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BGBl II 399/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

399. Verordnung: PD-Zuordnungs-Verordnung

399. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zuordnungserfordernisse für das Entlohnungsschema pd präzisiert werden und das Eignungsfeststellungsverfahren festgelegt wird (PD-Zuordnungs-Verordnung - PD-Zuo-V)

Auf Grund des § 38 Abs. 14 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, und des § 3 Abs. 14 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 - LVG, BGBl. Nr. 172/1966, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2022, wird verordnet:

1. Abschnitt

Berufspraxis

Umfang der Berufspraxis

§ 1. (1) Die gemäß § 38 Abs. 2b, 3 und 3a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, und § 3 Abs. 2b, 3 oder 3a des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 - LVG, BGBl. Nr. 172/1966, vorgeschriebene Berufspraxis ist - soweit § 4 nicht anderes bestimmt - im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung, die gemäß § 38 Abs. 2c VBG vorgeschriebene Berufspraxis ist im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung zu erbringen.

(2) Vollbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die in einem Dienstverhältnis absolvierten Beschäftigungszeiten in einem Ausmaß von 40 Wochenstunden oder mit dem für die jeweilige Branche für eine Vollbeschäftigung festgelegten Wochenstundenausmaß zurückgelegt worden sind. Sonstige Berufspraxiszeiten sind bezüglich ihres Umfanges anhand der Verträge, Umsatz- und Einkommensteuerbelege, Leistungsbeschreibungen, Referenzschreiben und sonstiger Projektdokumentationen zu beurteilen; Ausmaß und Inhalt der Tätigkeit sind von der Bewerberin oder vom Bewerber nachvollziehbar und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise und Projektkalkulationen zu belegen und schriftlich zu bestätigen. Zeiten einer Teilbeschäftigung sind mit dem prozentuellen Ausmaß der Teilbeschäftigung an einer Vollbeschäftigung auf das Ausmaß einer Vollbeschäftigung anzurechnen.

Zeitliche Lage der Berufspraxis beim Lehramt Berufsbildung

§ 2. Die erforderliche Berufspraxis der über das Zuordnungserfordernis eines Lehramtes der Berufsbildung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen verwendeten Bundesvertragslehrpersonen (§ 38 Abs. 2b VBG) sowie der an Berufsschulen verwendeten Landesvertragslehrpersonen (§ 3 Abs. 2b Z 2 LVG) kann bereits vor dem Abschluss des Bachelor-Lehramtsstudiums der Berufsbildung, jedoch nach einer einschlägigen Berufsausbildung bzw. Berufsbildung zurückgelegt werden.

Art der Berufspraxis

§ 3. Eine für die Anstellung fachlich geeignete Berufspraxis im Sinne des § 38 Abs. 2b Z 2, Abs. 2c Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 3a Z 2 VBG sowie des § 3 Abs. 2b Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 3a Z 2 LVG liegt gemäß 38 Abs. 6 VBG und gemäß § 3 Abs. 6 LVG bereits dann vor, wenn die abgeschlossene Hochschulbildung ein geeignetes Auswahlkriterium für die berufliche Anstellung bildet. Diese Voraussetzungen werden beispielsweise erfüllt:

  1. 1. Verwendung in einem Unterrichtsgegenstand im Bereich Maschinenbau: Tätigkeit in einer Entwicklungsabteilung oder beim Fertigungsprozess, ebenso aber auch durch die Verwendung im Bereich der Qualitätssicherung oder im Management eines auf den Bereich der Technik ausgerichteten Unternehmens,
  2. 2. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Betriebswirtschaft: Tätigkeit in der Wirtschaftsprüfung, ebenso aber auch bei der Personalauswahl in der Personalberatung,
  3. 3. Verwendung im Unterricht einer lebenden Fremdsprache: Tätigkeit als Dolmetscher/in oder Übersetzer/in, Tätigkeiten in der Reiseleitung oder Fremdenführung, ebenso aber auch Tätigkeit in einem exportorientierten Unternehmen mit fallweiser Verwendung der jeweiligen Fremdsprache als Arbeitssprache oder als native speaker im Lehrberuf, Tätigkeiten in internationalen Organisationen wie beispielsweise der UNO oder der EU,
  4. 4. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung: Tätigkeit als Historikerin oder als Historiker im Museum, ebenso aber auch als Journalistin oder als Journalist in der Redaktion oder im Archiv einer Tageszeitung oder im Bibliotheks- oder Dokumentationsdienst,
  5. 5. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Musikerziehung: Tätigkeit als Musikerin oder als Musiker in einem Orchester oder als Mitglied einer Band oder als Solomusikerin oder als Solomusiker,
  6. 6. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport: Tätigkeit als Trainerin oder als Trainer im sportlichen Bereich, Fitnesstrainerin oder Fitnesstrainer,
  7. 7. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Bildnerische Erziehung oder im technischen und textilen Werkunterricht: Tätigkeit als freischaffende Künstlerin oder als freischaffender Künstler,
  8. 8. Verwendung im Deutschunterricht: Lektor/innentätigkeit bei einem Verlag, Bibliotheks- und Dokumentationsdienst, ebenso aber auch bei einer Tätigkeit in der Medien- und Öffentlichkeitsarbeit,
  9. 9. Verwendung in den Unterrichtsgegenständen Physik, Biologie und Umweltkunde oder Chemie: Tätigkeiten in der Forschung, Labordiagnostik, Umweltanalytik, ebenso aber auch bei einer Tätigkeit in der Energie- oder Umweltberatung,
  10. 10. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion: Tätigkeit in Arbeitsfeldern der pastoralen Arbeit der jeweiligen anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft,
  11. 11. Verwendung in einem Unterrichtsgegenstand: Tätigkeiten in der Erwachsenenbildung oder außerschulischen Bildungsarbeit im Themenfeld des jeweiligen Gegenstands.

