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§ 5 Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2021

Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

§ 5.

(1) Bei der Bestimmung der Art und Höhe der Strafen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen hat die FMA zu berücksichtigen, inwieweit der Verstoß vorsätzlich erfolgte oder das Ergebnis von Fahrlässigkeit ist, sowie alle anderen relevanten Umstände, einschließlich gegebenenfalls

  1. 1. die Schwere und Dauer des Verstoßes;
  2. 2. den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  3. 3. die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, die sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
  4. 4. die Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, sofern sie sich beziffern lassen;
  5. 5. die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sie sich beziffern lassen;
  6. 6. den Umfang der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet der Notwendigkeit, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste) sicherzustellen;
  7. 7. frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  8. 8. Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Anleger.

(2) Die FMA nimmt ihre in § 4 genannten Aufgaben und Befugnisse im Einklang mit § 3 Abs. 2 wahr.

(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach § 4 hat die FMA mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die sie verhängen, und die anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die sie treffen, im Rahmen dieser Verordnung wirksam und angemessen sind. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit solchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.

Schlagworte

Aufsichtsbefugnis

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

20011784

Dokumentnummer

NOR40241019

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