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§ 3 Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2021

Befugnisse

§ 3.

(1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2020/1503 sowie allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse jederzeit berechtigt:

  1. 1. von zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleistern und von Dritten, die zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung benannt wurden, sowie von natürlichen und juristischen Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen;
  2. 2. von Rechnungsprüfern und von Verantwortlichen der zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister und der Dritten, die zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung benannt wurden, die Vorlage von Informationen zu verlangen;
  3. 3. Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Überprüfung oder Ermittlung Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die als Nachweis für einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 dienen können. Die §§ 119 bis 122 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, und insbesondere der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO sind sinngemäß anzuwenden; sofern sich der Betroffene der beabsichtigten Maßnahme der FMA widersetzt, hat erforderlichenfalls das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag der FMA mit Beschluss zu entscheiden. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen und dem Bundesverwaltungsgericht samt den Akten zu übermitteln;
  4. 4. ein Schwarmfinanzierungsangebot für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstoßen wurde;
  5. 5. die Marketingmitteilung zu untersagen oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen oder zu verlangen, dass ein zugelassener Schwarmfinanzierungsdienstleister oder Dritter, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurde, die Marketingmitteilung unterlässt oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage aussetzt, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstoßen wurde;
  6. 6. ein Schwarmfinanzierungsangebot zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstoßen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen sie verstoßen würde;
  7. 7. die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen oder von einem zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister die Aussetzung der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage zu verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstoßen wurde;
  8. 8. die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstoßen wurde;
  9. 9. den Umstand bekannt zu machen, dass ein zugelassener Schwarmfinanzierungsdienstleister oder ein Dritter, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurde, seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;
  10. 10. zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen beeinflussen könnten, bekannt zu machen oder von einem zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister oder einem Dritten, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung benannt wurde, die Bekanntgabe dieser Informationen zu verlangen;
  11. 11. die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen auszusetzen oder von einem zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister oder einem Dritten, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurde, deren Aussetzung zu verlangen, wenn die FMA der Auffassung ist, dass die Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung den Anlegerinteressen abträglich wäre;
  12. 12. bestehende Verträge an einen anderen Schwarmfinanzierungsdienstleister zu übertragen, der die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt, falls einem zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister die Zulassung nach Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1503 entzogen wurde, vorbehaltlich der Zustimmung der Kunden und des übernehmenden Schwarmfinanzierungsdienstleisters. Die FMA hat dem Schwarmfinanzierungsdienstleister, an den die bestehenden Verträge übertragen werden, gegebenenfalls eine Zulassung für die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Inland zu erteilen.
  13. 13. durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit zu informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden.

(2) Jede Maßnahme, die in Ausübung der Befugnisse gemäß Abs. 1 angenommen wurde, muss verhältnismäßig und hinreichend begründet sein und im Einklang mit § 5 stehen.

(3) Die FMA nimmt ihre in Abs. 1 genannten Aufgaben und Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahr:

  1. 1. unmittelbar,
  2. 2. in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
  3. 3. unter eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben an solche anderen Behörden,
  4. 4. durch Antrag bei den zuständigen Gerichten.

(4) Wenn eine natürliche oder juristische Person der FMA im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/1503 Informationen meldet, gilt dies nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Einschränkung der Offenlegung von Informationen und hat keine diesbezügliche Haftung zur Folge.

Schlagworte

Gesetzmäßigkeit, Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

20011784

Dokumentnummer

NOR40241017

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