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BGBl I 71/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

71. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Einkommensteuergesetzes 1988
(NR: GP XXVII IA 1289/A AB 736 S. 91 . BR: AB 10588 S. 924 .)

71. Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 3c Z 3 entfällt das Wort „sowie“.

2. In § 3c Z 4 wird nach dem Zitat „§ 13m Abs. 1 erster Satz“ das Zitat „und Abs. 3“ und nach dem Zitat „§ 13n Abs. 4“ das Zitat „und 5“ eingefügt und nach der Wort- und Zeichenfolge „sinngemäß gilt,“ das Wort „sowie“ angefügt.

3. § 3c wird folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. das Überbrückungsgeld im Ausmaß des § 13l Abs. 1 bis 4,“

4. In § 10 Abs. 1 lit. b wird die Wortfolge „zuerkannt erhalten hat“ durch die Wortfolge „in Anspruch nimmt“ ersetzt.

5. Dem § 13c wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Bestreitet der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber der Urlaubs- und Abfertigungskasse bekannt gegebene Beendigungsart, so hat er dies binnen drei Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse geltend zu machen. Dasselbe gilt für einen Arbeitgeber, der die von ihm bekannt gegebene Beendigungsart bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse bestreitet. Die gerichtliche Geltendmachung der unrichtigen Beendigungsart ist binnen vier Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig.“

6. In § 13l Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(Alters-, Korridor-, oder Schwerarbeitspension)“ folgender Wortlaut eingefügt:

„oder auf Sonderruhegeld nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes - NSchG, BGBl. Nr. 354/1981“

7. In § 13l Abs. 1 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Kein Anspruch auf Überbrückungsgeld besteht, wenn der Arbeitnehmer bis zur Erreichung des Anfallsalters für eine Alterspension eine Invaliditätspension nach § 254 ASVG oder nach § 254 ASVG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bezieht.“

8. In § 13l Abs. 2 wird die Zahl „52“ durch die Zahl „260“ ersetzt.

9. In § 13l Abs. 2a wird die Zahl „52“ durch die Zahl „260“ ersetzt.

10. § 13l Abs. 5 entfällt.

11. Der bisherige § 13l Abs. 6 erhält die Absatzbezeichung „5“.

12. Nach dem neuen § 13l Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Der Bezug des zuerkannten Überbrückungsgeldes kann einmal für die Dauer eines Kalendermonates oder eines Vielfachen unterbrochen werden, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zu seinem letzten Arbeitgeber im Ausmaß seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit vor Beginn des Überbrückungsgeldbezugs wieder aufnimmt.“

13. In § 13l Abs. 7 Z 1 wird nach dem Begriff „steht,“ die Wortfolge „außer im Falle des Abs. 6,“ eingefügt.

14. In § 13l Abs. 7 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. während des Zeitraumes, für den eine befristet zuerkannte Invaliditätspension nach § 254 ASVG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG, Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, oder Übergangsgeld nach dem ASVG bezogen wird.“

15. Die Überschrift zu § 13m lautet:

„Überbrückungsabgeltung“

16. § 13m Abs. 1 lautet:

„(1) Einem Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis steht, das diesem Bundesgesetz unterliegt und trotz Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 13l Abs. 1 Überbrückungsgeld nicht in Anspruch nimmt, gebührt für Zeiten, in denen er das Überbrückungsgeld nicht beansprucht oder er den Bezug des Überbrückungsgeldes unterbrochen hat (§ 13l Abs. 6), eine einmalige Überbrückungsabgeltung in der Höhe von 50 % des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes. Die Überbrückungsabgeltung gebührt dem Arbeitnehmer bei Antritt der Alterspension, im Fall des Sonderruhegeldes mit Beginn des Sonderruhegeldbezugs.“

17. In § 13m Abs. 2 wird der Begriff „20 %“ durch „30 %“ ersetzt.

18. § 13m Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Einem Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des § 13l Abs. 1 Z 1 erfüllt, vor Vollendung des 58. Lebensjahres berufsunfähig wird und dauerhaft Invaliditätspension bezieht, gebührt eine Abgeltung in der Höhe von 50 % des fiktiv zustehenden Überbrückungsgeldes für den Zeitraum des § 13l Abs. 3, wobei für die Berechnung des Stundenlohns § 13l Abs. 2 sinngemäß heranzuziehen ist.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit die Höhe der Überbrückungsabgeltung festgesetzt werden, sofern die finanzielle Deckung gewährleistet ist.“

