behörde oder bei der grenztierärztlichen Abfertigung im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sind. Wenn im Unionsrecht festgelegt, müssen Bescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein.

(3) Amtliche Bescheinigungen sind nur anzuerkennen, wenn sie die Bedingungen gemäß Delegierte Verordnung 2020/2235 , Delegierte Verordnung (EU) 2020/2236 und Verordnung (EU) 2021/403 , Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und Delegierte Verordnung (EU) 2019/2128 - unbeschadet weiterer Verordnungen - erfüllen.

(4) Falls nichts anderes behördlich verfügt wurde, ist die Gültigkeit der amtlichen Bescheinigungen für lebende Tiere mit zehn Tagen, gerechnet ab dem Ausstellungstag, begrenzt. Erfolgt der Transport auf einem Schiff, so verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Schiffstransportes.

(5) Amtliche Bescheinigungen sind nur anzuerkennen, wenn sie den Regeln und Grundsätzen des Titel II, Kapitel VII der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen.

(6) Amtliche Bescheinigungen sind, unbeschadet anderer rechtlicher Bestimmungen, vom verantwortlichen Unternehmer mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

(7) Ist auf Grund unionsrechtlicher Bestimmungen die Erfüllung zusätzlicher Garantien beim innergemeinschaftlichen Verbringen in das Gebiet eines Mitgliedstaates vorgeschrieben, so muss auch bei der Einfuhr aus Drittstaaten in diesen Bestimmungsmitgliedstaat der amtlichen Bescheinigung nach Abs. 1 eine Erklärung einer oder eines Bescheinigungsbefugten des Ursprungsstaates beigefügt sein, aus der sich ergibt, dass auch diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(8) Amtliche Bescheinigungen können auch in elektronischer Form vorgelegt werden, sofern dies im Unionsrecht vorgesehen und an der Grenzkontrollstelle für die kontrollierende Behörde technisch möglich ist. Elektronische Bescheinigungen müssen nicht in Form eines Ausdruckes im Original oder in beglaubigter Form vorgelegt werden.

(9) Für alle sonstigen nicht amtlichen Bescheinigungen gelten die Abs. 2 bis 8.

Formulare

§ 10. (1) Als Bescheinigungen sind nur solche anzuerkennen, die den Mustern oder Vordrucken nach den unionsrechtlichen Vorschriften entsprechen.

(2) Die gemäß Abs. 1 zu verwendenden Muster und Vordrucke sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen

§ 11. (1) Bei der Einfuhr und Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen sind Bescheinigungen gemäß § 9 mitzuführen, die nach den jeweils zutreffenden unionsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind. Diese Bescheinigungen sind anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit im Original oder - wenn im Unionsrecht vorgesehen - elektronisch vorzulegen.

(2) Tiere müssen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005, S 1, transportiert werden.

(3) Frisches Fleisch muss von Tieren stammen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009, S 1, geschlachtet oder getötet wurden.

Bewilligungsfreie Einfuhr

§ 12. Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1 bedarf keiner Bewilligung gemäß § 14, sofern hierfür harmonisierte Regelungen des Unionsrechts bestehen.

Bewilligungspflichtige Einfuhr

§ 13. (1) Tiere, Waren und Gegenstände gemäß § 1, für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß § 12 vorgesehen ist, dürfen, wenn der Bestimmungsort in Österreich liegt, nur mit Bewilligung gemäß § 14 eingebracht werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Sendungen jedenfalls bewilligungspflichtig:

  1. 1. Tiere, Waren und Gegenstände, sofern unionsrechtlich eine Bewilligungspflicht ausdrücklich vorgesehen ist;
  2. 2. Erreger von Tierkrankheiten oder erregerhaltiges Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel;
  3. 3. Untersuchungsmaterial, das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann;
  4. 4. infizierte Tiere für wissenschaftliche Untersuchungen.

Einfuhrbewilligungen

§ 14. (1) Einfuhrbewilligungen sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Antrag zu erteilen, wenn mit der Einfuhr der in Betracht kommenden Sendungen nicht die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen verbunden ist und wenn der Bestimmungsort der Sendung in Österreich liegt und die Einfuhr den unionsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers,
  2. 2. den Einfuhrgegenstand, bei lebenden Tieren zusätzlich die Stückzahl,
  3. 3. den Ursprungsstaat und den Herkunftsstaat,
  4. 4. die Beförderungsart (Bahn, Lastkraftwagen oder dergleichen) und
  5. 5. den Bestimmungsort mit Angabe der genauen Anschrift bei der Einfuhr.

(3) Soweit es veterinärpolizeilich erforderlich ist, sind in der Bewilligung die hierfür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere die Freiheit von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, die Grenzkontrollstelle oder Zollstelle und der Bestimmungsort, das Verkehrsmittel sowie allfällige Entsorgungswege festzulegen.

