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BGBl III 220/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

220. Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
(NR: GP XXII RV 825 AB 987 S. 112. BR: AB 7313 S. 723.)

220. Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. 3. Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

    Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. September 2005 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzprotokoll ist gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 für Österreich mit 15. Oktober 2005 in Kraft getreten.

    Ägypten

    Albanien

    Algerien

    Äquatorialguinea

    Argentinien

    Armenien

    Australien

    Aserbaidschan

    Bahrain

    Belarus

    Belgien

    Belize

    Benin

    Bosnien und Herzegowina

    Botsuana

    Brasilien

    Bulgarien

    Burkina Faso

    Chile

    Costa Rica

    Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland)

    Dschibuti

    Ecuador

    El Salvador

    Estland

    Frankreich

    Gambia

    Grenada

    Guatemala

    Guinea

    Guyana

    Jamaika

    Kanada

    Kap Verde

    Kenia

    Kirgisistan

    Kiribati

    Kolumbien

    Demokratische Republik Kongo

    Kroatien

    Laos

    Lesotho

    Lettland

    Libanon

    Liberia

    Libysch-Arabische Dschamahirija

    Litauen

    Madagaskar

    Malawi

    Mali

    Malta

    Mauretanien

    Mauritius

    die ehemalige jugoslawische

    Republik Mazedonien

    Mexiko

    Moldau

    Monaco

    Myanmar

    Namibia

    Neuseeland

    Nicaragua

    Niederlande (für das Königreich in Europa)

    Niger

    Nigeria

    Norwegen

    Oman

    Panama

    Paraguay

    Peru

    Philippinen

    Polen

    Portugal

    Ruanda

    Rumänien

    Russische Föderation

    Sambia

    Schweden

    Senegal

    Serbien und Montenegro

    Seychellen

    Slowenien

    Slowakei

    Spanien

    St. Kitts und Nevis

    Südafrika

    Tadschikistan

    Tunesien

    Türkei

    Turkmenistan

    Ukraine

    Uruguay

    Venezuela

    Vereinigte Staaten

    Zypern

    Algerien:

    Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2 dieses Protokolls gebunden, der vorsieht, dass jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, auf Verlangen eines dieser Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden soll.

    Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien ist der Ansicht, dass jede Streitigkeit dieser Art nur mit der Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden kann.

    Australien:

    Die Regierung von Australien erklärt hiermit, dass nichts in dem Protokoll so zu verstehen ist, als dass Australien Verpflichtungen auferlegt werden, innerhalb seiner Grenzen Personen aufzunehmen oder zurückzuhalten, für die ansonsten keine Verpflichtungen für Australien bestünden, diese Personen innerhalb seiner Grenzen aufzunehmen oder zurückzuhalten.

    Aserbaidschan:

    Erklärung:

    Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten nicht garantieren kann, solange diese Gebiete nicht von der Besetzung befreit sind.

    Vorbehalt:

    Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden erachtet.

    Bahrain:

    Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels gebunden.

    Ecuador:

    Kraft der Befugnisse gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels erklärt die Regierung von Ecuador einen Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 2 betreffend die Beilegung von Streitigkeiten.

    El Salvador:

    Im Hinblick auf Art. 15 Abs. 3 erklärt die Republik El Salvador, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden erachtet, da sie nicht die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes anerkennt.

    Kolumbien:

    Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erachtet sich Kolumbien nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden.

    Demokratische Volksrepublik Laos:

    Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität erachtet sich die demokratische Volksrepublik Laos nicht an Art. 15 Abs. 2 des gegenständlichen Protokolls gebunden. Die demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass die Verweisung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller in diese Streitigkeit eingebundenen Vertragsstaaten erfordert.

    Litauen:

    Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt das Parlament der Republik Litauen, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden erachtet, der vorsieht, dass jeder Vertragsstaat jede Streitigkeit über Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten kann.

    Malawi:

    Die Regierung der Republik Malawi hat in ihren Bemühungen, Straftaten in Bezug auf Menschenhandel, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, einzuschränken und auszuschalten, verschiedene soziale und rechtliche Reformen unternommen, um Verpflichtungen aus diesem Protokoll herrührend zu verankern (Art. 16 Abs. 4). Weiters erklärt sie ausdrücklich ihre Anerkennung von Art. 15 Abs. 2 über die Beilegung von Streitigkeiten betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls.

    Myanmar:

    Die Regierung der Union Myanmar möchte einen Vorbehalt zu Art. 20 erklären und erachtet sich nicht an Verpflichtungen gebunden, Streitigkeiten betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

    Moldau:

    Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erachtet sich die Republik Moldau nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden. Bis zur vollständigen Herstellung der gebietsmäßigen Einheit der Republik Moldau werden die Bestimmungen des Protokolls nur auf das von den Behörden der Republik Moldau kontrollierte Gebiet angewendet.

    Neuseeland:

    Die Regierung Neuseelands teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgenden gebietsmäßigen Ausschluss mit:

    In Übereinstimmung mit dem verfassungsmäßigen Status von Tokelau und im Hinblick auf die Verpflichtung der Regierung von Neuseeland zur Schaffung der Selbstverwaltung für Tokelau durch einen Akt der Selbstbestimmung im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen soll diese Ratifikation nicht auf Tokelau ausgedehnt werden, solange nicht die Regierung von Neuseeland eine diesbezügliche Erklärung beim Depositar nach eingehender Beratung mit diesem Gebiet einreicht.

    Südafrika:

    Da eine Entscheidung der Regierung der Republik Südafrika über die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes noch ausständig ist, erachtet sich die Regierung der Republik nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden, der die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes bei Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung des Protokolls vorsieht. Die Republik bezieht Position dahingehend, dass die Unterbreitung einer bestimmten Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall erfordert.

    Tunesien:

    Anlässlich der Ratifikation des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, das am 15. November 2000 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, erklärt die Tunesische Republik, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden erachtet und stellt fest, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls nur mit ihrer vorherigen Zustimmung an den Internationalen Gerichtshof verwiesen werden dürfen.

    Vereinigte Staaten:

    Vorbehalte:

[Deutscher Vertragstext siehe Anlagen]

[Englischer Vertragstext siehe Anlagen]

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Anlage

Deutscher Vertragstext 

Anlage

Englischer Vertragstext 

Anlage

Arabischer Vertragstext 

Anlage

Chinesischer Vertragstext 

Anlage

Französischer Vertragstext 

Anlage

Russischer Vertragstext 

Anlage

Spanischer Vertragstext 

Schüssel

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