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BGBl II 241/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

241. Verordnung: Ergänzungsregisterverordnung 2022

241. Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über das Ergänzungsregister (Ergänzungsregisterverordnung 2022 - ERegV 2022)

Auf Grund des 2. bis 4. Abschnitts, insbesondere § 6 Abs. 4 des E-Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2020, wird hinsichtlich des 1. und 3. Abschnitts im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des 2. und 3. Abschnitts im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP)

Eintragung

§ 1. Eine Eintragung in das ERnP darf nur erfolgen, wenn hinreichend geprüft wurde, dass die betroffene natürliche Person weder im Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, noch bereits im ERnP eingetragen ist. Die Eintragung oder Änderung einer bestehenden Eintragung darf nur erfolgen

  1. 1. auf Antrag der betroffenen Person,
  2. 2. im Zuge der Registrierung der Funktion E-ID gemäß § 4a Abs. 1 und 2 E Government-Gesetz - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004,
  3. 3. auf Ersuchen eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bei Ausstattung einer Datenverarbeitung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG oder
  4. 4. bei der Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß § 6 Abs. 5 E-GovG.

Eintragungsdaten

§ 2. Als Eintragungsdaten sind folgende Daten zu erfassen:

  1. 1. bei einer Eintragung gemäß § 1 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 3:
    1. a) die Vor- und Familiennamen und, soweit vorhanden, die sonstigen Namen gemäß § 38 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, der Familienname vor der ersten Eheschließung sowie die akademischen Grade der betroffenen Person,
    2. b) das Geburtsdatum,
    3. c) das Geschlecht,
    4. d) eine oder mehrere Anschriften sowie, soweit vorhanden, die bekanntgegebene Telefonnummer eines Mobiltelefons und die bekanntgegebene E-Mail-Adresse für Zwecke des Datenclearings,
    5. e) soweit vorhanden, der Geburtsort sowie das Bundesland, wenn der Geburtsort im Inland gelegen ist, oder der Staat, wenn der Geburtsort im Ausland liegt,
    6. f) die Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeiten sowie
    7. g) Art, Nummer oder Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und, soweit vorhanden, Ausstellungsstaat eines amtlichen Lichtbildausweises im Sinne des § 1 Abs. 1 der Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV), BGBl. II Nr. 223/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2021, mit dem die Daten gemäß lit. a bis c, e und f nachgewiesen werden;
  2. 2. bei einer Eintragung gemäß § 1 Z 3 in Verbindung mit § 4: die Daten gemäß Z 1 lit. a bis d und, soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Z 1 lit. e bis g;
  3. 3. bei einer Eintragung gemäß § 1 Z 4 in Verbindung mit § 5: die Daten gemäß Z 1 lit. a und b, die eindeutigen Kennungen, die vom übermittelnden Mitgliedstaat entsprechend den technischen Spezifikationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Identifizierung zur Verfügung gestellt wurden, und soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Z 1 lit. c bis f.

Antragstellung durch die betroffene Person

§ 3. (1) Wenn die betroffene Person weder im ZMR noch im ERnP eingetragen ist oder im Falle einer Eintragung gemäß § 1 Z 3 und 4 bereits im ERnP erfasst ist, aber nicht alle Eintragungsdaten gemäß § 2 Z 1 lit. e bis g im Datensatz (§ 6 Abs. 1) enthalten sind oder die im ERnP eingetragenen Daten zu ändern sind, kann die betroffene Person die Eintragung in das ERnP bei dem Auftragsverarbeiter gemäß § 12 der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 - StZRegBehV 2022, BGBl. II Nr. 240/2022, beantragen. Die Eintragung im ERnP erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde. Den betroffenen Personen ist nach erfolgter Eintragung im ERnP eine schriftliche Bestätigung über die eingetragenen Daten auszustellen.

(2) Betroffene Personen haben die Eintragungsdaten mit Ausnahme der Daten gemäß § 2 Z 1 lit. c und d durch geeignete amtliche Dokumente nachzuweisen. Betroffene Personen, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, haben den Nachweis durch ein gültiges Reisedokument zu erbringen.

Eintragungsersuchen eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs

§ 4. Im Zuge der Ausstattung einer Datenverarbeitung eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs mit bPK kann der Verantwortliche der Datenverarbeitung für betroffene Personen, die weder im ZMR noch im ERnP eingetragen sind, bei der Stammzahlenregisterbehörde um Eintragung in das ERnP ersuchen. Dem Ersuchen ist nur zu entsprechen, wenn vom Verantwortlichen bestätigt wird, dass die Richtigkeit der Daten auf der Grundlage der dem Verantwortlichen zur Verfügung stehenden Nachweise geprüft wurde.