19. Nach § 13n Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Eine Unterbrechung des Überbrückungsgeldbezugs gemäß § 13l Abs. 6 ist der Urlaubs- und Abfertigungskasse mindestens drei Arbeitstage vor Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber schriftlich bekannt zu geben; den neuerlichen Bezug von Überbrückungsgeld hat der Arbeitnehmer der Urlaubs- und Abfertigungskasse zwei Wochen vor dem Ende der Unterbrechung schriftlich bekannt zu geben. Abs. 3 dritter Satz gilt sinngemäß.“

20. § 13n Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Der Antrag auf Gewährung einer Überbrückungsabgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld gemäß § 13m Abs. 1 kann vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber nur binnen zwölf Monaten nach Antritt der Alterspension (Alters-, Korridor- oder Schwerarbeitspension) des Arbeitnehmers oder binnen zwölf Monaten nach Bezugsbeginn von Sonderruhegeld gestellt werden. Der Arbeitnehmer hat die Erfüllung der Voraussetzungen für dessen Bezug, der Arbeitgeber die Beschäftigung eines solchen Arbeitnehmers nachzuweisen. Stellt nur einer der beiden einen Antrag, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse dem jeweils anderen, den ihm gebührenden Anspruch auf Überbrückungsabgeltung unabhängig von einer Antragstellung zu gewähren.

(5) Der Antrag auf Gewährung einer Abgeltung nach § 13m Abs. 3 kann vom Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten nach Zuerkennung der Invaliditätspension gestellt werden, wobei der Arbeitnehmer die Voraussetzungen nachzuweisen hat.“

21. § 13o Abs. 2 entfällt; § 13o Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

21a. § 17a samt Überschrift entfällt.

22. § 18a Abs. 2 entfällt; in § 18a Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

23. § 19 Abs. 4 lautet:

„(4) Die zur Veranlagung verfügbaren Vermögensbestände der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind möglichst zinsenbringend sowie in einer den Vorschriften über die Veranlagung von Mündelgeld entsprechenden Art und Weise anzulegen, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt. Liquiditätsaushilfen zwischen den Sachbereichen sind zulässig.“

24. In § 21 Abs. 3 erster Satz entfällt das Wort „jährlich“. Dem § 21 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Erfordert es die Gebarung, so ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit die entsprechende Änderung der Höhe der Zuschläge für den Sachbereich der Abfertigungsregelung vorzunehmen.“

25. In § 23 Abs. 2 letzter Satz wird die Zitierung „§ 7d des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993“ durch „§ 22 LSD-BG“ ersetzt.

26. In § 23a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „zu betreten“ die Wortfolge „und die Kontrollmaßnahmen zu Beweiszwecken zu dokumentieren“ eingefügt.

27. § 23a Abs. 3 dritter Satz lautet:

„Der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter ist verpflichtet, den Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren und die Anfertigung von Ablichtungen dieser Unterlagen zu gestatten.“

28. In § 23a Abs. 3 vorletzter Satz wird die Zitierung „§ 7d AVRAG“ durch „§ 22 LSD-BG“ ersetzt.

29. In § 23b Abs. 2, 3 und 4 wird jeweils im letzten Satz folgende Wortfolge vor dem Punkt eingefügt:

„sowie die Anfertigung von Ablichtungen dieser Unterlagen zu gestatten“

30. In § 24 Z 3 wird die Zitierung „§ 7h Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993“ durch „§ 15 LSD-BG“ ersetzt.

31. In § 29 Abs. 1 lit. a wird nach dem Strichpunkt folgende Wortfolge angefügt:

„innerhalb dieser Frist kann mit Forderungen, die dem Haftenden gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse zustehen, unabhängig davon aufgerechnet werden, wann diese entstanden sind;“

32. In § 29 Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck „zwei“ durch den Ausdruck „drei“ ersetzt.

33. In § 31 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Feststellung der Zuschlagspflicht und der Einbringung von Zuschlägen“ durch die Wortfolge „der Feststellung der Zuschlagspflicht, der Einbringung von Zuschlägen und der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping“ ersetzt.

34. In § 31 Abs. 1a wird der Begriff „Hauptverbandes“ durch den Begriff „Dachverbandes“ sowie das Zitat „§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b“ durch das Zitat „§ 30c Abs. 1 Z 2 lit. b“ ersetzt und entfällt das Wort „österreichischen“.