(4) Eine veterinärbehördliche Bewilligung für die Einfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen, die von einem Gebiet gemäß Anlage 1 ausgestellt wurde, kann anerkannt werden, wenn

  1. 1. die Bewilligung von einer amtlich autorisierten Stelle in einem Gebiet gemäß Anlage 1 ausgestellt wurde, und
  2. 2. die Bewilligung in deutscher Sprache ausgestellt, oder in Form einer beglaubigten deutschen Übersetzung angeschlossen ist, und
  3. 3. die Bewilligung der Grenztierärztin oder dem Grenztierarzt im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt wird, und
  4. 4. die Bewilligung gültig und deren Inhalt sachlich zutreffend ist und den österreichischen Rechtsvorschriften nicht widerspricht.

Zulassung der Herkunftsbetriebe

§ 15. Soweit bei der Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen in den Rechtsvorschriften der Union die Verpflichtung zur Herkunft aus zugelassenen Betrieben vorgesehen ist, ist zu überprüfen, ob diese Betriebe vom jeweiligen Drittstaat zugelassen und auf der Internetseite der Europäischen Kommission veröffentlicht sind.

Zulassung der Bestimmungsbetriebe

§ 16. (1) Ist nach den unionsrechtlichen Bestimmungen die Zulassung von Bestimmungsbetrieben im Gebiet der Anlage 1 vorgeschrieben, dürfen Sendungen von Tieren, Waren und Gegenständen nur abgefertigt werden, wenn diese Betriebe vom jeweiligen Bestimmungsstaat zugelassen und veröffentlicht sind.

(2) Bestimmungsbetriebe in Österreich bedürfen, sofern sie nicht bereits nach anderen veterinär- oder lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zugelassen sind, der Bewilligung (Zulassung) mit Bescheid durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern, ABl. Nr. L 314 vom 5.12.2019, S 115, angeführten Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Die bewilligten Betriebe sind vom Landeshauptmann im VIS zu veröffentlichen. Die Bewilligung ist erst mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gültig. Die bewilligten Betriebe sind mindestens einmal jährlich durch die zuständige Behörde auf die Einhaltung der Zulassungs- und Betriebsbedingungen zu kontrollieren. Werden hierbei Mängel festgestellt, so ist die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die Bewilligung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid zu entziehen, wenn die im Unionrecht genannten Zulassungs- und Betriebsbedingungen trotz eines Mängelbehebungsauftrages nicht fristgerecht erfüllt werden.

(3) Bei Bestimmungsbetrieben in anderen Mitgliedstaaten sind anlässlich der Grenzkontrolle vom verantwortlichen Unternehmer die diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen, aus denen die Zulassung des Betriebes hervorgeht.

3. Abschnitt

Besondere Einfuhr- und Durchfuhrbestimmungen

Einfuhr- und Durchfuhrverbote

§ 17. (1) Die Einfuhr oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in § 5 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 7 und 8 fallen oder nicht gemäß § 12 bewilligungsfrei eingeführt werden dürfen oder für die keine veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung gemäß § 14 vorgelegt wird, ist verboten.

(2) Bewilligungspflichtige Sendungen für andere Mitgliedsstaaten dürfen ohne Bewilligung eingeführt werden, wenn die Einfuhrbedingungen vom Bestimmungsmitgliedsstaat amtlich festgelegt sind.

Beschränkungen im Seuchenfall

§ 18. (1) Gelangt der Ausbruch einer Tierseuche gemäß den Bestimmungen des Tiergesundheitsrechts, insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 308 vom 4.12.2018, S 21, oder des § 16 TSG in einem Drittstaat dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur amtlichen Kenntnis, ist die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, durch die die Einschleppung der Tierseuche erfolgen könnte, aus dem betreffenden Drittstaat bis zum Zeitpunkt, zu dem die Union entsprechende Maßnahmen trifft, verboten.

(2) Die Einfuhr oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in § 5 genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit deren Einfuhr oder Durchfuhr durch eine Maßnahme, welche die Union für den betreffenden Drittstaat oder den betreffenden Gebietsteil eines Drittstaates erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen wurde.

(3) Nationale Maßnahmen nach Abs. 1 sowie deren Aufhebung werden vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

(4) Auf Anweisung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Bundesamt für Verbrauchergesundheit die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen aus einem Drittstaat schon vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Abs. 1 durch unmittelbare Zwangsgewalt zu verhindern, wenn diese Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen notwendig ist.

Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Bestimmungsstaates

§ 19. Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Staat oder ein anderes Gebiet gemäß Anlage 1 der Union bestimmt sind, ist verboten, wenn die Sendung den veterinär- und hygienerechtlichen Vorschriften des Bestimmungsstaates oder -gebietes nicht entspricht.

Durchfuhr von Tieren

§ 20. (1) Die Durchfuhr von Tieren ist zu gestatten, wenn die veterinärpolizeilichen Bedingungen für eine Einfuhr in die Union oder die Durchfuhrbedingungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 und der Entscheidung 2007/777/EG , ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019, S 73, erfüllt sind.

(2) Die Durchfuhr von Tieren muss unter zollamtlicher Überwachung erfolgen.

(3) Abs. 2 gilt nicht für die Durchfuhr bei Zwischenlandungen im Luftverkehr und bei der Durchfuhr im Schiffsverkehr.

(4) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle hat die Austrittsgrenzkontrollstelle mittels IMSOC von der Abfertigung zu verständigen.

