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§ 27c LSD-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2022

§ 27c.

Wer als Verkehrsunternehmer entgegen § 18a dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40245425