35. § 31 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Das Amt für Betrugsbekämpfung ist für Zwecke der Erhebungen nach § 6 SBBG sowie nach § 12 LSD-BG berechtigt, in die Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Urlaubs- und Abfertigungskasse Einsicht zu nehmen und dabei folgende Daten abzufragen: Betriebsdaten (Firmenname und -adresse, Firmenbuchnummer, Teilzeitmeldungen sowie Name des bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse vorgeladenen bzw. vorsprechenden Arbeitnehmers, der aber noch keinem Betrieb zugeordnet ist) sowie die Daten der bei einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über Beschäftigungsverhältnisse (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, ausgeübte Tätigkeit, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort, Urlaubsansprüche und geleistetes Urlaubsentgelt, Status der Prüfung des Beschäftigungsverhältnisses, Zeitpunkt der Auskunftserteilung, die im Rahmen der Auskunftserteilung erteilten Angaben und vorgelegten Unterlagen, der von der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen der Vorsprache erstellte Fragenkatalog, das Erhebungsprotokoll im Falle einer Baustellenkontrolle sowie die Information, ob ein vorgeladener Arbeitnehmer zur Auskunftserteilung bereit war) und die Entrichtung der Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.“

36. § 31a Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. die von Auftraggebern nach § 367 des Bundesvergabegesetzes 2018 - BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, oder nach § 110 Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergGKonz 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, zu Baustellen zu meldenden Daten;“

37. In § 31a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. folgende freiwillig von Auftraggebern gemeldete Daten
    1. a) Name, Anschrift, Befugnis(se) oder Unternehmensgegenstand des Auftragnehmers;
    2. b) Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes, Ausführungsort und voraussichtlichen Ausführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer des Bauauftrages;
    3. c) Name, Anschrift, Befugnis(se) oder Unternehmensgegenstand der bei der Ausführung des Auftrages (tatsächlich) eingesetzten Subunternehmer, Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes, Ausführungsort, voraussichtlichen Ausführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer des jeweiligen Auftragsteiles;
    4. d) Kennzahl des Auftrages.“

38. In § 31a Abs. 2 wird die Wortfolge „im Sinne des BVergG 2006“ gestrichen und das Zitat „Abs. 1 Z 2“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 2 und 4“ zu ersetzt.

39. In § 31a Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 4“ zu ersetzt.

40. In § 31a Abs. 5 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 und 2“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1, 2 und 4“ zu ersetzt.

41. In § 32 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 7b Abs. 8 oder § 7i AVRAG“ durch die Zitierung „den §§ 26 bis 29 LSD-BG“ ersetzt.

42. Die Überschrift zu Abschnitt VIb lautet:

„Sonderbestimmungen für Entsendungen und für die Beschäftigung zu einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich“

43. § 33d Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs erfolgt.“

44. § 33g Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Pflicht zur Erstmeldung gemäß § 22 Abs. 1 eines Arbeitgebers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt bei einer Entsendung zur Erbringung einer Arbeitsleistung sowie im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung § 19 LSD-BG. Die Erstattung der Meldung gemäß § 19 LSD-BG gilt als Erstmeldung gemäß § 22 Abs. 1. In der Folge hat der Arbeitgeber Meldungen gemäß § 22 Abs. 2 bis 3 zu erstatten.“

45. In § 33g Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

46. Die Überschrift zu § 33h lautet:

„Entrichtung der Urlaubszuschläge“

47. In § 33h Abs. 1 wird das Zitat „22 Abs. 4 bis 5“ durch das Zitat „22 Abs. 2a, 4 bis 6“ ersetzt.

48. In § 33h Abs. 2b wird folgender Satz angefügt:

„Behauptet der Arbeitgeber, dass diese Erhebungsergebnisse unrichtig sind, so obliegt ihm der Beweis dafür.“