Abweichung bei der Dauer der Berufspraxis in bestimmten Verwendungen

§ 4. (1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Didaktik und Pädagogik und diesen verwandten Unterrichtsgegenständen an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis nach Ablegung der Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieherinnen und Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen und Sonderkindergärtner und Frühförderung oder für Erzieherinnen und Erzieher erforderlich.

(2) Bei einer Verwendung in fachtheoretischen oder fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in den Fachbereichen Ernährung, Mode und Design sowie Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung) ist bei der Absolvierung des Lehramts-Bachelorstudiums der Berufsbildung eine Berufspraxis im Umfang von 30 Wochen erforderlich.

Reduktion der Berufspraxiszeiten (Mangelsituation)

§ 5. Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebene Berufspraxis nachweisen können, nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, welche die vorgeschriebene Berufspraxis mindestens im halben Ausmaß, jedenfalls aber im Umfang einer einjährigen Berufspraxis erfüllen. Werden die Berufspraxiserfordernisse im Sinne des ersten Satzes erfüllt, gelten die vorgeschriebenen Berufspraxiserfordernisse auch für eine spätere gleichartige Verwendung als erfüllt.

2. Abschnitt

Zuweisung der Fachbereiche in der Berufsbildung

§ 6. Dem § 38 Abs. 2b Z 1 lit. a VBG werden die nachfolgenden Fachbereiche der Berufsbildung zugewiesen:

  1. 1. die Fachbereiche der dualen Berufsausbildung sowie in Technik und Gewerbe,
  2. 2. der Fachbereich Mode und Design,
  3. 3. der Fachbereich Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung),
  4. 4. der Fachbereich Ernährung,
  5. 5. der Fachbereich Soziales sowie
  6. 6. der Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung.

3. Abschnitt

Zertifizierungskommission für das Eignungsfeststellungsverfahren Quereinstieg Allgemeinbildung

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die Zertifizierungskommission zum Quereinstieg in den Lehrberuf im Bereich der Allgemeinbildung (im Folgenden ZKQ) setzt sich aus vier Expertinnen und Experten aus dem Bildungsbereich zusammen und wird als Senat von vier Mitgliedern tätig. Bei Bedarf kann die Mitgliederanzahl der ZKQ zur Bildung mehrerer Senate auf sechs Mitglieder erhöht werden. Bei der Bestellung der Mitglieder der ZKQ ist ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis verpflichtend herzustellen.

(2) Die Funktionsdauer der durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden BMBWF) mit den Bildungsdirektionen erstmals zu bestellenden ZKQ erstreckt sich bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2027. Danach sind die Mitglieder der ZKQ für die nächstfolgenden Geschäftsperioden für jeweils fünf Kalenderjahre zu bestellen.

(3) Das BMBWF hat aus dem Kreis der bis zu sechs bestellten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (im Folgenden Vorsitz) sowie drei stellvertretende Vorsitzende zu bestellen.

(4) Der Vorsitz hat bei einer mehr als vier Mitglieder umfassenden ZKQ für ein oder mehrere Kalenderjahre mehrere Senate, in denen entweder er selbst oder einer der stellvertretenden Vorsitze den Senat leitet, zu bilden und deren Zuständigkeit festzulegen. Bei Bedarf ist eine Abänderung der Zusammensetzung eines oder mehrerer Senate auch während eines Kalenderjahres zulässig.

