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BGBl I 225/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

225. Bundesgesetz: Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019, des Alternativfinanzierungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des Konsumentenschutzgesetzes
(NR: GP XXVII RV 1165 AB 1181 S. 137 . BR: AB 10829 S. 935 .)

225. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz) erlassen und das Kapitalmarktgesetz 2019, das Alternativfinanzierungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

Artikel 2

Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019

Artikel 3

Änderung des Alternativfinanzierungsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 5

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz)

Zweck dieses Gesetzes

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 , ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 S. 1.

Zuständige Behörde

§ 2. (1) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 . Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2020/1503 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu überwachen.

(2) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2020/1503 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde - ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde - EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere ein Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

Befugnisse

§ 3. (1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2020/1503 sowie allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse jederzeit berechtigt:

  1. 1. von zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleistern und von Dritten, die zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung benannt wurden, sowie von natürlichen und juristischen Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen;
  2. 2. von Rechnungsprüfern und von Verantwortlichen der zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister und der Dritten, die zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung benannt wurden, die Vorlage von Informationen zu verlangen;
  3. 3. Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Überprüfung oder Ermittlung Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die als Nachweis für einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 dienen können. Die §§ 119 bis 122 der Strafprozessordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631/1975, und insbesondere der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO sind sinngemäß anzuwenden; sofern sich der Betroffene der beabsichtigten Maßnahme der FMA widersetzt, hat erforderlichenfalls das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag der FMA mit Beschluss zu entscheiden. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen und dem Bundesverwaltungsgericht samt den Akten zu übermitteln;
  4. 4. ein Schwarmfinanzierungsangebot für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstoßen wurde;
  5. 5. die Marketingmitteilung zu untersagen oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen oder zu verlangen, dass ein zugelassener Schwarmfinanzierungsdienstleister oder Dritter, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurde, die Marketingmitteilung unterlässt oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage aussetzt, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstoßen wurde;
  6. 6. ein Schwarmfinanzierungsangebot zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstoßen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen sie verstoßen würde;
  7. 7. die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen oder von einem zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister die Aussetzung der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage zu verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstoßen wurde;
  8. 8. die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstoßen wurde;
  9. 9. den Umstand bekannt zu machen, dass ein zugelassener Schwarmfinanzierungsdienstleister oder ein Dritter, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurde, seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;
  10. 10. zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen beeinflussen könnten, bekannt zu machen oder von einem zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister oder einem Dritten, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung benannt wurde, die Bekanntgabe dieser Informationen zu verlangen;
  11. 11. die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen auszusetzen oder von einemzugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister oder einem Dritten, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurde, deren Aussetzung zu verlangen, wenn die FMA der Auffassung ist, dass die Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung den Anlegerinteressen abträglich wäre;
  12. 12. bestehende Verträge an einen anderen Schwarmfinanzierungsdienstleister zu übertragen, der die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt, falls einem zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister die Zulassung nach Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1503 entzogen wurde, vorbehaltlich der Zustimmung der Kunden und des übernehmenden Schwarmfinanzierungsdienstleisters. Die FMA hat dem Schwarmfinanzierungsdienstleister, an den die bestehenden Verträge übertragen werden, gegebenenfalls eine Zulassung für die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Inland zu erteilen.
  13. 13. durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit zu informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden.

(2) Jede Maßnahme, die in Ausübung der Befugnisse gemäß Abs. 1 angenommen wurde, muss verhältnismäßig und hinreichend begründet sein und im Einklang mit § 5 stehen.

(3) Die FMA nimmt ihre in Abs. 1 genannten Aufgaben und Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahr:

  1. 1. unmittelbar,
  2. 2. in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
  3. 3. unter eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben an solche anderen Behörden,
  4. 4. durch Antrag bei den zuständigen Gerichten.

(4) Wenn eine natürliche oder juristische Person der FMA im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/1503 Informationen meldet, gilt dies nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Einschränkung der Offenlegung von Informationen und hat keine diesbezügliche Haftung zur Folge.