(5) Die Austrittsgrenzkontrollstelle hat auf dem GGED zu bestätigen, dass die betreffende Sendung das Gebiet gemäß Anlage 1 verlassen hat und hat mittels IMSOC oder auf andere Weise an die Eintrittsgrenzkontrollstelle eine Kopie dieses Dokuments zu übermitteln.

Durchfuhr von Waren und Gegenständen

§ 21. (1) Die Durchfuhr von Waren und Gegenständen von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat durch Österreich ist zu gestatten, wenn die Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 erfüllt sind.

(2) Ist die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle nicht darüber unterrichtet worden, dass die Sendung das Gebiet gemäß Anlage 1 innerhalb der gemäß den unionsrechtlichen Vorschriften vorgegebenen Fristen verlassen hat, so hat sie bzw. er dies nach Ablauf dieser Frist der Zollstelle, in deren Zuständigkeitsbereich die Eintrittsgrenzkontrollstelle liegt, zwecks Durchführung aller notwendigen Nachforschungen zur Feststellung des tatsächlichen Verbleibes der Sendung, zu melden.

Wiedereinfuhr von Tieren

§ 22. Die Wiedereinfuhr von Tieren ist nur unter den Bedingungen der harmonisierten Einfuhr oder den Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2074 in Bezug auf Vorschriften für spezifische amtliche Kontrollen von Sendungen von Tieren und Waren, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, ABl. Nr. L 316 vom 06.12.2019, S. 6, gestattet.

Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen

§ 23. (1) Die Wiedereinfuhr von Sendungen mit Ursprung in einem Gebiet gemäß Anlage 1, die von einem Drittstaat zurückgewiesen wurden, ist unter den Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2074 gestattet. Nebenprodukte und Folgeprodukte müssen auch die Bedingungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 142/2011 Anhang XIV Kapitel VI erfüllen.

(2) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle hat die für den Bestimmungsort zuständige Behörde mittels IMSOC über die Wiedereinfuhr der Sendung zu informieren.

Transportmittel und -behältnisse

§ 24. (1) Tiere, Waren und Gegenstände dürfen nur in Transportmitteln und -behältnissen eingeführt werden, die die in den Unionsbestimmungen, insbesondere in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung, ABl. Nr. L 174 vom 3.6.2020, S 379, festgelegten Bedingungen erfüllen.

(2) Die Transportmittel oder -behältnisse für Waren oder Gegenstände müssen so ausgestattet sein, dass ein zollamtlicher Verschluss der Sendung möglich ist.

Transport zum und Maßnahmen am Bestimmungsort bei lebenden Tieren

§ 25. (1) Eingeführte Tiere sind unmittelbar an ihren Bestimmungsort zu befördern. Der die Sendung empfangende verantwortliche Unternehmer hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Das GGED ist mit der Sendung mitzuführen und der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde im Original vorzulegen.

(2) Zur Schlachtung bestimmte Tiere dürfen nur unmittelbar in Schlachtbetriebe gebracht werden, die gemäß § 10 Abs. 1 LMSVG zugelassen sind. Die Tiere sind dort, wie in den unionsrechtlichen Bestimmungen festgelegt, zu schlachten.

(3) Bestehen unionsrechtliche Vorschriften über die Haltung, einschließlich allfälliger Probenahmen am Bestimmungsort, ist die Einhaltung der Bestimmungen durch die zuständige Behörde zu überwachen.

(4) Die Tiere dürfen während des gemäß dem Unionsrecht oder von der zuständigen Behörde festgesetzten Beobachtungszeitraumes nicht aus dem Betrieb verbracht werden.

(5) Aus Drittstaaten eingeführte Zucht- und Nutztiere unterliegen ab ihrer Aufnahme in dem im GGED festgelegten Bestimmungsbetrieb den inländischen Vorschriften und dürfen innerhalb des Gebietes gemäß Anlage 1 nur nach den Vorschriften über das Verbringen innerhalb der Union verbracht werden.

(6) Wird auf Grund von Ergebnissen von Laboruntersuchungen, die anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle eingeleitet wurden, nachträglich festgestellt, dass die Tiere nicht den Einfuhrvorschriften entsprechen, so sind von der örtlich zuständigen Behörde die jeweils geltenden Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Verkehr anzuwenden.

(7) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt § 4c Abs. 2 TSG.

(8) Bei Tieren, die auf Grund von unionsrechtlichen Bestimmungen nur zu festgelegten Bestimmungsorten verbracht werden dürfen, hat die örtlich zuständige Behörde zusätzlich zu den sonstigen Bestimmungen des § 25 verpflichtend zu prüfen, ob die Sendung in quantitativer und qualitativer Hinsicht mit den Angaben in dem von der Grenzkontrollstelle übermittelten GGED übereinstimmt. Es ist der Teil 3 des mit IMSOC übermittelten GGED auszufüllen und an die Grenzkontrollstelle zu übermitteln, an der die Sendung abgefertigt wurde. Bei Nichtübereinstimmung hat die zuständige Behörde wie folgt vorzugehen:

  1. 1. Wenn die Sendung nicht eingetroffen ist, ist der Teil 3 des mit IMSOC übermittelten GGED entsprechend auszufüllen und an die Grenzkontrollstelle zu übermitteln, an der die Abfertigung erfolgt ist.
  2. 2. Wenn die Anzahl der Tiere mit den Angaben im GGED nicht übereinstimmt oder der Verdacht auf eine Erkrankung der Tiere besteht, ist der Teil 3 der GGED entsprechend auszufüllen und an die Grenzkontrollstelle zu übermitteln. Über die Sendung ist bis zur Herstellung des rechtskonformen Zustandes eine Sperre zu verfügen.
  3. 3. Über eine Sendung, die ohne IMSOC-Mitteilung eintrifft, ist eine Sperre zu verfügen, und es ist anhand der vorliegenden Dokumente zur Herstellung des rechtskonformen Zustandes mit der Grenzkontrollstelle, die das GGED ausgestellt hat, Kontakt aufzunehmen.

Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort und Maßnahmen am Bestimmungsort

§ 26. (1) Der Bestimmungsort von Waren und Gegenständen muss so beschaffen sein, dass alle veterinär- und hygienerechtlichen Vorschriften der Union für die Lagerung der gegenständlichen Sendung gegeben sind und eine Stichprobenkontrolle durch die örtlich zuständige Behörde durchgeführt werden kann.

(2) Bei der Beförderung von Waren und Gegenständen, die gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen beim Transport von der Grenzkontrollstelle an den Bestimmungsort überwacht werden müssen, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

  1. 1. Die Beförderung der betreffenden Sendungen hat zwischen der Grenzkontrollstelle und dem Betrieb am Bestimmungsort unter behördlicher Aufsicht in behördlich verplombten, dichten Fahrzeugen oder Behältnissen zu erfolgen. Die Sendungen müssen gemäß Art. 77 der Verordnung (EU) 2017/625 von einem Zolldokument begleitet werden und bis zu dem im GGED festgelegten Bestimmungsort unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. Am Bestimmungsort ist das GGED der Zoll- und der Veterinärbehörde im Original vorzulegen. Im GGED müssen das zugelassene Zollverfahren und gegebenenfalls die Art der vorgesehenen Verarbeitung angegeben sein.
  2. 2. Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat der Behörde, die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständig ist, mittels IMSOC die Herkunft und den Bestimmungsort der Sendung mitzuteilen.
  3. 3. Die für den Bestimmungsort oder für das Zwischenlager zuständige Behörde hat die Grenzkontrollstelle innerhalb der gemäß unionsrechtlicher Bestimmungen festgelegten Fristen über das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort zu informieren; weiters hat sie darüber hinaus regelmäßig Kontrollen durchzuführen, um - insbesondere im Wege einer Kontrolle der Eingangsregister - sicherzustellen, dass die angekündigten Sendungen im Bestimmungsbetrieb angekommen sind.

(3) Wird von der örtlich zuständigen Behörde festgestellt, dass eine Sendung gemäß Abs. 2 nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist, ist der Teil 3 des mit IMSOC übermittelten GGEDs entsprechend auszufüllen und an die Grenzkontrollstelle zu übermitteln, an der die Abfertigung erfolgt ist, und sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Ausforschung der Sendung zu ergreifen.

(4) Aus Drittstaaten eingeführte Waren und Gegenstände unterliegen nach Eintreffen am Bestimmungsort den Vorschriften über das Verbringen innerhalb der Union.

(5) Wird auf Grund von Ergebnissen von Laboruntersuchungen, die anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle eingeleitet wurden, nachträglich festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den Vorschriften entsprechen, so sind von der örtlich zuständigen Behörde die jeweils geltenden Vorschriften für das Verbringen innerhalb der Union anzuwenden.

(6) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt § 4c Abs. 2 TSG.

4. Abschnitt

Veterinärbehördliche Grenzkontrolle

Grenzkontrolle

§ 27. (1) Die Einfuhr und Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen ist nur über eine Grenzkontrollstelle zulässig, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind, ABl. Nr. L 165 vom 21.6.2019, S 10, entspricht und für die jeweiligen Sendungsarten zugelassen ist.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Austrittskontrolle gemäß § 21 an jeder zugelassenen Grenzkontrollstelle erfolgen.

(3) Für die Vornahme grenztierärztlicher Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr aus Drittstaaten in die Union führt das Bundesamt für Verbrauchergesundheit die österreichischen Grenzkontrollstellen entsprechend den Rechtsvorschriften der Union. Die österreichischen Grenzkontrollstellen sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit zu veröffentlichen.

Kontrollorgane

§ 28. (1) Die grenztierärztliche Kontrolle ist vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit durch Grenztierärztinnen und Grenztierärzte, die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt worden sind, durchzuführen.

(2) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat bei der dienstlichen Tätigkeit das Dienstabzeichen oder den Dienstausweis gemäß der Verordnung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit über Form und Gestaltung der Ausweisurkunde für Kontrollorgane sowie über Form und Gestaltung der Dienstsiegel, Nr. 2/2022, mitzuführen.

(3) Die GGED sind von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt zu unterfertigen und mit Dienstsiegelabdruck nach Muster gemäß der Anlage 2 der Verordnung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit über Form und Gestaltung der Ausweisurkunde für Kontrollorgane sowie über Form und Gestaltung der Dienstsiegel, Nr. 2/2022, oder mit einem elektronischen Siegel gemäß Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu versehen.