Eintragung gemäß § 6 Abs. 5 E-GovG

§ 5. Sofern ein gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG , ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 73, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 155 vom 14.6.2016 S. 44 (im Folgenden: eIDAS-VO) anerkanntes elektronisches Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union wie ein E-ID für Zwecke der eindeutigen Identifikation im Sinne des E-GovG verwendet wird, ist die Stammzahlenregisterbehörde ermächtigt, von der betroffenen Person zusätzliche Angaben insbesondere in Bezug auf das Bestehen eines E-ID oder eines Wohnsitzes zu verlangen, die eine eindeutige Zuordnung im ERnP oder ZMR ermöglichen. Eintragungen gemäß § 1 Z 4 sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig. Wird nachträglich festgestellt, dass die Zuordnung zu einem Eintrag im ZMR oder ERnP zu Unrecht erfolgt ist, hat die Stammzahlenregisterbehörde die Zuordnung unverzüglich aufzuheben.

Eintragung und Registerinhalt

§ 6. (1) Für jede betroffene Person, die in das ERnP eingetragen wird, ist ein Datensatz zu speichern, der die jeweiligen Eintragungsdaten, die internen Verfahrensdaten, das Zusatzmerkmal „Identität bestätigt“ - sofern die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 und 3 StZRegBehV 2022 vorliegen - sowie die Ordnungsnummer (ON) enthält. Die ON ist in gleicher Weise zu bilden wie eine ZMR-Zahl.

(2) Vor jeder Eintragung hat die Stammzahlenregisterbehörde das ZMR und das ERnP abzufragen, ob für die betroffene Person bereits ein Eintrag in diesen Registern besteht. Eine Eintragung hat nur zu erfolgen, wenn ein solcher noch nicht existiert.

(3) Für die Behandlung der einzutragenden Daten, wie etwa die Schreibweise, gelten dieselben Regeln und Vorkehrungen, die bei einer Eintragung von Daten in das ZMR anzuwenden sind.

(4) Ein im ERnP eingetragener Datensatz ist zu löschen sobald die Stammzahlenregisterbehörde Kenntnis vom Tod der betroffenen Person erlangt, frühestens jedoch nach Ablauf von zehn Jahren nach ihrem Tod. Der im ERnP eingetragene Datensatz ist 120 Jahre nach dem eingetragenen Geburtsdatum zu löschen. Sobald die betroffene Person in das ZMR aufgenommen wird, sind deren Daten gemäß Abs. 1 mit Ausnahme der internen Verfahrensdaten in das ZMR zu übernehmen, im ERnP für die weitere Verwendung zu sperren und nach weiteren 30 Jahren im ERnP zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre durch die Meldebehörden für Zwecke der Rückabwicklung der Übernahme von Daten in das ZMR, die irrtümlich aufgrund einer möglichen Identität zweier Datensätze vorgenommen wurde, aufgehoben werden.

(5) Sofern die Daten des Meldepflichtigen in Bezug auf den ersten Vornamen, den Familiennamen und das Geburtsdatum mit einem bereits vorhandenen Eintrag im ERnP übereinstimmen, eine eindeutige Zuordnung jedoch nicht möglich ist, daher eine Übernahme der Daten in das ZMR gemäß Abs. 4 dritter Satz nicht in Betracht kommt und ein neuer Datensatz im ZMR eingetragen wird, hat die Meldebehörde den Auftragsverarbeiter gemäß § 12 StZRegBehV 2022 hiervon automationsunterstützt zu verständigen. Kommt der Auftragsverarbeiter zu dem Ergebnis, dass es sich beim Eintrag im ERnP und im ZMR um dieselbe Person handelt, ist die Meldebehörde davon zu verständigen. Diese hat die Datensätze in weiterer Folge aus dem ERnP in das ZMR zu übernehmen und anschließend zusammenzuführen.

(6) Wenn ein Datensatz aufgrund eines Ersuchens gemäß § 4 eingetragen wurde, kann dieser Verantwortliche des öffentlichen Bereichs die Löschung des Datensatzes bei der Stammzahlenregisterbehörde veranlassen, wenn bis zum Zeitpunkt der Veranlassung der Löschung kein Zugriff eines Dritten auf diesen Datensatz erfolgt ist.

(7) Für Anträge und Ersuchen auf Eintragung oder Änderung des Registerinhaltes hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und - soweit zweckmäßig - eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.

Änderungen des Registerinhaltes

§ 7. (1) Werden von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs, deren Datenverarbeitung gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG mit bPK ausgestattet wurde, ihnen zur Kenntnis gelangte Änderungen der Eintragungsdaten gemeldet, sind auch Art, Nummer oder Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und, sofern es sich nicht um inländische amtliche Dokumente handelt, der Ausstellungsstaat jener amtlichen Dokumente anzugeben, mit denen die Änderungen nachgewiesen wurden.

(2) Ändert sich bei betroffenen Personen, die gemäß § 1 Z 4 in das ERnP eingetragen sind, die eindeutige Kennung und ist sichergestellt, dass es sich um dieselbe Person handelt, so ist im Zuge einer Abfrage nach § 6 Abs. 2 der existierende Eintrag von Amts wegen zu berichtigen.

Verwendung des Registerinhaltes

§ 8. (1) Das ERnP dient der Aufzeichnung jener Daten, die für den Nachweis der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) notwendig sind. Diese Daten dürfen nur für die in der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 geregelten Verfahren verwendet werden.

