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BGBl I 151/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

151. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes
(NR: GP XXVII RV 940 AB 994 S. 117 . BR: AB 10708 S. 929 .)
[CELEX-Nr.: 32012L0018 , 32002L0049 ]

151. Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, sowie das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 7:

„§ 7.

Übungsbereiche und Erprobungsflüge“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 2. Teil:

„Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 20:

„§ 20.

Fluggenehmigung für Zivilluftfahrzeuge“

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 4. Abschnitt des Teil 2:

„Unbemannte Luftfahrzeuge“

5. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 24c bis 24e.

6. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 24h:

„§ 24h.

Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen“

7. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 24i:

„§ 24i.

Unbemannte Wetter- und Forschungsballone“

8. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 24l:

„§ 24l.

Persönlichkeitsrechte, Datenschutz“

9. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 35:

„§ 35.

Verweigerung eines Tauglichkeitszeugnisses, eingeschränkte Tauglichkeit“

10. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 41.

11. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 52:

„§ 52.

Übungs- und Prüfungsflüge, Alleinflüge“

12. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 62:

„§ 62.

Benützung von Militärflugplätzen für Zwecke der Zivilluftfahrt“

12a. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 80c folgender Eintrag zu § 80d eingefügt:

„§ 80d.

Lärmmessungen in der Umgebung von Flughäfen“

13. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 91a:

„§ 91a.

Anzeigepflichten“

14. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 91b:

„§ 91b.

Bestehende Objekte“

15. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 96a folgende Einträge zu den §§ 96b bis 96d eingefügt:

„§ 96b.

Zentrales Luftfahrthindernisregister

§ 96c.

Objekte in der Umgebung von Flugplätzen

§ 96d.

Luftfahrtkarten“

16. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 105.

17. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 110 folgender Eintrag zu § 110a eingefügt:

„§ 110a.

Verzicht auf die Ausübung der Berechtigungen für Luftverkehrsunternehmen“

18. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 120e.

19. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 134a folgender Eintrag zu § 134b eingefügt:

„§ 134b.

Datenverarbeitung“

20. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 138:

„§ 138.

Zulassung ausländischer militärischer Fachorgane“

21. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 140:

„§ 140.

Oberbehörde“

22. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 140d folgender Eintrag zu § 140e eingefügt:

„§ 140e.

Behördlicher Informationsaustausch“

23. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 141a folgender Eintrag zu § 141b eingefügt:

„§ 141b.

Übermittlung von Verkehrs- und finanziellen Daten“

24. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 145b folgender Eintrag zu § 145c eingefügt:

„§ 145c.

ICAO Sicherheitsaufsichtsprogramme“

25. In § 2 entfällt nach dem Wort „Luftfahrtgerät“ der Beistrich sowie das Wort „Flugmodelle“.

26. In § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 entfällt jeweils das Wort „Flugmodellen,“.

27. § 4 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die obere Begrenzung des Luftraumbeschränkungsgebietes ist durch eine waagrechte Fläche zu bilden, deren Höhe in Fuß über dem mittleren Meeresspiegel oder als Flugfläche anzugeben ist.“

28. In § 5 Abs. 5 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„In den Verordnungen gemäß Abs. 3 und 4 kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der militärischen Interessen die Klassifizierung der beschränkten Lufträume festgelegt werden. Weiters kann festgelegt werden, ob und auf welche Art und Weise die verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen oder unbemannten Luftfahrzeugen den Anweisungen der für das Luftraumbeschränkungsgebiet jeweils zuständigen militärischen Organe beim Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb nachkommen müssen.“

29. In der Überschrift zu § 7 wird das Wort „Erprobungsbereiche“ durch das Wort „Erprobungsflüge“ ersetzt.

30. In § 7 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 29)“.

31. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Erprobungsflüge sind auf Grund luftfahrtrechtlicher Bestimmungen bewilligte oder zulässige Flüge, bei denen Luftfahrzeuge zur Feststellung ihres Betriebsverhaltens oder des Betriebsverhaltens von eingebautem Luftfahrtgerät bei verschiedenen Flugzuständen im Fluge betrieben werden, ohne bereits alle Voraussetzungen für die zulässige Verwendung zu erfüllen.“

32. In § 7 Abs. 3 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „und Erprobungsbereiche“ und es wird im zweiten Satz die Wortfolge „die in den Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten“ durch die Wortfolge „Übungsflüge und Erprobungsflüge“ ersetzt.

33. In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „und Erprobungsbereiche“ durch die Wortfolge „sowie die Voraussetzungen für die zulässige Durchführung von Erprobungsflügen“ ersetzt.

34. In § 7 Abs. 5 wird die Wortfolgte „Übungs- und Erprobungsbereiche“ durch das Wort „Übungsbereiche“ ersetzt.

35. In § 8 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 64)“ die Wortfolge „bzw. Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden,“ eingefügt.