Gebühren

§ 29. (1) Für die Vornahme der grenztierärztlichen Kontrolle sowie für den Aufwand des Betriebes und der Erhaltung der Grenzkontrollstellen, insbesondere für das Ausladen und Einladen kontrollpflichtiger Sendungen sowie für die allfällige Verwahrung von Waren und die Verwahrung und Versorgung von lebenden Tieren bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens hat der verantwortliche Unternehmer Gebühren, die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit mit Verordnung festgelegt und veröffentlicht werden, zu entrichten.

(2) Die Grenzkontrollgebühr ist der Anmelderin oder dem Anmelder oder, wenn keine Zollanmeldung vorliegt, der Person, die die Verpflichtung nach Art. 135 Abs. 1 Unionszollkodex zu erfüllen hat, vorzuschreiben.

(3) Sind in einem Abkommen zwischen der Union und einem Drittstaat die vorgesehenen Gebühren besonders geregelt, so sind die Bestimmungen des Abkommens anzuwenden.

Anmeldung von Sendungen

§ 30. (1) Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat vorab die voraussichtliche Ankunftszeit der zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmten Tiere, Waren oder Gegenstände wie in der Verordnung (EU) 2019/1013 über die Vorabinformation über Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, ABl. Nr. L 165 vom 21.06.2019, S 8, festgelegt, bekanntzugeben. Diese Anmeldung hat durch Ausfüllen des entsprechenden Teiles des GGEDs und dessen Einreichen beim Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu erfolgen.

(2) Erfolgt die Berufung der Grenztierärztin oder des Grenztierarztes zu einer Sendung, die nicht gemäß Abs. 1 angemeldet wurde, so ist zuzüglich zur Grenzkontrollgebühr eine Bereitstellungsgebühr gemäß der Verordnung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit zu verrechnen.

(3) Vom Einlangen einer kontrollpflichtigen Sendung an der Grenzkontrollstelle hat der verantwortliche Unternehmer umgehend das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu verständigen.

Grenztierärztliche Kontrolle

§ 31. (1) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat bei der Einfuhr und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in § 5 genannten Arten oder Verwendungszwecke die Dokumentenprüfung, die Nämlichkeitskontrolle und die Warenuntersuchung gemäß Art. 49 und 50 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie den dazu erlassenen Rechtsakten der Union durchzuführen.

(2) Die Häufigkeit der Kontrollen wird gemäß dem Verfahren des Art. 54 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt.

(3) Jede Sendung von Waren und Gegenständen, die für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet bestimmt ist, für den oder das nach dem Unionsrecht besondere Anforderungen bestehen, sowie jede Sendung, bei der es sich um für bestimmte Verwendungen genehmigte Einfuhren handelt, ist an der Grenzkontrollstelle durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung zu unterziehen, wobei insbesondere festzustellen ist, ob die Sendung den Vorschriften für den betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat oder für das betreffende Bestimmungsgebiet entspricht.

(4) Eingeführtes Fleisch von Wild in der Decke ist gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2126 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich Vorschriften für besondere amtliche Kontrollen bei bestimmten Kategorien von Tieren und Waren, Maßnahmen, die nach der Durchführung dieser Kontrollen zu ergreifen sind, und bestimmte Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, ABl. L321 vom 12.12.2018, S 104, zu kontrollieren.

(5) Sendungen von Waren und Gegenständen, deren Zollverfahren sich vom Zollverfahren nach Art. 57 und Art. 77 der Verordnung (EU) 2017/625 unterscheidet, sind einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung zu unterziehen, um zu gewährleisten, dass die Sendungen die Einfuhrbedingungen erfüllen, es sei denn, die Sendungen werden unschädlich beseitigt oder zurückgewiesen.

(6) Die Bescheinigungen und Dokumente, die im Zuge der grenztierärztlichen Kontrolle vorgelegt werden, sind an der Grenzkontrollstelle einzuziehen und die Originale und eine Kopie des GGED sind drei Jahre aufzubewahren. Bei der Durchfuhr haben die Originalbescheinigungen bei der Sendung zu verbleiben.

(7) Die vorgelegten veterinärbehördlichen Bescheinigungen sind als beglaubigte Kopien dem grenztierärztlichen GGED beizulegen, sofern in den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Union nichts anderes festgelegt ist.

(8) Abweichend von Abs. 6 und 7 ist bei der Vorlage und Aufbewahrung von elektronischen Bescheinigungen nach den Vorschriften jener Rechtsakte der Union, mit denen diese festgelegt sind, vorzugehen.

Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung

§ 32. Um die Vorgangsweise bei der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung bei Tieren, Waren und Gegenständen gemäß den Art. 49 bis 52, 55 bis 58, 66, 77 und 79 der Verordnung (EU) 2017/625 und den dazu erlassenen Rechtsakten der Union sicherzustellen, sind diese Rechtsakte der Union vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

Grenztierärztliche Zulassung zur Einfuhr oder Durchfuhr

§ 33. (1) Führen die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände den Einfuhr- oder Durchfuhrvorschriften entsprechen, so hat dies die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt auf dem GGED zu bescheinigen. Diese Bescheinigung kann auch elektronisch erfolgen.