(5) Vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung können gemeinsam mit den Bildungsdirektionen für die Verwendung in der ZKQ Fachexpertinnen und Fachexperten aus dem Bereich der Lehrpersonen, Schulleitungen, Bediensteten der Schulverwaltung sowie der in die Lehrpersonenausbildung eingebundenen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten als Ersatzmitglieder benannt werden. Bei der Verhinderung von bis zu zwei Mitgliedern eines Senates der ZKQ sind die Ersatzmitglieder oder die bis zu zwei weiteren Mitglieder der ZKQ vom Vorsitz des jeweiligen Senates ersatzweise in die ZKQ zu berufen. Nach Möglichkeit ist ein Ersatzmitglied aus dem jeweiligen Bundesland heranzuziehen, wobei einem Senat höchstens zwei Ersatzmitglieder angehören dürfen.

Aufgabe der Zertifizierungskommission

§ 8. (1) Die Senate der ZKQ haben die Aufgabe, die Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern zum Quereinstieg in den Lehrberuf für den Bereich der Verwendung in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen (Allgemeinbildung) an mittleren und höheren Schulen sowie an allgemeinbildenden Pflichtschulen festzustellen. Dies umfasst neben der Prüfung der pädagogischen, fachlichen und persönlichen Eignung in Bezug auf die Berufspraxis insbesondere die Prüfung, ob die Interessentin oder der Interessent für die angestrebte lehramtliche Verwendung professionelle Kompetenzen aus der Berufspraxis mitbringt und sie oder er hierzu jedenfalls eine fachverwandte abgeschlossene Hochschulbildung mitbringt.

(2) Das BMBWF hat für die Durchführung der organisatorischen Aufgaben der ZKQ eine Geschäftsstelle einzurichten. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt dem Vorsitz der ZKQ. Die Geschäftsstelle hat die von den Interessentinnen und Interessenten für die Anstellung im Lehrberuf beizubringenden Nachweise für die ZKQ aufzubereiten und die Interessentinnen und Interessenten während des Verfahrens zur Zertifizierung für den Lehrberuf zu kontaktieren und informieren.

(3) Der zuständige Senatsvorsitz hat sich zu versichern, dass kein Mitglied des zuständigen Senates der ZKQ hinsichtlich einer Interessentin oder eines Interessenten befangen ist. Weiters hat er die Mitglieder des zuständigen Senates der ZKQ darüber zu belehren, dass sie bezüglich der im Verfahren vor der ZKQ bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(4) Zur Abhaltung der Sitzung des zuständigen Senates der ZKQ ist die Anwesenheit aller vier Senatsmitglieder bzw. deren Vertretung erforderlich. Die Sitzungen können online über einen internetbasierten Kommunikationsdienst abgehalten werden. Der Senatsvorsitz leitet die Sitzung und bestimmt die Reihenfolge der Wortmeldungen. Zur Feststellung der Eignung genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des zuständigen Senatsvorsitzes. Eine Enthaltung eines Kommissionsmitgliedes bei der Abstimmung ist nicht zulässig.

2. Unterabschnitt:

Eignungsfeststellungsverfahren (erste und zweite Stufe)

§ 9. (1) Die als Bundes- oder Landesvertragslehrperson eine Anstellung im Rahmen des Quereinstieges Allgemeinbildung gemäß § 38 Abs. 3 oder 3a VBG oder § 3 Abs. 3 oder Abs. 3a LVG anstrebenden Interessentinnen und Interessenten haben bei der ZKQ die für die Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens erforderlichen Unterlagen im elektronischen Weg einzubringen.

(2) Der für die Prüfung des Antrages jeweils zuständige Senatsvorsitz hat in der ersten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens zum Quereinstieg Allgemeinbildung die von den Interessentinnen und Interessenten beigebrachten Unterlagen einer Prüfung zu unterziehen. Dies betrifft bezüglich der Nachweise zur Berufspraxis neben der Prüfung der Dauer der Berufspraxis insbesondere die Prüfung, ob die Interessentin oder der Interessent aus der Berufspraxis für die angestrebte lehramtliche Verwendung professionelle Kompetenzen mitbringt. Bezüglich der für die geforderte Berufspraxis vorzulegenden Nachweise ist im Zweifel von deren Echt- und Richtigkeit auszugehen. Bei einem absehbaren Mangel an geeigneten Lehrpersonen in den von der Interessentin oder dem Interessenten für die Unterrichtserteilung angestrebten Gegenständen hat sich der Prüfungsumfang zum Vorliegen der Berufspraxis lediglich auf die Dauer der in der Mangelsituation geforderten reduzierten Berufspraxis (§ 5) zu erstrecken.

(3) Weiters hat der zuständige Senatsvorsitz zu prüfen, ob unter Bezugnahme auf die zur Unterrichtserteilung angestrebten Unterrichtsgegenstände das abgeschlossene Bachelor- oder Masterstudium eine geeignete Vorbildung darstellt.

