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§ 4 Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2021

Strafbestimmungen

§ 4.

(1) Wer als zugelassener Schwarmfinanzierungsdienstleister,

  1. 1. gegen die Pflichten in Bezug auf die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  2. 2. gegen die Pflichten in Bezug auf eine wirksame und umsichtige Geschäftsleitung gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  3. 3. gegen die Pflichten in Bezug auf eine sorgfältige Prüfung von Projektträgern gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  4. 4. gegen die Pflichten in Bezug auf die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios gemäß Art. 6 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  5. 5. gegen die Pflichten in Bezug auf die Bearbeitung von Kundenbeschwerden gemäß Art. 7 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  6. 6. gegen die Pflichten in Bezug auf Interessenkonflikte gemäß Art. 8 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  7. 7. gegen die Pflichten in Bezug auf die Auslagerung betrieblicher Aufgaben gemäß Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  8. 8. gegen die Pflichten in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen zur Verwahrung des Kundenvermögens und von Zahlungsdiensten gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  9. 9. gegen die Pflichten in Bezug auf aufsichtsrechtliche Sicherheiten gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  10. 10. gegen die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der FMA über alle wesentlichen Änderungen der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und zur Vorlage der erforderlichen Informationen gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  11. 11. gegen die Pflicht zur Übermittlung einer Liste der finanzierten Projekte an die FMA gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  12. 12. gegen die Pflicht zur Übermittlung der Angaben gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 an die FMA verstößt oder vor den in Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 angeführten Zeitpunkten mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat beginnt;
  13. 13. gegen die Informationspflichten gemäß Art. 19 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  14. 14. gegen die Pflicht zur Offenlegung von Ausfallquoten und zur Veröffentlichung einer Erklärung zu den Ergebnissen gemäß Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  15. 15. gegen die Pflicht zur Durchführung einer Kenntnisprüfung und einer Simulation der Fähigkeit, Verluste zu tragen, gemäß Art. 21 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 sowie gegebenenfalls zur Erteilung einer Risikowarnung gemäß Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  16. 16. gegen die Pflicht zur Erteilung einer Risikowarnung, zur Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung des nicht kundigen Anlegers oder zur Einholung eines Nachweises gemäß Art. 21 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  17. 17. gegen die Pflicht zur Einräumung einer vorvertraglichen Bedenkzeit oder zur Erteilung der Informationen darüber gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  18. 18. gegen die Pflicht zur Bereitstellung eines Anlagebasisinformationsblatts gemäß Art. 23 Abs. 1 bis 4, 6, 7 und 9 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder zu dessen Aktualisierung oder zur unverzüglichen Unterrichtung von Anlegern über wesentliche Änderungen der darin enthaltenen Angaben gemäß Art. 23 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  19. 19. gegen die Pflicht zur Überprüfung der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Angaben, gegebenenfalls zur Aussetzung oder Annullierung eines Schwarmfinanzierungsangebots oder zur Unterrichtung von Anlegern gemäß Art. 23 Abs. 11 und 12 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  20. 20. gegen die Pflicht verstößt, einem Anleger gemäß Art. 23 Abs. 13 der Verordnung (EU) 2020/1503 unmissverständlich von der Anlage abzuraten, wenn eine von diesem angeforderte Übersetzung des Anlagebasisinformationsblatts nicht bereitgestellt wird;
  21. 21. gegen die Pflichten in Bezug auf die Bereitstellung eines Anlagebasisinformationsblatts auf Ebene der Plattform gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  22. 22. gegen die Pflichten in Bezug auf die Betreibung eines Forums gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  23. 23. gegen die Pflicht zur Aufbewahrung und Zugänglichmachung von Aufzeichnungen oder zur Aufbewahrung von Vereinbarungen gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
  24. 24. gegen die Pflichten in Bezug auf Marketingmitteilungen gemäß Art. 27 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;

(2) Abs. 1 gilt auch für natürliche oder juristische Personen, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ohne Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 erbringen oder deren Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister nicht die von ihnen erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen umfasst, sowie für natürliche oder juristische Personen, die bei einer Ermittlung oder Überprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 nicht mit der FMA zusammenarbeiten oder einem Verlangen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht nachkommen.

(3) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

  1. 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
  2. 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
  3. 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

(4) Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG , ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU , ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86, berichtigt durch ABl. Nr. L 369 vom 24.12.2014 S. 79, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.

(5) Die FMA hat weiters die Befugnis, bei Verstößen gemäß Abs. 1 und 2 folgende Maßnahmen zu setzen:

  1. 1. die öffentliche Bekanntgabe der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;
  2. 2. die Anordnung an die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
  3. 3. die Verhängung eines Verbots, das ein Mitglied des Leitungsorgans der für den Verstoß verantwortlichen juristischen Person oder jede andere natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich gemacht wird, daran hindert, in zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleistern Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

20011784

Dokumentnummer

NOR40241018