Strafbestimmungen

§ 4. (1) Wer als zugelassener Schwarmfinanzierungsdienstleister,

  1. 1. gegen die Pflichten in Bezug auf die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  2. 2. gegen die Pflichten in Bezug auf eine wirksame und umsichtige Geschäftsleitung gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  3. 3. gegen die Pflichten in Bezug auf eine sorgfältige Prüfung von Projektträgern gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  4. 4. gegen die Pflichten in Bezug auf die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios gemäß Art. 6 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  5. 5. gegen die Pflichten in Bezug auf die Bearbeitung von Kundenbeschwerden gemäß Art. 7 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  6. 6. gegen die Pflichten in Bezug auf Interessenkonflikte gemäß Art. 8 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  7. 7. gegen die Pflichten in Bezug auf die Auslagerung betrieblicher Aufgaben gemäß Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  8. 8. gegen die Pflichten in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen zur Verwahrung des Kundenvermögens und von Zahlungsdiensten gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  9. 9. gegen die Pflichten in Bezug auf aufsichtsrechtliche Sicherheiten gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  10. 10. gegen die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der FMA über alle wesentlichen Änderungen der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und zur Vorlage der erforderlichen Informationen gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  11. 11. gegen die Pflicht zur Übermittlung einer Liste der finanzierten Projekte an die FMA gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  12. 12. gegen die Pflicht zur Übermittlung der Angaben gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 an die FMA verstößt oder vor den in Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 angeführten Zeitpunkten mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat beginnt;
  13. 13. gegen die Informationspflichten gemäß Art. 19 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  14. 14. gegen die Pflicht zur Offenlegung von Ausfallquoten und zur Veröffentlichung einer Erklärung zu den Ergebnissen gemäß Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  15. 15. gegen die Pflicht zur Durchführung einer Kenntnisprüfung und einer Simulation der Fähigkeit, Verluste zu tragen, gemäß Art. 21 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 sowie gegebenenfalls zur Erteilung einer Risikowarnung gemäß Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  16. 16. gegen die Pflicht zur Erteilung einer Risikowarnung, zur Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung des nicht kundigen Anlegers oder zur Einholung eines Nachweises gemäß Art. 21 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  17. 17. gegen die Pflicht zur Einräumung einer vorvertraglichen Bedenkzeit oder zur Erteilung der Informationen darüber gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  18. 18. gegen die Pflicht zur Bereitstellung eines Anlagebasisinformationsblatts gemäß Art. 23 Abs. 1 bis 4, 6, 7 und 9 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder zu dessen Aktualisierung oder zur unverzüglichen Unterrichtung von Anlegern über wesentliche Änderungen der darin enthaltenen Angaben gemäß Art. 23 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  19. 19. gegen die Pflicht zur Überprüfung der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Angaben, gegebenenfalls zur Aussetzung oder Annullierung eines Schwarmfinanzierungsangebots oder zur Unterrichtung von Anlegern gemäß Art. 23 Abs. 11 und 12 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  20. 20. gegen die Pflicht verstößt, einem Anleger gemäß Art. 23 Abs. 13 der Verordnung (EU) 2020/1503 unmissverständlich von der Anlage abzuraten, wenn eine von diesem angeforderte Übersetzung des Anlagebasisinformationsblatts nicht bereitgestellt wird;
  21. 21. gegen die Pflichten in Bezug auf die Bereitstellung eines Anlagebasisinformationsblatts auf Ebene der Plattform gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  22. 22. gegen die Pflichten in Bezug auf die Betreibung eines Forums gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  23. 23. gegen die Pflicht zur Aufbewahrung und Zugänglichmachung von Aufzeichnungen oder zur Aufbewahrung von Vereinbarungen gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  24. 24. gegen die Pflichten in Bezug auf Marketingmitteilungen gemäß Art. 27 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen, falls diese Bezifferung jedoch nicht möglich ist, mit einer Geldstrafe von bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.

