315. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Mechatronik-Ausbildungsordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet:
Die Mechatronik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 169/2019, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 195/2021, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs. 3 wird folgende Ziffer 4 angefügt:
- „4. Digitale Fertigungstechnik (S4)“
2. § 1 Abs. 4 lautet:
„(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:
Hauptmodule | können kombiniert werden mit | |||||||||
H1 | H2 | H3 | H4 | H5 | H6 | S1 | S2 | S3 | S4 | |
H1 | x | x | x | x | x | x | x | |||
Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | |||
H2 | x | x | x | x | ||||||
Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | ||||||
H3 | x | x | x | x | x | x | ||||
Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | ||||
H4 | x | x | x | |||||||
Dauer | 4 | 4 | 4 | |||||||
H5 | x | x | x | x | ||||||
Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | ||||||
H6 | x | x | ||||||||
Dauer | 4 | 4 |
“
3. Dem § 2 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Im Spezialmodul Digitale Fertigungstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
- 1. Auswählen und Verwenden entsprechender Software oder anderer digitaler Anwendungen aus der Softwaresystemlandschaft im Umfeld der digitalen Fertigung,
- 2. Ausführen von Bearbeitungssimulationen für den gesamten Ablauf eines endgültigen Programms (zB anhand der Postprozessorausgabe),
- 3. Speichern und Laden von Programmen zur Steuerung von Robotern oder Cobots sowie Erstellen einfacher Programme,
- 4. Durchführen von einfachen Positionier- oder Greifarbeiten mit Robotern oder Cobots.“
4. Dem § 3 Abs. 3 wird nach der dritten Tabelle unter Freilassung einer Zeile folgende Tabelle angefügt:
„
Pos. | Spezialmodul Digitale Fertigungstechnik |
1. | Kenntnis des betrieblichen Kundenbeziehungsmanagements (Customer Relationship Management-CRM) sowie dessen Bedeutung und Auswirkungen (zB standardisierte Abläufe für spezifische Kunden) für das eigene Unternehmen |
2. | Kenntnis der Bestandteile der Selbstkosten von betrieblichen Produkten und des Zusammenhanges unterschiedlicher Parameter (wie zB Personalkosten, Materialkosten, Fertigungsdauer) |
3. | Kenntnis der grundlegenden Funktionen und Aufgaben von Systemen zur Betriebsdatenerfassung (BDE) und Maschinendatenerfassung (MDE) sowie von Manufacturing Execution Systems (MES) zur Steuerung der Produktion |
4. | Kenntnis der Bereitstellung und Verwaltung von NC-Programmen (Numerical Control-Programme) sowie von Fertigungsdaten; auftragsbezogenes Abrufen von NC-Programmen sowie von Fertigungsdaten für die Produktion von Bauteilen |
5. | Kenntnis der Softwaresystemlandschaft im Umfeld der digitalen Fertigung; Auswählen und Verwenden der entsprechenden Software oder anderer digitaler Anwendungen |
6. | Kenntnis der Funktion und Aufgaben von Werkzeugmanagementsystemen sowie über deren Wichtigkeit für die Produktionsqualität (zB für eine fehlerfreie Wertschöpfungskette) |
7. | Anwenden effizienter Mittel zur Produktionssteigerung (zB Nullpunktspannsysteme) |
8. | Ausführen von Bearbeitungssimulationen für den gesamten Ablauf des endgültigen Programms (zB anhand der Postprozessorausgabe) um zB mögliche Kollisionen oder Beinahe-Kollisionen zwischen dem fertigen Bauteil, dem in Bearbeitung befindlichen Werkstück, Werkzeugen, Spannvorrichtungen und der Werkzeugmaschine zu vermeiden |
9. | Kenntnis der Möglichkeiten des digitalen Prozessdatentransfers (zB radio-frequency identification-RFID, Bar-Code, Data- Matrix-Code, Distributed Numerical Control (DNC)-Anbindung) |
10. | Kenntnis der Anbindung von Sub-Systemen (zB Roboter) an NC-gesteuerte Maschinen |
11. | Kenntnis der Bereitstellung von Schnittdaten und deren Optimierung (um zB mehr freie Maschinenkapazität zu erreichen oder Ersparnisse beim Drehen, Fräsen oder Bohren pro Bauteil zu erzielen) |
12. | Kenntnis der grundlegenden Möglichkeiten zur Optimierung der Quell-NC-Programme (zB zur Reduktion von technischen Nebenzeiten) |
13. | Kenntnis des Aufbaus und der Arbeitsweise von betrieblichen Cobotsystemen auch unter Beachtung der Sicherheitsthematik im Umgang mit Cobots |
14. | Speichern und Laden von Programmen zur Steuerung von Cobots sowie Erstellen einfacher Programme mittels grafischer Blöcke |
15. | Durchführen einfacher Positionier- oder Greifarbeiten mit Cobots |
16. | Kenntnis der Möglichkeiten der digitalen Unterstützung (zB Computer-Aided Quality assurance (CAQ)-Systeme, digitale Prüfplanung) des Qualitätsmanagementsystems als auch in der Reklamationsbearbeitung |
“
5. Dem § 15 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 1 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 10 und § 3 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft.“
Kocher
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