(2) Die zuständige Behörde des Bestimmungsortes ist von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt mittels IMSOC gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 zu unterrichten.

(3) Das GGED hat die Tiere, Waren und Gegenstände

  1. 1. solange die Sendung unter zollamtlicher Überwachung steht, und
  2. 2. bis zum Eintreffen im bzw. am, im GGED festgelegten Betrieb bzw. Bestimmungsort

    zu begleiten.

(4) Bei Sendungen, die in mehreren Teilen grenztierärztlich abgefertigt werden, gelten die Bestimmungen des Abs. 3 für jede Teilsendung.

(5) Führt die Dokumentenprüfung gemäß § 32 zum Ergebnis, dass die Dokumente den Einfuhr- und Durchfuhrvorschriften nicht entsprechen, so ist die grenztierärztliche Kontrolle auszusetzen. Dem verantwortlichen Unternehmer ist eine angemessene Frist zu geben, um den Mangel zu beheben. Während dieser Frist darf die Sendung den Amtsplatz nicht verlassen. Im Falle lebender Tiere hat der verantwortliche Unternehmer die tierschutzgerechte Versorgung und Betreuung sicherzustellen. Nach Verstreichen der Frist ist die Abfertigung mit den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Dokumenten fortzusetzen.

(6) Die Dauer der Frist ist dem verantwortlichen Unternehmer schriftlich mitzuteilen.

Zurückweisung

§ 34. (1) Führen die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass Waren oder Gegenstände den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so hat die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt nach Anhörung des verantwortlichen Unternehmers oder seiner Vertreterin oder seines Vertreters Folgendes anzuordnen:

  1. 1. die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die vorgelegten Bescheinigungen von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt, wie in den Rechtsakten der Union festgelegt, zu kennzeichnen; oder
  2. 2. die Einfuhr zur unverzüglichen unschädlichen Beseitigung der betreffenden Sendung in der der Grenzkontrollstelle nächstgelegenen, für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder wenn der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen; oder
  3. 3. die Einfuhr zur unverzüglichen Bearbeitung der betreffenden Sendung in einer, für diesen Zweck vorgesehenen und zugelassenen Einrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern diese Behandlung keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt; ein Rechtsanspruch auf die Behandlung besteht nicht.

    Wurde die Sendung nicht rückbefördert, ist sie nach dem Ablauf einer Frist von 60 Tagen nach der Zurückweisung durch die Grenztierärztin oder den Grenztierarzt in jedem Falle auf Kosten des verantwortlichen Unternehmers unschädlich gemäß Z 2 zu beseitigen.

(2) Führen die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass die Tiere den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so hat die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt nach Anhörung der oder des Verfügungsberechtigten oder des verantwortlichen Unternehmers oder seiner oder ihrer Vertreterin oder seines oder ihres Vertreters Folgendes anzuordnen:

  1. 1. die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die vorgelegten Bescheinigungen von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt, wie in den Rechtsakten der Union festgelegt, zu kennzeichnen; oder
  2. 2. die Einfuhr
    1. a) zur unverzüglichen Schlachtung oder Tötung und unschädlichen Beseitigung oder
    2. b) zur Unterbringung in der nächstgelegenen, nach den Vorschriften der gemäß Art. 66 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Union eingerichteten Quarantänestation, die ausreichende Kapazitäten zur Aufnahme aller Tiere der Sendung zur Verfügung stellen kann, oder
    3. c) sofern es sich nicht um Huftiere oder Geflügel handelt, zur Quarantäne, wie in den gemäß Art. 66 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Union festgelegt,

zuzulassen, wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen oder eine Tötung und unschädliche Beseitigung aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist oder eine Weiterbeförderung der Tiere einschließlich Rückbeförderung aus Gründen des Tierschutzes nicht zugelassen werden kann.

(3) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat Quarantänestationen im Sinne des Abs. 2 Z 2 lit. b als Quarantänestation für die entsprechende Tierart zu bewilligen. Diese Bewilligung ist für längstens 5 Jahre mit Bescheid zu erteilen, wenn die Zulassungsbedingungen gemäß den diesbezüglichen Rechtsakten der Union erfüllt werden. Die bewilligten Quarantänestationen werden vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit auf dessen Internetseite veröffentlicht. Die bewilligten Quarantänestationen sind mindestens einmal jährlich durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit auf die Einhaltung der Zulassungs- und Betriebsbedingungen zu kontrollieren. Bei Vorliegen von Mängeln ist die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die Bewilligung ist vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit durch Bescheid zu entziehen, wenn die genannten Zulassungs- und Betriebsbedingungen trotz eines Mängelbehebungsauftrages nicht fristgerecht erfüllt werden.

(4) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr abzulehnen, wenn es außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, der verantwortliche Unternehmer für eine solche Hilfeleistung nicht vorgesorgt hat und diese Hilfe nicht leisten kann oder zu leisten ablehnt.

(5) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr abzulehnen, wenn die Sendung an einer Grenzkontrollstelle gestellt wird, die nicht zur Abfertigung dieser Sendungsart zugelassen ist. Auf Antrag des verantwortlichen Unternehmers ist die Sendung von der Grenztierärztin oder dem Grenztierarzt gebührenpflichtig zurückzuweisen.

