zum Bezugszeitraum vgl. § 72 Abs. 14
Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen
§ 28.
Wer als
- 1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
- 2. Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder
- 3. Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält oder
- 4. Arbeitgeber oder Überlasser entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 die Lohnunterlagen nicht übermittelt oder
- 5. Arbeitgeber oder Beschäftiger entgegen § 22a Abs. 2 die Kartennummern der BauIDKarten nicht bereithält,
- begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
20009555
Dokumentnummer
NOR40279679
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