49. Nach § 33i wird folgender § 33j samt Überschrift eingefügt:

„Langfristige Entsendungen

§ 33j. Überschreitet die tatsächliche Entsendung oder Überlassung eines Arbeitnehmers die Dauer von zwölf Monaten, finden auf solche Arbeitsverhältnisse ab diesem Zeitpunkt die durch Kollektivvertrag festgelegten Arbeitsrechtsnormen zur Gänze Anwendung, soweit diese Normen günstiger sind, als die entsprechenden Normen des Entsendestaates. Dabei ist jener Kollektivvertrag heranzuziehen, der am Arbeitsort für vergleichbare Arbeitnehmer von vergleichbaren Arbeitgebern gilt. Ausgenommen davon sind die Verfahren, Formalitäten und Bedingungen für den Abschluss und die Beendigung des Arbeitsvertrages einschließlich von Wettbewerbsverboten. Legt der Arbeitgeber eine mit einer Begründung versehene Mitteilung in deutscher oder englischer Sprache vor, verlängert sich der Zeitraum nach dem ersten Satz dieser Bestimmung auf 18 Monate. Bei der Berechnung der Entsendungsdauer ist die Dauer einer Entsendung eines ersetzten Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die Mitteilung ist gegebenenfalls mit einer Meldung gemäß § 22 Abs. 2 bis 3 zu übermitteln.“

50. Nach § 33j wird folgender § 33k samt Überschrift eingefügt:

„Weitere Ansprüche bei gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich

§ 33k. (1) Für Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 33d Abs. 2, sind die Abschnitte III, IIIa, IIIb und VIa anzuwenden.

(2) Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs, die Arbeitnehmer im Sinne des § 33d Abs. 2 beschäftigten, haben Zuschläge für Winterfeiertage nach § 13k, für das Überbrückungsgeld nach § 13o sowie für die Abfertigung nach § 21 iVm § 21a zu entrichten. Für die Entrichtung der Zuschläge gilt jeweils § 33h Abs. 1 und 2 bis 3.

(3) Erweckt ein Arbeitgeber fälschlicherweise oder in betrügerischer Absicht den Eindruck, dass er einen Arbeitnehmer nach Österreich entsendet, so darf dieser Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden als in einem Entsendungsfall. Die sich aus der Rechtsordnung des Herkunftsstaates ergebenden Ansprüche stehen dem Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber zu.“

51. Dem § 39a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abweichend von § 7 Abs. 6 verfallen Urlaubsansprüche, die in den Jahren 2017 und 2018 erworben wurden, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht bis zum 31. Mai des drittfolgenden Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, verbraucht hat. Urlaubsansprüche, die in den Jahren 2019 und 2020 erworben werden, verfallen bis zum 30. April des drittfolgenden Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.“

52. Dem § 40 wird folgender Abs. 46 angefügt:

„(46) § 39a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021 tritt rückwirkend mit 22. März 2020 in Kraft. Die §§ 3c, 10 Abs. 1 lit. b, 13c Abs. 8, 13l Abs. 1, 2, 2a, 5, 6 und 7, 13m samt Überschrift, 13n Abs. 3a, 4 und 5, 13o Abs. 2, 18a, 19 Abs. 4, 21 Abs. 3, 23 Abs. 2, 23a Abs. 1 und 3, 23b Abs. 2, 3, und 4, 24 Z 3, 29 Abs. 1 lit. a und b, 31 Abs. 1, 1a und 4, 31a Abs. 1, 2, 4 und 5, 32 Abs. 4, die Überschrift zu Abschnitt VIb, §§ 33d Abs. 2, 33g Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 33h, §§ 33h Abs. 1 und 2b, 33j samt Überschrift und 33k samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021 treten mit 1. April 2021 in Kraft. § 13o Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2021 tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. § 17a samt Überschrift tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 13l Abs. 1, 2, 2a und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021 ist auf Antragstellungen nach dem Ablauf des 31. März 2021 anzuwenden. § 33j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021 ist auf Entsendungen und Überlassungen anzuwenden, die nach dem 31. März 2021 begonnen haben. § 33k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021 ist hinsichtlich der Sachbereiche Winterfeiertagsvergütung und Abfertigung für Arbeitsverhältnisse, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung zur Zuschlagsentrichtung mit 1. April 2021 beginnt. Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend die Überbrückungsabgeltung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG-Überbrückungsabgeltungsverordnung), BGBl. II Nr. 289/2019, tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 - BSchEG, BGBl. Nr. 129/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:

1. Vor der Überschrift zu § 1 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

1a. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Deckung des Aufwandes ist zusätzlich ein Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) zu leisten. Dieser beträgt jährlich 13 Mio. €; ab dem Jahr 2023 werden 2 Mio. € dieses Beitrages jährlich nach der Beschäftigungsgruppe A 3 nach dem 10. Jahr des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie valorisiert.“

1b. In § 12 Abs. 5 entfällt die Zeichen- und Wortfolge „Soziales und Konsumentenschutz“.

