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BGBl III 219/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

219. Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
(NR: GP XXII RV 890 AB 958 S. 113. BR: AB 7319 S. 723.)

219. Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. 3. Die arabische, die chinesische, die französische, die russische und die spanische Sprachfassung Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht. dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

    [Deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlage]

    [Englischer Vertragstext siehe Anlage]

    Ägypten

    Äquatorialguinea

    Armenien

    Aserbaidschan

    Australien

    Bangladesch

    Barbados

    Belarus

    Belgien

    Belize

    Benin

    Bhutan

    Bolivien

    Botsuana

    Brasilien

    Brunei Darussalam

    Bulgarien

    Burundi

    Chile

    China

    Cook Inseln

    Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland)

    Deutschland

    Dschibuti

    Estland

    Europäische Gemeinschaft

    Fidschi

    Finnland

    Frankreich

    Ghana

    Guatemala

    Guyana

    Honduras

    Indien

    Iran

    Irland

    Island

    Israel

    Jamaika

    Japan

    Jordanien

    Kambodscha

    Kanada

    Kap Verde

    Katar

    Kenia

    Kiribati

    Demokratische Republik Kongo

    Demokratische Volksrepublik Korea

    Republik Korea

    Lettland

    Lesotho

    Libanon

    Libysch-Arabische Dschamahirija

    Litauen

    Luxemburg

    Madagaskar

    Malaysia

    Malediven

    Mali

    Malta

    Marshallinseln

    Mauretanien

    Mauritius

    Mexiko

    Föderierte Staaten von Mikronesien

    Mongolei

    Myanmar

    Namibia

    Nauru

    Neuseeland (ohne Tokelau)

    Niederlande

    Niger

    Nigeria

    Niue

    Norwegen

    Oman

    Pakistan

    Palau

    Panama

    Peru

    Philippinen

    Portugal

    Ruanda

    Salomonen

    Samoa

    San Marino

    Saudi-Arabien

    Schweden

    Senegal

    Seychellen

    Singapur

    Slowakei

    Slowenien

    Spanien

    Sri Lanka

    St. Lucia

    Südafrika

    Sudan

    Syrien

    Thailand

    Timor-Leste

    Togo

    Tonga

    Trinidad und Tobago

    Türkei

    Tuvalu

    Ungarn

    Uruguay

    Vanuatu

    Vereinigte Arabische Emirate

    Vereinigtes Königreich

    Vietnam

    Zentralafrikanisches Königreich

    Zypern

    Aserbaidschan:

    Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass keine der in dem Übereinkommen angeführten Rechte, Verpflichtungen und Bestimmungen von der Republik Aserbaidschan im Hinblick auf Armenien angewendet werden.

    Gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass Streitigkeiten zwischen der Republik Aserbaidschan und einer anderen Vertragspartei betreffend Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder andere Mittel beigelegt werden können, gemäß Abs. 1 des genannten Artikels mittels Schiedsverfahren beigelegt werden sollen.

    Belgien:

    Das Königreich Belgien erklärt, dass es für eine Streitigkeit, die nicht nach Art. 27 Abs. 1 des Übereinkommens gelöst werden kann, ein Ad-hoc-Schiedsverfahren nach den von der Konferenz der Vertragsparteien durch Konsens zu beschließenden Verfahren als obligatorisch anerkennt.

    Brasilien:

    Im Hinblick auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Unterstützung für wirtschaftlich realisierbare Alternativen zur Tabakproduktion, vorgeschlagen vom Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauches, angenommen von der Weltgesundheits-Generalversammlung am 21.5.2003, gibt Brasilien folgende interpretative Erklärung ab:

    Brasilien erklärt, dass im Sinne der einleitenden Abs. 15 und 16 und der Art. 4 Abs. 6, 17 und 26 Abs. 3 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, es kein Verbot für die Tabakproduktion oder Einschränkung für nationale Unterstützungsmaßnahmen für Tabakanbauer, die derzeit in diese Tätigkeit eingebunden sind, gibt.

    Weiters erklärt Brasilien, dass es erforderlich ist, dass das Übereinkommen ein wirksames Instrument für die internationale Aktivierung technischer und finanzieller Mittel darstellt, um Entwicklungsländern zu helfen, wirtschaftlich realisierbare Alternativen zur landwirtschaftlichen Tabakproduktion als Teil ihrer innerstaatlichen Strategien für nachhaltige Entwicklung zu entwickeln.

    Zuletzt erklärt Brasilien, dass es keinen Vorschlag unterstützen will, der das Ziel verfolgt, das Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs als Instrument für diskriminierende Handlungsweisen gegen den Freihandel zu benutzen.

    China:

    Gemäß Art. 16 Abs. 5 erklärt die Volksrepublik China hiermit ihre Verpflichtung zum Verbot der Einführung von Zigarettenautomaten in ihre Rechtsordnung.

    Am 11. Oktober 2005 informierte die Regierung von China den Generalsekretär der Vereinten Nationen wie folgt:

    Gemäß Art. 153 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China sowie Art. 138 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China entscheidet die Volksrepublik China, dass das Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs und die dazu von der Volksrepublik China abgegebene Erklärung auch auf die Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China und auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China anwendbar sein soll.