(2) Abs. 1 gilt auch für natürliche oder juristische Personen, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ohne Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 erbringen oder deren Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister nicht die von ihnen erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen umfasst, sowie für natürliche oder juristische Personen, die bei einer Ermittlung oder Überprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 nicht mit der FMA zusammenarbeiten oder einem Verlangen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht nachkommen.

(3) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

  1. 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
  2. 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
  3. 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

    innehaben, gegen die in Abs. 1 oder 2 angeführten Verbote oder Verpflichtungen verstoßen haben. Juristische Personen können wegen der in Abs. 1 und 2 genannten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 oder 2 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat. Im Falle einer Tatbegehung durch eine juristische Person ist diese juristische Person von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen, falls diese Bezifferung jedoch nicht möglich ist, mit einer Geldstrafe von bis zu 500 000 Euro oder bis zu 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde, zu bestrafen.

(4) Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG , ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU , ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86, berichtigt durch ABl. Nr. L 369 vom 24.12.2014 S. 79, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.

(5) Die FMA hat weiters die Befugnis, bei Verstößen gemäß Abs. 1 und 2 folgende Maßnahmen zu setzen:

  1. 1. die öffentliche Bekanntgabe der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;
  2. 2. die Anordnung an die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
  3. 3. die Verhängung eines Verbots, das ein Mitglied des Leitungsorgans der für den Verstoß verantwortlichen juristischen Person oder jede andere natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich gemacht wird, daran hindert, in zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleistern Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

§ 5. (1) Bei der Bestimmung der Art und Höhe der Strafen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen hat die FMA zu berücksichtigen, inwieweit der Verstoß vorsätzlich erfolgte oder das Ergebnis von Fahrlässigkeit ist, sowie alle anderen relevanten Umstände, einschließlich gegebenenfalls

  1. 1. die Schwere und Dauer des Verstoßes;
  2. 2. den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  3. 3. die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, die sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
  4. 4. die Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, sofern sie sich beziffern lassen;
  5. 5. die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sie sich beziffern lassen;
  6. 6. den Umfang der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet der Notwendigkeit, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste) sicherzustellen;
  7. 7. frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  8. 8. Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Anleger.

(2) Die FMA nimmt ihre in § 4 genannten Aufgaben und Befugnisse im Einklang mit § 3 Abs. 2 wahr.

(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach § 4 hat die FMA mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die sie verhängen, und die anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die sie treffen, im Rahmen dieser Verordnung wirksam und angemessen sind. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit solchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.

Rechtsmittel

§ 6. (1) Die Entscheidungen der FMA in Vollziehung der Verordnung (EU) 2020/1503 und dieses Bundesgesetzes sind entsprechend den Verwaltungsverfahrensgesetzen zu begründen. Gegen diese Entscheidungen besteht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde besteht auch im Falle, dass die FMA über einen Antrag auf Zulassung, der alle erforderlichen Angaben enthält, nicht innerhalb von sechs Monaten nach dessen Einreichung entschieden hat.

(2) Der von einer Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 1 Z 9, 10 oder 13, § 4 Abs. 5 Z 1 oder § 7 Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wurde einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß dieser Bestimmung aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 7. (1) Eine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu verhängen, ist von der FMA auf ihrer offiziellen Internetseite zu veröffentlichen, unverzüglich nachdem die von der Entscheidung betroffene natürliche oder juristische Person darüber informiert wurde. Diese Veröffentlichung muss zumindest Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes und zu den verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen enthalten. Diese Verpflichtung gilt nicht für Entscheidungen, durch die Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verfügt werden.