(6) Im Falle einer Zurückweisung kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über ein schriftliches Ansuchen des verantwortlichen Unternehmers zusätzliche, über die Verfahren nach §§ 31 und 32 hinausgehende Nachforschungen und Kontrollen durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit durchführen lassen bzw. veranlassen und einem neuerlichen grenztierärztlichen Kontrollverfahren zustimmen. Darauf besteht kein Rechtsanspruch.

(7) Die Kosten für die Rückbeförderung der Sendung, für die unschädliche Beseitigung von Waren und Gegenständen, für die Schlachtung oder Tötung von Tieren sowie die unschädliche Beseitigung von toten Tieren, für die anderweitige Verwendung der Sendung, für die Unterbringung, Beaufsichtigung sowie die Behandlung von Tieren und für die Desinfektion sind von der oder dem Verfügungsberechtigten oder vom verantwortlichen Unternehmer zu tragen.

(8) Das Ergebnis der grenztierärztlichen Kontrolle ist im GGED festzuhalten, Maßnahmen nach Abs. 2 sind im GGED einzutragen und die für den Bestimmungsort zuständige Behörde ist mittels IMSOC zu informieren.

Einfuhr von Waren und Gegenständen in Freizonen, Zolllager oder in Lager von Schiffsausstattern

§ 35. Für Sendungen von Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die für eine Freizone, oder ein Zolllager im Sinne des Unionszollkodex oder ein Lager zur Ausstattung von Schiffen oder zur unmittelbaren Versorgung von Schiffen zur Bordverpflegung des Personals und der Reisenden (Schiffsausstatter) gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 .

Tiere, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden, und Heimtiere, die nicht der Kontrolle gestellt wurden

§ 36. (1) Kontrollpflichtige Tiere, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle auf österreichisches Gebiet verbracht wurden, müssen unter behördlicher Aufsicht an die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestimmte geeignete österreichische Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gebracht werden. Die Verbringung hat innerhalb der Amtsstunden der Grenzkontrollstelle zu erfolgen.

(2) Heimtiere, die ohne die im Unionsrecht festgelegte Kontrolle auf österreichisches Gebiet verbracht wurden, müssen unter behördliche Verwahrung gestellt und von jener Behörde, unter deren Verwahrung sie stehen, auf Kosten der oder des Verfügungsberechtigten unverzüglich an die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestimmte österreichische Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärbehördlichen Kontrolle gebracht werden. Die Verbringung hat innerhalb der Amtsstunden der Grenzkontrollstelle zu erfolgen.

(3) Bei Heimtieren ist auf die Verbringung an die Grenzkontrollstelle zu verzichten, wenn der Landeshauptmann dies schriftlich beim Bundesamt für Verbrauchergesundheit beantragt. Die weitere Vorgangsweise vor Ort ist von der die Abfertigung durchführenden Grenztierärztin oder dem die Abfertigung durchführenden Grenztierarzt zu koordinieren. Jedenfalls hat die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde in Zusammenarbeit mit der Grenztierärztin oder dem Grenztierarzt, die oder der die Abfertigung durchführt, die entsprechenden Untersuchungen und Probenahmen vorzunehmen. Alle daraus erwachsenden Kosten sind von der oder dem Verfügungsberechtigten zu tragen und der Behörde zu erstatten, der sie erwachsen sind.

(4) Wenn aufgrund von Amtshandlungen der Zollbehörde Tiere in Verwahrung genommen werden, kann die Zollbehörde diese Tiere außerhalb der Amtsstunden der Grenzkontrollstelle in geeigneten gemäß § 34 Abs. 3 zugelassenen Quarantänestationen unterbringen, und es ist die Abfertigung an der Grenzkontrollstelle unverzüglich zu beantragen.

(5) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Tiere nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist nach § 34 Abs. 2 bis 8 vorzugehen.

(6) Das Verbringen von kontrollpflichtigen Tieren auf österreichisches Gebiet, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle aus Drittstatten in die Union gelangt sind, ist verboten.

Waren und Gegenstände, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden

§ 37. (1) Kontrollpflichtige Waren und Gegenstände, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle auf österreichisches Gebiet verbracht wurden, müssen unter behördlicher Aufsicht unverzüglich an die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestimmte geeignete österreichische Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gebracht werden. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit kann auf die Verbringung an die Grenzkontrollstelle verzichten, wenn der verantwortliche Unternehmer oder die bzw. der Verfügungsberechtigte die Vernichtung der Sendung unter amtlicher Aufsicht auf seine Kosten beim Bundesamt für Verbrauchergesundheit beantragt.

(2) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist die Sendung in amtliche Verwahrung zu nehmen und nach Anhörung des verantwortlichen Unternehmers eine der in Art. 66 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Maßnahmen anzuordnen.

(3) Bis zur Rücksendung der unter diese Bestimmung fallenden Waren oder Gegenstände oder bis zum sonstigen Abschluss des Verfahrens sind die betreffenden Sendungen unter amtlicher Verwahrung und veterinärbehördlicher Aufsicht auf Kosten des verantwortlichen Unternehmers seuchensicher zu lagern.

