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§ 28 LSD-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 72 Abs. 14

Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen

§ 28.

Wer als

  1. 1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
  2. 2. Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder
  3. 3. Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält oder
  4. 4. Arbeitgeber oder Überlasser entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 die Lohnunterlagen nicht übermittelt oder
  5. 5. Arbeitgeber oder Beschäftiger entgegen § 22a Abs. 2 die Kartennummern der BauIDKarten nicht bereithält,

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40279679

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