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BGBl II 400/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

400. Verordnung: Registerforschungsverordnung BMBWF

400. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über registerforschungstaugliche Register im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Registerforschungsverordnung BMBWF - RFV BMBWF)

Auf Grund des § 38b des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2021, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung

  1. 1. der bundesgesetzlich vorgesehenen Register, zu denen die Gewährung des Zugangs gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 des Forschungsorganisationsgesetzes - FOG, BGBl. Nr. 341/1981, den Zielsetzungen des Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a bis j der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, nicht zuwiderläuft („registerforschungstaugliche Register“), sowie
  2. 2. des für die Gewährung des Zugangs gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG anfallenden Kostenersatzes.

Registerforschungstaugliche Register

§ 2. Die registerforschungstauglichen Register sind in der Anlage angeführt.

Kosten

§ 3. Für die Gewährung des Zugangs gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG sind dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung keine Kosten zu ersetzen.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Anlage

Registerforschungstaugliche Register im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Nr.

Register/Bezeichnung

bundesgesetzliche Grundlage

Beschreibung

1

Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank der OeAD GmbH

§ 10a OeADG

Insbesondere die Daten nach § 10a Abs. 4 bis 5a OeADG, d.h. etwa verschiedene Angaben zu Empfängerinnen und Empfängern von Stipendien bzw. Personen, die an Mobilitätsprogrammen teilnehmen.

2

Prüfungsaktivitätsdaten der Studierenden an öffentlichen Universitäten

§ 12 Abs. 2 BilDokG 2020

Die Struktur dieser Daten gemäß §12 Abs. 2 BilDokG 2020 wird in Anlage 4 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung (UHSBV) grundgeregelt.

Dabei handelt es sich um Datensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Anrechnungspunkten enthalten, die den ordentlichen Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zuerkannt wurden.

Die Definition eines prüfungsaktiven Studiums ist in der Wissensbilanz-Verordnung 2016 (WBV 2016) geregelt.

3

Prüfungsaktivitätsdaten der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen

§ 12 Abs. 2 BilDokG 2020

Aufgrund der gemeinsam zwischen den öffentlichen Universitäten und den Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien ist Prüfungsaktivität ein hochschultyp-übergreifendes Merkmal. Aus diesem Grund gelten die gleichen Beschreibungsmerkmale wie für prüfungsaktive Studierende an öffentlichen Universitäten.

4

Schulformenregister

§ 7 Abs. 3 BilDokG 2020 („Kennzeichnung der Schulformen")

Verzeichnis der Schulformen („Ausbildungen"), welche an den österreichischen Schulen in den einzelnen Schuljahren geführt werden können (Schulformkennzahl, Bezeichnung der Schulform, zulässige Schulstufen und Klassennummern, Abschluss-Schulstufe und Art des Abschlusses) mitsamt einer Zuordnung zu den jeweils übergeordneten Schultypen.

Polaschek

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