306. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde
Auf Grund des § 86 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2013, und des § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2013, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Ausweise der Organe der Fernmeldebehörde, die in Vollziehung telekommunikationsrechtlicher Bestimmungen als Aufsichtsorgane tätig werden.
Ausweis
§ 2. (1) Organen der Fernmeldebehörde ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung für die Ausübung der fernmeldebehördlichen Aufsicht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Ausweis (Anlage) auszustellen.
(2) Der Ausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm ohne Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004. Der Ausweis ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auszustellen.
§ 3. Die Bediensteten haben sich bei Ausübung der fernmeldebehördlichen Aufsicht über Verlangen mit ihrem Ausweis auszuweisen.
§ 4. (1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Ausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, sowie nach Ablauf der Gültigkeit ist der Ausweis einzuziehen und nach Maßgabe des § 2 ein neuer Ausweis auszustellen.
(2) Im Falle des Abhandenkommens des Ausweises hat die/der Bedienstete umgehend bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.
(3) Die Gültigkeit des Ausweises ist mit maximal zehn Jahren zu befristen.
(4) Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Ausweis einzuziehen.
Inhalt
§ 5. Der Ausweis hat folgende Daten zu enthalten:
- 1. Vorderseite (Bildseite)
- a) Schriftzug „Republik Österreich - Ausweis“;
- b) Schriftzug „Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ oder „Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten“ oder „Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg“ oder „Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg“ oder „Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“;
- c) Bundeswappen;
- d) Lichtbild;
- e) Schriftzug „Funktion“ und Funktionsbezeichnung „Organ der Fernmeldebehörde“;
- f) Amtstitel, Akademische Grade, Standesbezeichnung, Vor- und Familienname;
- g) Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum;
- h) Schriftzug „Seriennummer“ und die Seriennummer des Ausweises;
- i) Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum des Gültigkeitsablaufes des Ausweises;
- j) aufgedruckte Unterschrift des/der Bediensteten;
- 2. Rückseite
- a) Schriftzug „Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ oder „Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten“ oder „Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg“ oder „Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg“ oder „Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“;
- b) Die wesentlichen Befugnisse der Organe der Fernmeldebehörde sind auf der Rückseite des Dienstausweises wie folgt anzugeben:
- — Betreten von Grundstücken und Räumen
- — Inanspruchnahme der Hilfeleistung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung der Überwachungsbefugnisse
- — Überprüfung von Telekommunikationsanlagen
- — Einholen von Auskünften und Urkunden
- — Anordnung von Maßnahmen zum Schutz gestörter Anlagen
- — Außerbetriebsetzen unbefugt errichteter und betriebener Telekommunikationsanlagen
- — Einholen von Auskünften, Unterlagen und Benutzerinformationen
- — Ziehen von Proben
- — vorläufige Beschlagnahme“
- c) Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Ausweises;
- d) Schriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG“.
„Wesentliche Befugnisse der Organe der Fernmeldebehörde gemäß Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, idgF, und Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001, idgF
Übergangsbestimmung
§ 6. Die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Dienstausweise zur Ausübung der fernmeldebehördlichen Aufsicht verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit.
In- und Außerkrafttreten
§ 7. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Dienstausweise für Organe der Fernmeldebehörde, BGBl. II Nr. 98/2007, außer Kraft.
Stöger
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