(4) Die Zollbehörde hat abweichend von Abs. 1 für alle von der Zollbehörde im Zuge von Amtshandlungen beschlagnahmten veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Waren und Gegenstände die unschädliche Beseitigung gemäß Art. 198 Unionszollkodex zu veranlassen.

(5) Der verantwortliche Unternehmer oder der Verfügungsberechtigte hat alle der jeweils zuständigen Behörde erwachsenen Kosten zu tragen, insbesondere die Kosten für die Zwischenlagerung, Rücksendung sowie die unschädliche Beseitigung der Sendung.

(6) Das Verbringen von kontrollpflichtigen Waren und Gegenständen auf österreichisches Gebiet, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle aus Drittstatten in die Union gelangt sind, ist verboten.

Packstück- und Raumverschlüsse

§ 38. (1) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle Packstück- und Raumverschlüsse in folgenden Fällen anzulegen:

  1. 1. bei Sendungen, bei denen dies durch die anzuwendenden unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, und
  2. 2. bei Sendungen, bei denen die Anbringung aus veterinärpolizeilichen Erwägungen notwendig ist, um den Transport an den Bestimmungsort sicherzustellen.

(2) Die im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung angelegten Packstück- und Raumverschlüsse dürfen nur am Bestimmungsort und nur von dafür befugten Personen geöffnet und abgenommen werden.

(3) Zur Abnahme von Packstück- und Raumverschlüssen im Sinne des Abs. 1 sind befugt:

  1. 1. Grenztierärztinnen und Grenztierärzte;
  2. 2. die im GGED ausgewiesene Empfängerin oder Empfänger, beziehungsweise deren oder dessen Beauftragte oder Beauftragter;
  3. 3. Organe der Zollverwaltung und der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Ausübung ihres Dienstes.

    Sofern es erforderlich ist, kann bei der grenztierärztlichen Kontrolle die Befugnis zum Abnehmen der Packstück- und Raumverschlüsse auf bestimmte Personen eingeschränkt werden. Dies ist im GGED zu vermerken.

(4) Abgenommene Packstück- und Raumverschlüsse sind gemeinsam mit den Begleitpapieren der Sendung bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 dürfen für Zwecke der Zollabfertigung oder in Notfällen während des Transportes die im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle angelegten Packstück- und Raumverschlüsse durch die Organe der Zollverwaltung oder der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch behördliche Sicherheitsorgane geöffnet werden. Derartige Sendungen sind nach Beendigung der behördlichen Tätigkeit wieder amtlich zu verschließen. Dies ist von den behördlichen Organen im GGED zu vermerken.

5. Abschnitt

Kontrollbefugnisse der Behörde

Weiterreichende Kontrollbefugnisse der Behörde

§ 39. (1) Transporte von kontrollpflichtigen Sendungen dürfen auch nach Abschluss der Einfuhruntersuchung von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten, Grenztierärztinnen und Grenztierärzten sowie amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten im Sinne des TSG, des LMSVG oder des Tiergesundheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/1999, sowie von Tierschutzkontrollorganen und Tiertransportinspektoren im Sinne des Tiertransportgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen Veterinär-, Tierschutz-, Tiertransport- oder Lebensmittelvorschriften besteht.

(2) Die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte sind berechtigt, die Schiffs- und Flugmanifeste und deren Übereinstimmung mit den GGED und Dokumenten zu kontrollieren.

(3) Sendungen, die nicht der Kontrollpflicht gemäß § 5 unterliegen, dürfen bei Verdacht auf Verstöße gegen Veterinärvorschriften oder bei Zweifel an der Nämlichkeit der Sendung im jeweils erforderlichen Umfang behördlich überprüft werden.

(4) Sendungen gemäß den §§ 7 und 8 dürfen von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt auf Einhaltung der Veterinärvorschriften stichprobenartig überprüft werden.

Mitwirkungs- und Duldungspflichten, der für die Sendung verantwortlichen Person

§ 40. Der verantwortliche Unternehmer oder die bzw. der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen und Kontrollen nach dem 4. und 5. Abschnitt dieses Hauptstückes zu dulden, die hierbei nötige Hilfe zu leisten und auf Verlangen der Behörde alle diesbezüglichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen.

Befugnisse und Aufgaben der Zollbehörde

§ 41. (1) Die Zollbehörde gestattet nicht, dass die Sendung in ein anderes als das Zollverfahren überführt wird, das im GGED festgelegt ist.

(2) Bei Sendungen, die noch unter zollamtlicher Überwachung stehen und aufgeteilt werden sollen, ist die Zollbehörde zur Anfertigung beglaubigter Kopien des GGEDs, auf denen die Angaben über das Gewicht und die Menge entsprechend geändert werden, berechtigt.

(3) Wenn keine andere Behörde benannt ist, nimmt die Zollbehörde die in Art. 53 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2017/625 aufgelisteten Kontrollaufgaben wahr.

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 42. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von 14 Tagen nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019 (VEVO 2019), BGBl. II Nr. 415/2019 außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden, BGBl. II Nr. 379/2006, außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Rauch

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