(2) Jede Abfrage aus dem ERnP ist von der Stammzahlenregisterbehörde zu protokollieren. § 16a Abs. 2 und 3 MeldeG gilt sinngemäß.

2. Abschnitt

Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB)

Eintragung

§ 9. (1) Eine Eintragung in das ERsB darf nur erfolgen

  1. 1. auf Antrag der oder des Betroffenen,
  2. 2. auf Ersuchen einer Institution, die unmittelbar durch Gesetz, Verordnung oder völkerrechtlichen Vertrag eingerichtet ist oder der dadurch Rechtspersönlichkeit zuerkannt wurde, für
    1. a) sich,
    2. b) ihre Teilorganisationen,
    3. c) die ihrer gesetzlichen Aufsicht unterliegenden Organisationen oder
    4. d) Betroffene, soweit die Institution durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt wurde,
  3. 3. auf Ersuchen eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs im Zuge der Ausstattung einer Datenverarbeitung mit Stammzahlen (§ 2 Z 8 E-GovG),
  4. 4. bei der Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß § 6 Abs. 5 E-GovG oder
  5. 5. zur Vornahme von Änderungen.

(2) Ein Antrag oder Ersuchen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 kann bei der Stammzahlenregisterbehörde oder bei einem dafür von ihr vorgesehenen Auftragsverarbeiter gestellt werden. Die Eintragung im ERsB erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde oder - soweit dies gesetzlich vorgesehen ist - unmittelbar durch eine Institution im Sinne des Abs. 1 Z 2.

Eintragungsdaten

§ 10. (1) Als Eintragungsdaten sind bei einer Eintragung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 folgende Daten zu erfassen:

  1. 1. die Bezeichnung der oder des Betroffenen,
  2. 2. Angaben über die Rechts- oder Organisationsform,
  3. 3. Anschrift und Sitz,
  4. 4. soweit vorhanden Angaben über den Bestandszeitraum und
  5. 5. soweit Personen, die für die Betroffene oder den Betroffenen vertretungsbefugt sind, eingetragen werden sollen, Angaben über ihre eindeutige Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) sowie über den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis.

(2) Bei einer Eintragung gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 sind die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und die eindeutigen Kennungen, die vom übermittelnden Mitgliedstaat entsprechend den technischen Spezifikationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Identifizierung zur Verfügung gestellt wurden und, soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 und die in Z 2 UAbs. 2 lit. b bis g des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1501/2015 über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Art. 12 Abs. 8 eIDAS-Verordnung, ABl. Nr. L 235 vom 9. 9.2015 S. 1, genannten zusätzlichen Merkmale einzutragen. Eintragungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.

(3) Die Eintragungsdaten gemäß Abs. 1 sind, ausgenommen im Fall des § 9 Abs. 1 Z 3, durch geeignete Urkunden oder Nachweise zu belegen.

Registerinhalt

§ 11. (1) Für jede Betroffene oder jeden Betroffenen, die oder der in das ERsB eingetragen wird, ist ein Datensatz zu speichern, der die jeweiligen Eintragungsdaten, die internen Verfahrensdaten sowie die ON enthält, die die Betroffene oder den Betroffenen eindeutig bezeichnet.

(2) Zur eindeutigen Identifikation der für Betroffene vertretungsbefugten natürlichen Personen ist deren bPK WT-UR zu speichern.

(3) Soweit die Eintragungsdaten auf Angaben Betroffener beruhen, tragen diese die Verantwortung für ihre Richtigkeit.

(4) Eintragungen im ERsB haben keine rechtlich konstitutive Wirkung.

(5) Für Anträge und Ersuchen auf Eintragung oder Änderung des Registerinhaltes hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und soweit zweckmäßig eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.

Änderungen des Registerinhaltes

§ 12. (1) Im ERsB eingetragene Betroffene, die aufgrund eines Antrages gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 eingetragen sind, haben Änderungen der Eintragungsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zu melden.

(2) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs können die ihnen zur Kenntnis gelangten Änderungen der Eintragungsdaten der Stammzahlregisterbehörde melden.

(3) Die Berichtigung der Eintragungsdaten hat von Amts wegen zu erfolgen, wenn die Stammzahlenregisterbehörde Tatsachen erfährt, die die Unrichtigkeit oder Unzulässigkeit von Eintragungen bewirken.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Auftragsverarbeiter

§ 13. Sofern die Stammzahlenregisterbehörde bei der Führung des Ergänzungsregisters gemäß § 7 Abs. 2 E-GovG Auftragsverarbeiter heranzieht, haben die erbrachten Leistungen insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Webformulare und Schnittstellen (§ 6 Abs. 7 und § 11 Abs. 5) sowie die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen zur Führung des ERnP und des ERsB zu umfassen.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 14. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ergänzungsregisterverordnung 2009 - ERegV 2009, BGBl. II Nr. 331/2009, außer Kraft. § 1 Z 2 und § 3 sind erst mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 E-GovG im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt anwendbar. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt § 4 ERegV 2009 anwendbar. Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG sind § 1 Z 2 und § 3 bereits ab Inkrafttreten anwendbar.

Kocher

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