(2) Ist die FMA nach einer einzelfallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung derartiger Daten zu der Ansicht gelangt, dass die Veröffentlichung der Identität von Rechtspersönlichkeiten oder der Identität oder der personenbezogenen Daten von natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde eine solche Veröffentlichung laufende Ermittlungen gefährden, so hat die FMA:

  1. 1. die Veröffentlichung der Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme zu verschieben, bis die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind;
  2. 2. die Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme im Einklang mit den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in anonymisierter Form zu veröffentlichen, wenn eine solche anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;
  3. 3. von einer Veröffentlichung der Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme abzusehen, falls die unter den Z 1 und 2 genannten Optionen ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Veröffentlichung solcher Entscheidungen über Maßnahmen, die als geringfügiger eingestuft werden, verhältnismäßig ist.

    Bei der Entscheidung, eine Sanktion oder Maßnahme in anonymisierter Form gemäß Z 2 zu veröffentlichen, kann die Veröffentlichung der relevanten Daten für vertretbare Zeit zurückgestellt werden, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die anonymisierte Veröffentlichung bei Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr bestehen.

(3) Werden gegen die Entscheidung, eine Sanktion oder eine Maßnahme zu verhängen, bei den Gerichten oder sonstigen Behörden Rechtsmittel eingelegt, hat dies die FMA auf ihrer offiziellen Internetseite umgehend zu veröffentlichen und dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens zu informieren. Ferner ist jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme für ungültig erklärt wird, zu veröffentlichen.

(4) Die FMA hat sicherzustellen, dass Veröffentlichungen nach dieser Bestimmung ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Internetseite zugänglich bleiben. In der Veröffentlichung enthaltene personenbezogene Daten dürfen jedoch nur so lange auf der offiziellen Internetseite der FMA einsehbar bleiben, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen zulässig ist.

Meldung von Sanktionen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die ESMA

§ 8. (1) Die FMA hat der ESMA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß § 4 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.

(2) Hat die FMA verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen öffentlich gemacht, so hat sie diese gleichzeitig der ESMA zu melden.

(3) Die FMA hat der ESMA alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen mitzuteilen, die verhängt, jedoch nicht veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel und der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.

Haftung für die in einem Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Informationen

§ 9. (1) Die für das Anlagebasisinformationsblatt gemäß Art. 23 oder 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortlichen Personen sind im Anlagebasisinformationsblatt eindeutig unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion - bei juristischen Personen ihres Namens und ihres Sitzes - zu benennen. Das Anlagebasisinformationsblatt hat Erklärungen der betreffenden Personen zu enthalten, dass ihres Wissens die Angaben in dem Anlagebasisinformationsblatt richtig sind und darin keine Auslassungen vorliegen, die die Aussage des Anlagebasisinformationsblatts verändern können.

(2) Jedem Anleger haften für den Schaden, der ihm im Vertrauen

  1. 1. auf die Angaben im Anlagebasisinformationsblatt gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder in einer vom Projektträger davon erstellten Übersetzung entstanden ist, der Projektträger gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2020/1503 für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Erstellung des Anlagebasisinformationsblatts herangezogen wurde, erfolgte unrichtige, irreführende oder fehlende wichtige Angaben, wenn diese fehlenden Angaben erforderlich wären, um den Anleger bei seiner Entscheidung über die Finanzierung eines Schwarmfinanzierungsprojekts zu unterstützen;
  2. 2. auf die Angaben im Anlagebasisinformationsblatt gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder in einer von einem zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister davon erstellten Übersetzung entstanden ist, der Schwarmfinanzierungsdienstleister für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Erstellung des Anlagebasisinformationsblatts herangezogen wurde, erfolgte unrichtige, irreführende oder fehlende wichtige Angaben, wenn diese fehlenden Angaben erforderlich wären, um den Anleger bei seiner Entscheidung über eine Anlage zu unterstützen.

    Derjenige, der ein Schwarmfinanzierungsangebot im Inland ohne Zustimmung des Projektträgers stellt, haftet Anlegern, die im Rahmen dieses Schwarmfinanzierungsangebots in ein Schwarmfinanzierungsprojekt investiert haben, anstelle des Projektträgers nach Z 1, sofern der Projektträger nicht wusste oder wissen musste, dass das Anlagebasisinformationsblatt einem Schwarmfinanzierungsangebot ohne seine Zustimmung zu Grunde gelegt wurde und er dessen daher unzulässige Verwendung der FMA unverzüglich nachdem er von der unzulässigen Verwendung Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis haben musste, mitgeteilt hat.

