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BGBl III 137/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

137. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

137. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Beitritts- bzw. Genehmigungsurkunden zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 220/2005) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Beitritts- bzw. Genehmigungsurkunde:

Bolivien

18. Mai 2006

Deutschland

14. Juni 2006

Dominikanische Republik

5. Februar 2008

Europäische Gemeinschaft

6. September 2006

Finnland

7. September 2006

Georgien

5. September 2006

Guinea-Bissau

10. September 2007

Honduras

1. April 2008

Israel

23. Juli 2008

Italien

2. August 2006

Kambodscha

2. Juli 2007

Kamerun

6. Februar 2006

Kasachstan

31. Juli 2008

Kuwait

12. Mai 2006

Liechtenstein

20. Februar 2008

Mongolei

27. Juni 2008

Mosambik

20. September 2006

São Tomé und Príncipe

23. August 2006

Saudi-Arabien

20. Juli 2007

Schweiz

27. Oktober 2006

Suriname

25. Mai 2007

Tansania

24. Mai 2006

Trinidad und Tobago

6. November 2007

Ungarn

22. Dezember 2006

Usbekistan

12. August 2008

Vereinigtes Königreich

9. Februar 2006

Zentralafrikanische Republik

6. Oktober 2006

Ferner hat Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Zusatzprotokoll gebunden zu erachten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Beitritts- bzw. Genehmigungsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Bolivien:

Die Republik Bolivien erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2, der die Beilegung von Streitigkeiten dieses Protokoll betreffend regelt, gebunden.

Europäische Gemeinschaft:

Art. 16 Abs. 3 des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels sieht vor, dass die Beitrittsurkunde einer regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung darüber enthalten soll, welche Angelegenheiten, deren Zuständigkeit der Organisation durch die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Protokolls sind, übertragen wurden, durch das Protokoll geregelt werden sollen.

Das Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels wird, im Hinblick auf die der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten, auf jene Hoheitsgebiete angewendet, in welchen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird und unter den in diesem Vertrag festgesetzten Bedingungen, insbesondere dessen Art. 299 sowie der beigefügten Protokolle.

Diese Erklärung berührt nicht den Standpunkt des Vereinigten Königreiches und Irlands gemäß des Zusatzprotokolls, das den Rechtsbestand von Schengen in die Europäische Gemeinschaft übernimmt sowie gemäß des Protokolls über den Standpunkt des Vereinigten Königreichs und Irlands zum Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Diese Erklärung berührt ebenfalls nicht den Standpunkt Dänemarks gemäß des Protokolls über den Standpunkt von Dänemark zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Gemäß Art. 299 ist diese Erklärung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, in welchen der genannte Vertrag nicht angewendet wird, nicht anzuwenden und berührt nicht jene Akte oder Standpunkte wie sie gemäß des Zusatzprotokolls von den betroffenen Mitgliedstaaten im Namen und im Interesse dieser Hoheitsgebiete verabschiedet werden. In Übereinstimmung mit der oben genannten Bestimmung verweist diese Erklärung auf die Zuständigkeit, die die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gemäß der Verträge in Angelegenheiten, die durch das Protokoll geregelt werden, übertragen haben. Der Anwendungsbereich und die Ausübung dieser Gemeinschaftszuständigkeit sind, aufgrund ihrer Natur, der ständigen Entwicklung weiterer einschlägiger Bestimmungen und Regelungen durch die Gemeinschaft unterworfen, und die Gemeinschaft wird diese Erklärung, sofern es notwendig ist, gemäß Art. 16 Abs. 3 des Protokolls ergänzen oder ändern.

Die Gemeinschaft betont, dass sie die Zuständigkeit im Hinblick auf die Überquerung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten hat, indem sie Maßstäbe und Verfahren für Personenkontrollen an solchen Grenzen festlegt sowie Regelungen für Sichtvermerke bei Aufenthalten von nicht mehr als drei Monaten.

Die Gemeinschaft ist ebenso zuständig für immigrationspolitische Maßnahmen betreffend Einreise- und Aufenthaltsbedingungen sowie Maßnahmen gegen unerlaubte Einwanderung und unerlaubten Aufenthalt, inbegriffen die Rückführung von Personen ohne rechtmäßigen Aufenthalt. Darüber hinaus kann sie Maßnahmen zur Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen der Verwaltungen der Mitgliedstaaten sowie diesen Abteilungen und der Kommission in den zuvor genannten Bereichen ergreifen. In diesen Bereichen hat die Gemeinschaft Bestimmungen und Regelungen beschlossen, und wo dies geschehen ist, liegt es allein an der Gemeinschaft in externe Aufgaben mit Drittstaaten oder zuständigen internationalen Organisationen einzutreten.

Weiters ergänzen Gemeinschaftspolitiken im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit die seitens der Mitgliedstaaten verfolgten Politiken und enthalten Bestimmungen zur Verhinderung und Bekämpfung des Menschenhandels.

Saudi-Arabien:

Die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden.

Usbekistan:

Die Republik Usbekistan erachtet sich nicht an die Bedingungen des Art. 15 Abs. 2. des Protokolls gebunden.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Königreich der Niederlande111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 220/2005. am 18. Jänner 2007 den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls auf Aruba ausgedehnt.

Gusenbauer

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