(4) Über die Absolvierung der ersten Stufe des Verfahrens hat der zuständige Senat der ZKQ zu entscheiden. Erweist sich die Interessentin oder der Interessent auf Grund der Prüfung des Antrages vorläufig für die Verwendung im Lehrberuf als geeignet, so ist diese oder dieser zur zweiten Stufe des Auswahlverfahrens, nämlich einem mittels Online-Assessment zu absolvierenden Test, zuzuweisen.

(5) Über die Absolvierung der zweiten Stufe des Verfahrens hat der zuständige Senat der ZKQ zu entscheiden. Erweist sich die Interessentin oder der Interessent nach den Ergebnissen des Online-Assessments vorläufig für die Verwendung im Lehrberuf als geeignet, so ist diese oder dieser zur dritten Stufe des Auswahlverfahrens zuzulassen.

3. Unterabschnitt

Anhörung vor der Zertifizierungskommission (dritte Stufe)

§ 10. (1) Nach der Zulassung der Interessentin oder des Interessenten zur dritten Stufe des Auswahlverfahrens hat der zuständige Senatsvorsitz die Ladung der Interessentin oder des Interessenten zu einem Assessment-Center vor dem zuständigen Senat der ZKQ entweder beim BMBWF, am Sitz einer Bildungsdirektion oder einer Pädagogischen Hochschule oder mittels online-Medium zu veranlassen. Der zuständige Senatsvorsitz entscheidet im Einzelfall, ob die Anhörung online oder in Präsenz durchgeführt wird.

(2) Der zuständige Senatsvorsitz hat die Ladung der Interessentin oder dem Interessenten und den weiteren Mitgliedern des zuständigen Senates der ZKQ mindestens zwei Wochen vor der anberaumten Sitzung unter Angabe von Zeit und Ort der Sitzung durch die Geschäftsstelle zu veranlassen. Mit Zustimmung der zu ladenden Person ist eine Ladung auch unter Nichteinhaltung der zweiwöchigen Ladungsfrist wirksam.

(3) Im Rahmen der Ladung der weiteren Mitglieder des zuständigen Senates der ZKQ hat der Senatsvorsitz diesen die vorliegenden Bewerbungsunterlagen und Ergebnisse des bisherigen Verfahrens, insbesondere auch des Tests gemäß § 9 Abs. 4 zu übermitteln.

Beurteilung der Eignung

§ 11. (1) Der zuständige Senat der ZKQ hat im Rahmen des Auswahlverfahrens die Kompetenzen der Interessentin oder des Interessenten in den Bereichen

  1. 1. pädagogische und fachliche Eignung,
  2. 2. soziale Kompetenz,
  3. 3. Kommunikationsfähigkeit und Konfliktmanagement,
  4. 4. Organisationsfähigkeit,
  5. 5. Kooperationsbereitschaft und Motivationsfähigkeit sowie
  6. 6. Initiative zum Beruf, Innovationsfreude und Kreativität

zu beurteilen.

(2) Nach der Anhörung der Interessentin oder des Interessenten hat sich der zuständige Senat der ZKQ über deren oder dessen Eignung zu beraten und über die Eignung abzustimmen.

(3) Der zuständige Senatsvorsitz hat die Entscheidung des zuständigen Senates der ZKQ über eine festgestellte pädagogische, fachliche und persönliche Eignung der Interessentin oder des Interessenten näher zu begründen und insbesondere auszuführen, für welche Gegenstände die abgelegte Ausbildung zur Verwendung als Lehrperson befähigt. Bei einer Verneinung der pädagogischen, fachlichen oder persönlichen Eignung sind der Interessentin bzw. dem Interessenten auf deren bzw. dessen Wunsch die für die Entscheidung des Senates der ZKQ wesentlichen Gründe in einem Gespräch darzulegen.

(4) Nach der Ablehnung ihrer oder seiner Eignung durch den Senat der ZKQ steht es jeder Interessentin bzw. jedem Interessenten nach Ablauf von sechs Monaten frei, das Eignungsfeststellungsverfahren neuerlich zu absolvieren.

Niederschrift

§ 12. (1) Der Senatsvorsitz hat über jede Senatssitzung eine Niederschrift (Protokoll) zu führen. Er kann zur Führung des Protokolls auch eine Person heranziehen, die nicht der ZKQ angehört. Wenn kein Einwand erhoben wird, kann der Senatsvorsitz zur Protokollerstellung einen Schallträger verwenden.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

  1. 1. Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
  2. 2. die Namen der anwesenden Mitglieder,
  3. 3. den wesentlichen Inhalt der Beratungen,
  4. 4. die getroffenen Beschlüsse.

4. Abschnitt

Schlussbestimmung

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 13. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2022 in Kraft. Zeitgleich tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 305/2015 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 außer Kraft.

Polaschek

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