(3) Bei Schwarmfinanzierungsangeboten von Projektträgern aus Drittstaaten trifft die Haftpflicht gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 10 auch denjenigen, der das Schwarmfinanzierungsangebot im Inland gestellt hat.

(4) Trifft die Haftpflicht mehrere, so haften sie zur ungeteilten Hand. Ihre Haftung wird nicht dadurch gemindert, dass auch andere für den Ersatz desselben Schadens haften.

(5) Die Haftpflicht kann im Voraus zum Nachteil von Anlegern weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(6) Ersatzansprüche können nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass infolge unrichtiger, irreführender oder unvollständiger Angaben im Anlagebasisinformationsblatt keine Anlage getätigt wurde.

(7) Die Höhe der Haftpflicht gegenüber jedem einzelnen Anleger ist, sofern das schädigende Verhalten nicht auf Vorsatz beruhte, begrenzt durch den von ihm bezahlten Erwerbspreis, zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises. Bei unentgeltlichem Erwerb ist der letzte bezahlte Erwerbspreis zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises maßgeblich.

(8) Ansprüche der Anleger nach diesem Bundesgesetz müssen bei sonstigem Ausschluss binnen zehn Jahren nach Beendigung des Schwarmfinanzierungsangebots gerichtlich geltend gemacht werden.

(9) Schadenersatzansprüche aus der Verletzung anderer gesetzlicher Vorschriften oder aus der Verletzung von Verträgen bleiben hievon unberührt.

(10) Gegenüber den Anlegern haften der Projektträger oder der zugelassene Schwarmfinanzierungsdienstleister, je für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden ihrer Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit für ein Schwarmfinanzierungsangebot herangezogen wurde, auch für im Widerspruch zu den Angaben im Anlagebasisinformationsblatt stehenden getätigten sonstigen fehlerhaften Angaben, sofern diese schadenskausal waren.

Verordnungsermächtigung

§ 10. (1) Die FMA wird ermächtigt, durch Verordnung gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 den von ihr zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleistern die Verwendung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Zwecke der Verordnung (EU) 2020/1503 zu gestatten, sofern die Anteile die Bedingungen erfüllen, die für die für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 gelten. Wird die Verwendung solcher Anteile gestattet, hat die FMA die ESMA jährlich unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz und die aufgrund dieser Bestimmung erlassene Verordnung über die Arten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und deren Anteile, die angeboten werden und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 fallen, zu unterrichten.

(2) Die FMA wird ermächtigt, durch Verordnung gemäß Art. 23 Abs. 14 der Verordnung (EU) 2020/1503 die Pflicht zur Vorabmitteilung eines Anlagebasisinformationsblatts vor dessen Bereitstellung für potenzielle Anleger vorzusehen.

Ausnahme

§ 11. Im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß der Verordnung (EU) 2020/1503 sind

  1. 1. Projektträger, die Mittel von Anlegern aus von zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleistern vermittelten Krediten annehmen, und
  2. 2. Anleger, die Kredite an von zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleistern vermittelte Projektträger vergeben,

    von einer Konzessionspflicht nach dem Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, oder nach einem anderen Bundesgesetz ausgenommen.

Amtsgeheimnis

§ 12. Alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

§ 13. Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 14. (1) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

(2) Für die Vollstreckung eines Bescheids nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VVG, BGBl. Nr. 53/1991, angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 35 000 Euro.

Kosten

§ 15. (1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates für die Zulassung und Beaufsichtigung von zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleistern sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001) und sind nach Maßgabe des Abs. 2 zu erstatten.

