290. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
Auf Grund des § 4d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird verordnet:
§ 1. Eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung hat dem Bundesministerium für Finanzen folgende Informationen elektronisch zu übermitteln:
- 1. Die Anzahl
- a) der aktiven Arbeitnehmer im Sinne des § 4d Abs. 5 Z 2 EStG 1988 und
- b) der Angehörigen von aktiven Arbeitnehmern im Sinne des § 4d Abs. 5 Z 2 EStG 1988,
- für die Aktien gehalten werden, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988 begünstigt abgegeben wurden, zum Abschlussstichtag.
- 2. Die Anzahl und gegebenenfalls den Nennbetrag der Aktien, die zum Abschlussstichtag
- a) im Eigentum der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung sind,
- b) für die Begünstigten treuhändig verwahrt und verwaltet werden.
- 3. Die Anzahl und gegebenenfalls den Nennbetrag der Aktien, die im Kalenderjahr
- a) von einer im Inland ansässigen Arbeitgebergesellschaft im Sinne des § 4d Abs. 5 Z 1 EStG 1988 der Stiftung zugewendet wurden,
- b) unentgeltlich bzw. verbilligt von der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung oder der Arbeitgebergesellschaft an Arbeitnehmer im Sinne des § 4d Abs. 5 Z 2 EStG 1988 oder deren Angehörige im Sinne des § 4d Abs. 5 Z 3 EStG 1988 weitergegeben und von der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zur treuhändigen Verwahrung und Verwaltung übernommen wurden,
- c) vor Beendigung des Dienstverhältnisses an Arbeitnehmer im Sinne des § 4d Abs. 5 Z 2 EStG 1988 oder deren Angehörige im Sinne des § 4d Abs. 5 Z 3 EStG 1988 ausgefolgt wurden und zu einer Nachversteuerung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988 führen.
§ 2. Die Übermittlung der Informationen gemäß § 1 hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at ) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig. § 2 der FinanzOnline-Erklärungsverordnung ist nicht anzuwenden.
§ 3. Die Übermittlung hat für jedes Kalenderjahr gemeinsam mit der Abgabe der Abgabenerklärung der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zu erfolgen.
§ 4. Die Informationen sind erstmalig für das Kalenderjahr 2019 zu übermitteln.
Müller
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