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§ 17b LSD-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2022

Zusammenarbeit mit Behörden und gegenseitige Amtshilfe im Straßenverkehr nach dem Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

§ 17b.

(1) Das Amt für Betrugsbekämpfung hat mit den zuständigen Behörden und Stellen des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland bei den Aufgaben gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und Unterabs. 2 und 3 von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst im Wege der Amtshilfe die Bereitstellung von Unterlagen und das Ersuchen um entsprechende Bereitstellung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c und Unterabs. 2 und 3 von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des vorgenannten Abkommens.

(2) Im Falle eines an das Amt für Betrugsbekämpfung gerichteten Ersuchens nach Art. 6 Abs. 1 lit. c und Unterabs. 2 von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hat dieses die angeforderten Unterlagen innerhalb von längstens 25 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) bereitzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40245418