    Estland:

    Gemäß Art. 16 Abs. 5 erklärt die Republik Estland ihre Verpflichtung zum Verbot der Einführung von Zigarettenautomaten in ihre Rechtsordnung.

    Europäische Gemeinschaft:

    Interpretative Erklärung anlässlich der Unterzeichnung und bestätigt anlässlich der formellen Annahme:

    Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erklärt, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen innerstaatliche Verfassung oder verfassungsrechtlichen Grundsätze nicht die Erlassung eines umfassenden Verbotes von Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring zulässt, auf die Bestimmung des Art. 13 Abs. 3 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs zurückgreifen darf, um Bestimmungen den innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gegebenheiten anzupassen.

    Erklärung anlässlich der formellen Annahme:

    Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und insbesondere dessen Art. 3 Abs. 1 lit. p und Artikel 152 Maßnahmen zur Ergänzung der innerstaatlichen Politiken der Mitgliedstaaten ergreifen kann, um die öffentliche Gesundheit zu verbessern, Krankheiten und Leiden der Menschen zu verhindern sowie Gefahrenquellen für die menschliche Gesundheit zu erkennen.

    Die Kompetenzen der Gemeinschaft existieren bereits in jenen Bereichen, die vom Gemeinschaftsrecht abgedeckt sind. Die gemeinschaftsrechtlichen Akte, die nachstehend aufgelistet sind, veranschaulichen den gemeinschaftlichen Zuständigkeitsbereich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Die Ausübung der Kompetenzen, die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgrund der Verträge übertragen haben, unterliegt einer ständigen Entwicklung. Daher behält sich die Gemeinschaft das Recht vor, weitere Erklärungen in der Zukunft abzugeben.

    Liste der gemeinschaftlichen Akte und Programme zur Förderung der Eindämmung des Tabakgebrauchs:

    Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. Nr. L 298 v. 17.10.1989, S. 23). Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates (ABl. Nr. L 202 v. 30.7.1997, S. 60).

    Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. Nr. L 194 v. 18.7.2001, S. 26).

    Richtlinie des Rates 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wertung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. Nr. L 152 v. 20.6.2003, S.16).

    Entscheidung der Kommission vom 5. September 2003 über die Verwendung von Farbfotografien oder anderen Abbildungen als gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen (ABl. Nr. L 226 v. 10.9.2003, S. 24).

    Beschluss Nr. 1789/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) (ABl. Nr. L 271 v. 9.10.2002, S. 1).

    Verordnung der Kommission (EG) vom 6. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich des gemeinschaftlichen Tabakfonds (ABl. Nr. L 331 v. 7.12.2002, S. 16). Verordnung zur Änderung der Verordnung Nr. 480/2004 (ABl. Nr. L 78 v. 16.3.2004, S. 8).

    Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 v. 19.10.1992, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch den Beitrittsakt 2003.

    Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung (ABl. Nr. L 082 v. 22.3.1997; S. 1). Verordnung berichtigt durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. Nr. L 122 v. 16.5.2003, S. 36).

    Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl. Nr. L 341 v. 30.12.1994, S. 8) ersetzt ab 1.7.2004 durch die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates v. 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegen Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. Nr. L 196 v. 2.8.2003, S. 7).

    Guatemala:

    Die Republik Guatemala erklärt, dass ihre Interpretation, im Lichte des Art. 21 Abs. 1 lit. e und Abs. 4 des Übereinkommens, die ist, dass die Umsetzung des Art. 13 Abs. 4 lit. d des Übereinkommens hinsichtlich der Bekanntgabe von Ausgaben seitens der Tabakindustrie für noch nicht verbotene Werbung und Verkaufsförderung sowie noch nicht verbotenes Sponsoring gegenüber zuständigen amtlichen Stellen, Gegenstand von innerstaatlichen Gesetzen betreffend Geheimhaltung und Vertraulichkeit sein wird.

    Vietnam:

    Jede Streitigkeit zwischen der Sozialistischen Republik Vietnam und anderen Vertragsparteien des Übereinkommens betreffend Umsetzung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch Verhandlung oder andere friedliche Mittel gemäß Art. 27 Abs. 1 des Übereinkommens gelöst werden kann, soll zu ihrer Beilegung einem Schiedsverfahren unterworfen werden, aber nur auf der Grundlage einer Einigung zwischen der Sozialistischen Republik Vietnam und anderen solchen Parteien und nur von Fall zu Fall.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. September 2005 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Rahmenübereinkommen tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 2 mit 14. Dezember 2005 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Rahmenübereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Anlage

Deutscher Vertragstext (Übersetzung) 

Anlage

Englischer Vertragstext 

Anlage

Arabischer Vertragstext 

Anlage

Chinesischer Vertragstext 

Anlage

Französischer Vertragstext 

Anlage

Russischer Vertragstext 

Anlage

Spanischer Vertragstext 

Schüssel

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