220. Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
- 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
- 3. Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. September 2005 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzprotokoll ist gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 für Österreich mit 15. Oktober 2005 in Kraft getreten.
Ägypten
Albanien
Algerien
Äquatorialguinea
Argentinien
Armenien
Australien
Aserbaidschan
Bahrain
Belarus
Belgien
Belize
Benin
Bosnien und Herzegowina
Botsuana
Brasilien
Bulgarien
Burkina Faso
Chile
Costa Rica
Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland)
Dschibuti
Ecuador
El Salvador
Estland
Frankreich
Gambia
Grenada
Guatemala
Guinea
Guyana
Jamaika
Kanada
Kap Verde
Kenia
Kirgisistan
Kiribati
Kolumbien
Demokratische Republik Kongo
Kroatien
Laos
Lesotho
Lettland
Libanon
Liberia
Libysch-Arabische Dschamahirija
Litauen
Madagaskar
Malawi
Mali
Malta
Mauretanien
Mauritius
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien
Mexiko
Moldau
Monaco
Myanmar
Namibia
Neuseeland
Nicaragua
Niederlande (für das Königreich in Europa)
Niger
Nigeria
Norwegen
Oman
Panama
Paraguay
Peru
Philippinen
Polen
Portugal
Ruanda
Rumänien
Russische Föderation
Sambia
Schweden
Senegal
Serbien und Montenegro
Seychellen
Slowenien
Slowakei
Spanien
St. Kitts und Nevis
Südafrika
Tadschikistan
Tunesien
Türkei
Turkmenistan
Ukraine
Uruguay
Venezuela
Vereinigte Staaten
Zypern
Algerien:
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2 dieses Protokolls gebunden, der vorsieht, dass jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, auf Verlangen eines dieser Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden soll.
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien ist der Ansicht, dass jede Streitigkeit dieser Art nur mit der Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden kann.
Australien:
Die Regierung von Australien erklärt hiermit, dass nichts in dem Protokoll so zu verstehen ist, als dass Australien Verpflichtungen auferlegt werden, innerhalb seiner Grenzen Personen aufzunehmen oder zurückzuhalten, für die ansonsten keine Verpflichtungen für Australien bestünden, diese Personen innerhalb seiner Grenzen aufzunehmen oder zurückzuhalten.
Aserbaidschan:
Erklärung:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten nicht garantieren kann, solange diese Gebiete nicht von der Besetzung befreit sind.
Vorbehalt:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden erachtet.
Bahrain:
Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels gebunden.
Ecuador:
Kraft der Befugnisse gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels erklärt die Regierung von Ecuador einen Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 2 betreffend die Beilegung von Streitigkeiten.
El Salvador:
Im Hinblick auf Art. 15 Abs. 3 erklärt die Republik El Salvador, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden erachtet, da sie nicht die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes anerkennt.
Kolumbien:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erachtet sich Kolumbien nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden.
Demokratische Volksrepublik Laos:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität erachtet sich die demokratische Volksrepublik Laos nicht an Art. 15 Abs. 2 des gegenständlichen Protokolls gebunden. Die demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass die Verweisung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller in diese Streitigkeit eingebundenen Vertragsstaaten erfordert.
Litauen:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt das Parlament der Republik Litauen, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden erachtet, der vorsieht, dass jeder Vertragsstaat jede Streitigkeit über Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten kann.
Malawi:
Die Regierung der Republik Malawi hat in ihren Bemühungen, Straftaten in Bezug auf Menschenhandel, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, einzuschränken und auszuschalten, verschiedene soziale und rechtliche Reformen unternommen, um Verpflichtungen aus diesem Protokoll herrührend zu verankern (Art. 16 Abs. 4). Weiters erklärt sie ausdrücklich ihre Anerkennung von Art. 15 Abs. 2 über die Beilegung von Streitigkeiten betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls.
Myanmar:
Die Regierung der Union Myanmar möchte einen Vorbehalt zu Art. 20 erklären und erachtet sich nicht an Verpflichtungen gebunden, Streitigkeiten betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
Moldau:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erachtet sich die Republik Moldau nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden. Bis zur vollständigen Herstellung der gebietsmäßigen Einheit der Republik Moldau werden die Bestimmungen des Protokolls nur auf das von den Behörden der Republik Moldau kontrollierte Gebiet angewendet.
Neuseeland:
Die Regierung Neuseelands teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgenden gebietsmäßigen Ausschluss mit:
In Übereinstimmung mit dem verfassungsmäßigen Status von Tokelau und im Hinblick auf die Verpflichtung der Regierung von Neuseeland zur Schaffung der Selbstverwaltung für Tokelau durch einen Akt der Selbstbestimmung im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen soll diese Ratifikation nicht auf Tokelau ausgedehnt werden, solange nicht die Regierung von Neuseeland eine diesbezügliche Erklärung beim Depositar nach eingehender Beratung mit diesem Gebiet einreicht.
Südafrika:
Da eine Entscheidung der Regierung der Republik Südafrika über die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes noch ausständig ist, erachtet sich die Regierung der Republik nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden, der die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes bei Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung des Protokolls vorsieht. Die Republik bezieht Position dahingehend, dass die Unterbreitung einer bestimmten Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall erfordert.
Tunesien:
Anlässlich der Ratifikation des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, das am 15. November 2000 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, erklärt die Tunesische Republik, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden erachtet und stellt fest, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls nur mit ihrer vorherigen Zustimmung an den Internationalen Gerichtshof verwiesen werden dürfen.
Vereinigte Staaten:
Vorbehalte:
[Deutscher Vertragstext siehe Anlagen]
[Englischer Vertragstext siehe Anlagen]
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Schüssel
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