289. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend die Überbrückungsabgeltung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG-Überbrückungsabgeltungsverordnung)
Auf Grund des § 13m Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2019, wird verordnet:
§ 1. Abweichend von § 13m Abs. 1 BUAG gebührt dem Arbeitnehmer die einmalige Überbrückungsabgeltung in der Höhe von 50% des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes.
§ 2. Abweichend von § 13m Abs. 2 BUAG gebührt dem Arbeitgeber die einmalige Überbrückungsabgeltung in der Höhe von 30% des sonst dem Arbeitnehmer zustehenden Überbrückungsgeldes.
§ 3. § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft und gelten für Arbeitnehmer und die sie beschäftigenden Arbeitgeber, sofern die Arbeitnehmer die Alterspension mit 1. Jänner 2020 oder zu einem späteren Zeitpunkt antreten.
Zarfl
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