Informationsverpflichtung von Verkehrsunternehmern
§ 18a.
Verkehrsunternehmer mit Niederlassung im Inland haben nach Aufforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung diesem binnen einer Woche jene Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit das Amt für Betrugsbekämpfung einem Amtshilfeersuchen im Sinne des § 17a oder § 17b nachkommen kann.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022
Gesetzesnummer
20009555
Dokumentnummer
NOR40245419
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