(2) Kostenpflichtige zugelassene Schwarmfinanzierungsdienstleister haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht jeweils einen Pauschalbetrag zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist und von den Kostenpflichtigen in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens zum 15. der Monate Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Geschäftsjahres zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Vorauszahlung gemäß § 19 Abs. 5 FMABG hat zu entfallen.

(3) Die FMA hat die Höhe des Pauschalbetrags gemäß Abs. 2 mit Verordnung festzusetzen, wobei die Höhe in einer angemessenen Relation zu den erwarteten Aufsichtskosten zu stehen hat. Die Kostenpflichtigen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte zum Zwecke der Pauschalbemessung zu erteilen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 18. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich § 9 die Bundesministerin für Justiz;
  2. 2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Artikel 2

Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019

Das Kapitalmarktgesetz 2019 - KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt nicht für Wertpapiere gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchstaben a und c, Abs. 4 Buchstaben e, h und i der Verordnung (EU) 2017/1129 und für Wertpapiere gemäß § 12 Abs. 2 und Veranlagungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3.“

2. Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:

„Verhältnis zur Verordnung (EU) 2020/1503

§ 26a. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Schwarmfinanzierungsangebote, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 fallen.

(2) In den Betragsgrenzen gemäß § 5 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 sind Schwarmfinanzierungsangebote, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 fallen, zu berücksichtigen.“

3. Dem § 30 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 24 Abs. 2 und § 26a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 225/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Alternativfinanzierungsgesetzes

Das Alternativfinanzierungsgesetz - AltFG, BGBl. I Nr. 114/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird an Stelle der Wortfolge „nicht dazu führen kann, dass“ folgende Wortfolge eingefügt: „weder als Schwarmfinanzierungsangebot im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 , ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 S. 1 erfolgt noch dazu führen kann, dass“

2. In § 3 Abs. 1 Z 3 wird in lit. c der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:

  1. „d) Schwarmfinanzierungsangebote im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 .“

3. § 4 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz lautet:

„Die Informationen müssen eindeutig, zutreffend und redlich sein und dürfen insbesondere keine möglichen Vorteile des Wertpapiers oder der Veranlagung hervorheben, ohne deutlich und in klarer, einfach verständlicher Sprache auf das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des investierten Geldes hinzuweisen.“

4. In § 5 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Betreiber einer Internetplattform sind“ die Wortfolge „im Zusammenhang mit Emissionen, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen,“ eingefügt.

5. § 5 Abs. 8 lautet:

„(8) Der Plattformbetreiber hat die Anleger in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen mit dem Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des investierten Geldes verbunden ist und Anleger daher die Risikohinweise im Informationsblatt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 beachten sollten. Vor Kauf eines angebotenen Anlageprodukts hat der Plattformbetreiber sicherzustellen, dass der Anleger bestätigt, folgenden Warnhinweis gelesen zu haben: „Mir ist bewusst, dass es sich bei den vermittelten Kapitalanlagen um keine Sparprodukte handelt und ich das Risiko trage, das angelegte Geld ganz oder teilweise zu verlieren. Ebenso ist mir bewusst, dass die Anlage durch keine Sicherheit geschützt ist.““

6. § 8a samt Überschrift entfällt.

7. Dem § 10 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 225/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 8a samt Überschrift tritt mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 225/2021 folgenden Tag außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird folgende Z 18 angefügt:

  1. „18. im Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 225/2021,“

2. In § 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1 und § 22d Abs. 1 wird jeweils nach der Wortfolge „§ 47 PKG,“ die Wortfolge „§ 4 Abs. 2 Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz,“ eingefügt.

3. Dem § 28 wird folgender Abs. 44 angefügt:

„(44) § 2 Abs. 3 Z 18, § 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1 und § 22d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 225/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Das Konsumentenschutzgesetz - KSchG, BGBl. I Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 28a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Zahlungsdiensten,“ der Ausdruck „Schwarmfinanzierungsdienstleistungen,“ eingefügt.

2. Dem § 41a wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) § 28a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 225/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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