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BGBl II 305/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

305. Verordnung: Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

305. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Auf Grund des § 38 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, und des § 3 Abs. 6 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 - LVG, BGBl. Nr. 172/1966, jeweils in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013 - Pädagogischer Dienst, BGBl. I Nr. 211/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Verwendung als Praxislehrperson

§ 1. (1) Bei einer Verwendung als Praxislehrperson an der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule (§ 38 Abs. 2 Z 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948) ist eine Lehrpraxis mindestens im Umfang einer vierjährigen Vollbeschäftigung erforderlich.

(2) Die Lehrpraxis gemäß Abs. 1 ist zurückzulegen:

  1. 1. bei Verwendungen an einer Praxisschule für die Volksschule: an Volksschulen oder Sonderschulen,
  2. 2. bei Verwendungen an einer Praxisschule für die Neue Mittelschule: an Neuen Mittelschulen, an Hauptschulen, an Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen oder an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen.

Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie (Polyvalente Ausbildung)

§ 2. (1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie, in denen eine polyvalente Ausbildung angeboten wird (§ 38 Abs. 2a VBG), ist eine einschlägige Berufspraxis mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung erforderlich.

(2) Eine Berufspraxis im Sinne des Abs. 1 kann im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben werden.

(3) Einschlägigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach einschlägig in Bezug auf die für die Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen vorgeschriebene abgeschlossene Vorbildung ist.

(4) Vollbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn Beschäftigungszeiten in einem Ausmaß von 40 Wochenstunden oder mit dem für die jeweilige Branche für eine Vollbeschäftigung festgelegten Wochenstundenausmaß zurückgelegt worden sind. Andere Berufspraxiszeiten sind bezüglich ihres Umfanges anhand der Verträge, Leistungsbeschreibungen, Referenzschreiben und sonstiger Projektdokumentationen zu beurteilen; der wöchentliche Arbeitsaufwand ist von der Bewerberin oder vom Bewerber nachvollziehbar und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise und Projektkalkulationen zu belegen und schriftlich zu bestätigen.

Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

§ 3. (1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie, in denen eine polyvalente Ausbildung nicht angeboten wird (§ 38 Abs. 3 VBG), ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich:

  1. 1. bei Verwendungen in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen in den Bereichen Haushaltsökonomie und Ernährung, Mode sowie in Officemanagement mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,
  2. 2. bei Verwendungen in anderen fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen mindestens im Umfang einer vierjährigen Vollbeschäftigung.

(2) § 2 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.

Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Didaktik und Pädagogik und diesen verwandte Unterrichtsgegenstände an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

§ 4. (1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Didaktik und Pädagogik und diesen verwandten Unterrichtsgegenständen an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis nach Ablegung der Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieherinnen und Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen und Sonderkindergärtner und Frühförderung oder für Erzieherinnen und Erzieher erforderlich.

(2) § 2 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.

Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen (Quereinstieg)

§ 5. (1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen, in denen eine Lehramtsausbildung nicht angeboten wird, sowie in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem Lehramtsstudium ein diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird (§ 38 Abs. 3 VBG, § 3 Abs. 3 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 - LVG, BGBl. Nr. 172/1966), ist eine einschlägige Berufspraxis mindestens im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung erforderlich.

(2) § 2 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.

(3) Einschlägigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach mit dem für die Verwendung als Lehrperson maßgeblichen Studium in nahem Zusammenhang steht und es sich für die nachstehenden Verwendungen insbesondere um nachfolgende Tätigkeiten handelt:

  1. 1. Verwendung im Deutschunterricht: Lektor/innentätigkeit bei einem Verlag, Bibliotheks- und Dokumentationsdienst, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit.
  2. 2. Verwendung im Unterricht einer lebenden Fremdsprache: Tätigkeit als Dolmetscher/in oder Übersetzer/in, Tätigkeiten in der Reiseleitung oder Fremdenführung sowie in Arbeitsfeldern (insbesondere Betrieben oder internationalen Organisationen) mit überwiegender Verwendung in der betreffenden Fremdsprache (als Arbeitssprache).
  3. 3. Verwendung in den Unterrichtsgegenständen Physik, Biologie oder Chemie: Tätigkeiten in der einschlägigen Forschung, Labordiagnostik, Umweltanalytik und Umweltberatung.
  4. 4. Verwendung im Mathematikunterricht: Einschlägige Tätigkeiten in der Forschung und Analytik, im Versicherungs- und Bankenwesen.
  5. 5. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport: Einschlägige Tätigkeit als Trainerin oder Trainer.
  6. 6. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion: Einschlägige Tätigkeit in Arbeitsfeldern der Pastoral der jeweiligen Kirche oder Religionsgesellschaft.

Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Verwendung an Berufsschulen

§ 6. (1) Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (§ 38 Abs. 3 VBG) ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich:

  1. 1. in den Bereichen Haushaltsökonomie und Ernährung, Mode sowie Officemanagement, wenn der Bachelorgrad gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 lit. a VBG erworben ist, mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,
  2. 2. in den übrigen Fällen im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung.

(2) Bei einer Verwendung

  1. 1. in Unterrichtsgegenständen der Fachgruppen I und II sowie
  2. 2. in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an Berufsschulen (§ 3 Abs. 3 LVG)

    ist eine einschlägige Berufspraxis mindestens im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung erforderlich.

(3) § 2 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.

Reduktion der Lehr- oder Berufspraxiszeiten

§ 7. Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung in § 1 vorgeschriebene Lehrpraxis nachweisen können, nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, welche die vorgeschriebene Lehrpraxis mindestens im halben Ausmaß erfüllen. Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung in den §§ 2 bis 6 vorgeschriebene Berufspraxis nachweisen können, nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, welche die vorgeschriebene Berufspraxis mindestens im halben Ausmaß, jedenfalls aber im Umfang einer einjährigen Berufspraxis erfüllen. Werden die Lehr- oder Berufspraxiserfordernisse im Sinne des ersten Satzes erfüllt, gelten die vorgeschriebenen Lehr- oder Berufspraxiserfordernisse auch für eine spätere gleichartige Verwendung als erfüllt.

Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung

§ 8. Für fachpraktische Verwendungen und in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen in den Bereichen Haushaltsökonomie und Ernährung, Mode sowie Officemanagement an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und für Verwendungen an Berufsschulen entfällt die Verpflichtung zur Ablegung einer ergänzenden Lehramtsausbildung gemäß § 38 Abs. 3 Z 3 VBG und § 3 Abs. 3 Z 3 LVG.

Inkrafttreten

§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Heinisch-Hosek

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