1c. In § 12 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „für Wirtschaft und“.

1d. § 12 Abs. 7 und 8 entfällt; § 12 Abs. 9 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen zur Schlechtwetterentschädigung“

2. Nach § 12 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:

„2. Abschnitt

Sonderbestimmungen bei langfristigen Entsendungen

Geltungsbereich

§ 12a. (1) Dieser Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich, die von einem Arbeitgeber im Sinne des § 1 zur Arbeitsleistung oder im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entsandt werden, sofern die tatsächliche Entsendung oder Überlassung die Dauer von zwölf Monaten überschreitet. Legt der Arbeitgeber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse eine mit einer Begründung versehene Mitteilung in deutscher oder englischer Sprache vor, so verlängert sich der Zeitraum nach dem ersten Satz dieser Bestimmung auf 18 Monate. Bei der Berechnung der Entsendungsdauer ist die Dauer einer Entsendung eines ersetzten Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die Mitteilung ist gegebenenfalls mit einer Meldung gemäß § 22 Abs. 2 bis 3 BUAG zu übermitteln.

(2) Dieser Abschnitt gilt auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Betrieben im Sinne des § 1 mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs erfolgt.

Schlechtwetterentschädigung

§ 12b. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer, der wegen Schlechtwetters im Sinne des § 3 einen Arbeitsausfall erleidet, der mit einem Lohnausfall verbunden ist, eine Schlechtwetterentschädigung in Höhe von mindestens 60 vH des Lohnes, der unter Zugrundelegung der auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendenden Normalarbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt hätte, zu gewähren. Unter Lohn ist das gemäß § 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zustehende Entgelt zu verstehen.“

3. Vor der Überschrift des § 13 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„3. Abschnitt

Schlussbestimmungen“

4. Nach § 14 entfällt die Überschrift „Schlußbestimmungen“.

5. Dem § 19 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 20 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2022 außer Kraft. Die Abschnittsbezeichnungen vor § 1, nach § 12 und vor § 13, § 12a sowie § 12b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021 treten mit 1. April 2021 in Kraft. § 12b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021 ist auf Entsendungen und Überlassungen anzuwenden, die nach dem 31. März 2021 begonnen haben.“

6. § 20 lautet:

§ 20. Zur Deckung des Aufwandes ist in den nachstehend genannten Jahren ein jährlicher Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu leisten. Dieser beträgt in den Jahren 2007 bis 2014 jeweils 2,5 Mio. €, in den Jahren 2015 und 2016 jeweils 3 Mio. € und in den Jahren 2017, 2018 und 2019 jeweils 5 Mio. € sowie im Jahr im Jahr 2020 3 Mio. € und im Jahr 2021 1,5 Mio. €. § 12 Abs. 3, 6 und 7 sind während dieser Zeit nicht anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 6a zweiter Satz lautet:

„Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und der Urlaubs- und Abfertigungskasse die für die Beitragsleistung nach dem ersten Satz notwendigen Daten in automationsunterstützter Form zur Verfügung zu stellen.“

2. § 7 Abs. 7 erster Satz lautet:

„Der jeweils zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Beiträge nach Abs. 5, 6 und 6a ohne gesonderten Antrag des Arbeitnehmers oder des ehemaligen Arbeitnehmers an die BV-Kasse, bei einem ehemaligen Arbeitnehmer an die BV-Kasse seines letzten Arbeitgebers, die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die Beiträge nach Abs. 5, 6 und 6a ohne gesonderten Antrag des Arbeitnehmers oder des ehemaligen Arbeitnehmers in ihrem Zuständigkeitsbereich an die Betriebliche Vorsorgekasse nach § 33b BUAG zu leisten.“

3. Dem § 73 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 39l wird folgender Satz angefügt:

„Für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972 unterliegen, sind die Abfertigungsbeiträge der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu ersetzen.“

2. Dem § 55 wird folgender Abs. 50 angefügt:

„(50) § 39l in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 67 Abs. 5 wird das Zitat „§ 13m Abs. 1 BUAG“ durch das Zitat „§ 13m Abs. 1 und 3 BUAG“ ersetzt.

2. Dem § 124b wird folgende Z 373 angefügt:

  1. „373. § 67 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.“

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