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BGBl III 199/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

199. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

199. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Pakistan am 4. November 2022 seine Beitrittsurkunde zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 220/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 147/2022) hinterlegt und dabei folgenden Vorbehalt angebracht:

„1. Gemäß Art. 15 Abs. 3 erklärt die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, dass sie sich durch die in Art. 15 Ab. 2 genannte Verpflichtung nicht gebunden erachtet.

2. Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt hiermit, dass nichts in diesem Protokoll als Verpflichtung Pakistans zu verstehen ist, Personen innerhalb seiner Grenzen aufzunehmen oder zu behalten, für welche Pakistan ansonsten nicht verpflichtet wäre, sie innerhalb seiner Grenzen aufzunehmen oder zu behalten.“

Ferner hat die Europäische Union11 Genehmigung kundgemacht in BGBl. III Nr. 137/2008. dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. Oktober 2022 die Änderungen des Umfangs ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf Angelegenheiten, die unter das oben zitierte Protokoll fallen, gemäß Art. 16 Abs. 3 mitgeteilt.22 Der Wortlaut der Mitteilung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.12.a].

Edtstadler

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