195. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Mechatronik-Ausbildungsordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2021, wird verordnet:
Die Mechatronik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 196/2019, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Abs. 3 Z 2 wird folgende Ziffer 3 angefügt:
- „3. Additive Fertigung (Additive Manufacturing AM) (S3)“
2. § 1 Abs. 4 lautet:
„(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:
Hauptmodule | können kombiniert werden mit | ||||||||
H1 | H2 | H3 | H4 | H5 | H6 | S1 | S2 | S3 | |
H1 | x | x | x | x | x | x | |||
Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | |||
H2 | x | x | x | x | |||||
Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | |||||
H3 | x | x | x | x | x | ||||
Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | ||||
H4 | x | x | x | ||||||
Dauer | 4 | 4 | 4 | ||||||
H5 | x | x | x | x | |||||
Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | |||||
H6 | x | x | |||||||
Dauer | 4 | 4 |
„
3. In § 2 wird folgender neuer Abs. 9 angefügt:
„(9) Im Spezialmodul Additive Fertigung (Additive Manufacturing AM) ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
- 1. Erstellen und Optimieren von Stützkonstruktionen bei Bauteilen und Fertigungsprozessen auch unter Anwendung betriebsspezifischer Software,
- 2. Vorbereiten der Fertigungsprozesse sowie Bedienen der betriebsspezifischen Maschinen und An- lagen zur Additiven Fertigung unter Beachtung der Schutzmaßnahmen und Sicherheitsregeln,
- 3. Durchführen und Überwachen des Fertigungsprozesses,
- 4. Nachbearbeiten additiv gefertigter Bauteile (zB Entfernen der Stützkonstruktionen, Oberflächenbehandlung, Wärmebehandlung, mechanische Bearbeitung) sowie Prüfen der Bauteile.“
4. In § 3 Abs. 3 wird nach der zweiten Tabelle folgende Tabelle eingefügt:
Pos. | Spezialmodul Additive Fertigung (Additive Manufacturing AM) |
1. | Kundengerechtes Verhalten und kundengerechte Kommunikation (zB Beraten von Kun- den/innen in Fragen der additiven Fertigungsverfahren, der Mehrwertfindung und der sich daraus ergebenden Konstruktionsplanung) |
2. | Durchführen der Kostenkalkulation und Produktionsplanung inkl. Nachbearbeitung |
3. | Kenntnis der verschiedenen AM-Verfahren (wie zB Pulverbett-Verfahren, FDM Fused Deposition Modeling-Verfahren usw.), deren Funktionsprinzipien und Anwendungsgebiete sowie der Vor- und Nachteile der einzelnen Verfahren |
4. | Kenntnis der Konstruktionstechnik für die Herstellung optimierter Konstruktionen für die Additive Fertigung |
5. | Kenntnis der Vorteile der Additiven Fertigung (zB Leichtbau, Konturnahe Kühlung usw.) und der Kompensation von Nachteilen der Additiven Fertigung (zB Hybrid-Bauweise) |
6. | Erstellen und Optimieren von Stützkonstruktionen bei Bauteilen und Fertigungsprozessen |
7. | Kenntnis und Anwendung der betriebsspezifischen Software betreffend Additive Fertigung wie zB Exportieren von Daten aus der Konstruktion, Prüfen der Daten in der 3D-Vorschau usw. |
8. | Vorbereiten der Fertigungsprozesse (zB Simulation, Finite Elemente FE-Analyse zur Topologie-Optimierung, AM-Simulation zur Geometrieeinhaltung, Bauraumoptimierung und Bauteilorientierung hinsichtlich Funktionsweise und ökonomischer Gesichtspunkte usw.) |
9. | Kenntnis der Funktionsweise, des Aufbaus sowie der Bedienung der betriebsspezifischen Maschinen und Anlagen zur Additiven Fertigung |
10. | Beachten der Schutzmaßnahmen und Sicherheitsregeln zur Verhütung von Personen- und Sachschäden im betriebsspezifischen Herstellungsprozess |
11. | Bedienen der betriebsspezifischen Maschinen und Anlagen zur Additiven Fertigung |
12. | Anpassen der Parameter (zB Druckgeschwindigkeit, Schichthöhe, Massedurchsatz beim Druckkopf usw.) während der Fertigung |
13. | Durchführen und Überwachen des Fertigungsprozesses |
14. | Nachbearbeiten additiv gefertigter Bauteile (zB Entfernen der Stützkonstruktionen, Oberflächenbehandlung, Wärmebehandlung, mechanische Bearbeitung) sowie Prüfen der Bauteile |
15. | Warten und Instandhalten der Systeme zur Additiven Fertigung (zB Bauplattformen, Abzieh- klingen usw.) sowie Durchführen des Material- bzw. Filterwechsels |
5. In § 15 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 1 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 9 und § 3 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 195/2021 treten mit 1. Mai 2021 in Kraft.“
Schramböck
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