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BGBl II 315/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

315. Verordnung: Änderung der Mechatronik-Ausbildungsordnung

315. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Mechatronik-Ausbildungsordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet:

Die Mechatronik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 169/2019, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 195/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 3 wird folgende Ziffer 4 angefügt:

  1. „4. Digitale Fertigungstechnik (S4)“

2. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Hauptmodule

können kombiniert werden mit

H1

H2

H3

H4

H5

H6

S1

S2

S3

S4

H1

  

x

x

x

 

x

x

x

x

Dauer

4

4

4

4

4

4

4

H2

  

x

 

x

 

x

x

  

Dauer

4

4

4

4

H3

x

x

    

x

x

x

x

Dauer

4

4

4

4

4

4

H4

x

     

x

x

  

Dauer

4

4

4

H5

x

x

    

x

x

  

Dauer

4

4

4

4

H6

      

x

x

  

Dauer

4

4

3. Dem § 2 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Im Spezialmodul Digitale Fertigungstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Auswählen und Verwenden entsprechender Software oder anderer digitaler Anwendungen aus der Softwaresystemlandschaft im Umfeld der digitalen Fertigung,
  2. 2. Ausführen von Bearbeitungssimulationen für den gesamten Ablauf eines endgültigen Programms (zB anhand der Postprozessorausgabe),
  3. 3. Speichern und Laden von Programmen zur Steuerung von Robotern oder Cobots sowie Erstellen einfacher Programme,
  4. 4. Durchführen von einfachen Positionier- oder Greifarbeiten mit Robotern oder Cobots.“

4. Dem § 3 Abs. 3 wird nach der dritten Tabelle unter Freilassung einer Zeile folgende Tabelle angefügt:

Pos.

Spezialmodul Digitale Fertigungstechnik

1.

Kenntnis des betrieblichen Kundenbeziehungsmanagements (Customer Relationship Management-CRM) sowie dessen Bedeutung und Auswirkungen (zB standardisierte Abläufe für spezifische Kunden) für das eigene Unternehmen

2.

Kenntnis der Bestandteile der Selbstkosten von betrieblichen Produkten und des Zusammenhanges unterschiedlicher Parameter (wie zB Personalkosten, Materialkosten, Fertigungsdauer)

3.

Kenntnis der grundlegenden Funktionen und Aufgaben von Systemen zur Betriebsdatenerfassung (BDE) und Maschinendatenerfassung (MDE) sowie von Manufacturing Execution Systems (MES) zur Steuerung der Produktion

4.

Kenntnis der Bereitstellung und Verwaltung von NC-Programmen (Numerical Control-Programme) sowie von Fertigungsdaten; auftragsbezogenes Abrufen von NC-Programmen sowie von Fertigungsdaten für die Produktion von Bauteilen

5.

Kenntnis der Softwaresystemlandschaft im Umfeld der digitalen Fertigung; Auswählen und Verwenden der entsprechenden Software oder anderer digitaler Anwendungen

6.

Kenntnis der Funktion und Aufgaben von Werkzeugmanagementsystemen sowie über deren Wichtigkeit für die Produktionsqualität (zB für eine fehlerfreie Wertschöpfungskette)

7.

Anwenden effizienter Mittel zur Produktionssteigerung (zB Nullpunktspannsysteme)

8.

Ausführen von Bearbeitungssimulationen für den gesamten Ablauf des endgültigen Programms (zB anhand der Postprozessorausgabe) um zB mögliche Kollisionen oder Beinahe-Kollisionen zwischen dem fertigen Bauteil, dem in Bearbeitung befindlichen Werkstück, Werkzeugen, Spannvorrichtungen und der Werkzeugmaschine zu vermeiden

9.

Kenntnis der Möglichkeiten des digitalen Prozessdatentransfers (zB radio-frequency identification-RFID, Bar-Code, Data- Matrix-Code, Distributed Numerical Control (DNC)-Anbindung)

10.

Kenntnis der Anbindung von Sub-Systemen (zB Roboter) an NC-gesteuerte Maschinen

11.

Kenntnis der Bereitstellung von Schnittdaten und deren Optimierung (um zB mehr freie Maschinenkapazität zu erreichen oder Ersparnisse beim Drehen, Fräsen oder Bohren pro Bauteil zu erzielen)

12.

Kenntnis der grundlegenden Möglichkeiten zur Optimierung der Quell-NC-Programme (zB zur Reduktion von technischen Nebenzeiten)

13.

Kenntnis des Aufbaus und der Arbeitsweise von betrieblichen Cobotsystemen auch unter Beachtung der Sicherheitsthematik im Umgang mit Cobots

14.

Speichern und Laden von Programmen zur Steuerung von Cobots sowie Erstellen einfacher Programme mittels grafischer Blöcke

15.

Durchführen einfacher Positionier- oder Greifarbeiten mit Cobots

16.

Kenntnis der Möglichkeiten der digitalen Unterstützung (zB Computer-Aided Quality assurance (CAQ)-Systeme, digitale Prüfplanung) des Qualitätsmanagementsystems als auch in der Reklamationsbearbeitung

5. Dem § 15 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 1 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 10 und § 3 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft.“

Kocher

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