36. In § 8 Abs. 3 wird das Wort „Bundesminister“ durch das Wort „Bundesministern“ ersetzt.

37. In § 10 Abs. 1 Z 1 wird der Klammerausdruck „(Notlandungen)“ durch den Klammerausdruck „(Sicherheitslandungen oder Notlandungen)“ ersetzt.

38. In § 10 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „Segelflugzeugen und“.

39. In § 10 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Hänger-“ durch das Wort „Hänge-“ ersetzt.

40. In § 10 Abs. 3 wird nach dem Wort „Zivilluftfahrt“ ein Beistrich gesetzt und danach die Wortfolge „ausgenommen Hänge- und Paragleiter sowie Segelflugzeuge, bei deren Außenlandung keine Schäden am Luftfahrzeug und/oder an der Landefläche entstanden sind,“ eingefügt.

41. Die Überschrift zum 2. Teil lautet:

„Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge“

42. § 11 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Für unbemannte Luftfahrzeuge sind die Begriffsbestimmungen gemäß den §§ 24f und 24g anzuwenden.“

43. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Österreichische Militärluftfahrzeuge sind bemannte oder unbemannte Luftfahrzeuge, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen oder im Dienste des Bundesheeres verwendet werden. Andere bemannte und unbemannte Luftfahrzeuge, die im Militärdienst verwendet werden, sind ausländische Militärluftfahrzeuge. Alle übrigen Luftfahrzeuge sind Zivilluftfahrzeuge.“

44. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Die im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, für die zulässige Verwendung eines Zivilluftfahrzeuges ausgestellten Urkunden und Genehmigungen sind auch gültig, wenn das Zivilluftfahrzeug außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) 2018/1139 verwendet wird, sofern die unionsrechtlichen Bestimmungen zumindest die gleichen Anforderungen stellen wie die in Österreich anwendbaren Vorschriften.“

45. In § 15 Abs. 4 wird nach dem Wort „GmbH“ die Wortfolge „oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde“ eingefügt.

46. In § 18 Abs. 2 Z 3 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Das Erfordernis der Gegenseitigkeit gilt nicht, wenn der betreffende Staat Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellter Staat ist.“

47. § 20 samt Überschrift lautet:

„Fluggenehmigung für Zivilluftfahrzeuge

§ 20. (1) Zivilluftfahrzeuge, die nicht allen Voraussetzungen gemäß § 12 entsprechen, dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde im Fluge verwendet werden (Fluggenehmigung - Permit to Fly).

(2) Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters eine Fluggenehmigung zu erteilen, wenn das Zivilluftfahrzeug verkehrssicher ist und der Luftfahrzeughalter eine dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungsdeckung nachgewiesen hat. Insoweit die Verkehrssicherheit es erfordert, ist die Fluggenehmigung befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen oder andere die zulässige Ausübung der Fluggenehmigung betreffenden Verpflichtungen verstoßen worden ist. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die näheren Voraussetzungen für die Erteilung der Fluggenehmigung, wie insbesondere die zulässigen Flugzwecke und Bedingungen für die Durchführung der Flüge, festlegen.

(3) Eine Fluggenehmigung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn für das Zivilluftfahrzeug eine Fluggenehmigung gemäß Anhang I (Teil 21) Abschnitt P der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, erteilt worden ist.

(4) Ein Zivilluftfahrzeug mit einer Fluggenehmigung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 darf nur verwendet werden, wenn eine gemäß § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungsdeckung aufrecht vorhanden ist und die genehmigten Flugzwecke und Flugbedingungen sowie vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden. Bei Flügen zur Erprobung oder Prüfung des Zivilluftfahrzeuges ist darauf zu achten, dass die anderen Teilnehmer am Luftverkehr sowie Personen und Sachen auf der Erde nicht gefährdet werden.“

48. In § 21 Abs. 1 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und danach folgende Z 10 angefügt:

  1. „10. die Aufgaben und Verpflichtungen des Inhabers einer Musterzulassung, die Voraussetzungen für eine Übertragung der Musterzulassung sowie die Bedingungen für die zulässige Verwendung eines Zivilluftfahrzeuges im Falle des Wegfalles des Inhabers der Musterzulassung.“

49. In § 21 Abs. 1 lautet der Schlussteil:

„Soweit die Europäische Union hiezu Regelungen verabschiedet hat, kann festgelegt werden, dass diese Regelungen auch für den nationalen Regelungsbereich anzuwenden sind.“

50. In § 21 Abs. 2 wird in der Z 1 der Klammerausdruck „(§ 11 Abs. 2)“ durch die Wortfolge „des Bundesheeres“ ersetzt, in den Z 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Militärluftfahrzeugen“ die Wortfolge „des Bundesheeres“ eingefügt und in der Z 4 wird nach dem Wort „Militärluftfahrzeuge“ die Wortfolge „des Bundesheeres“ eingefügt.

51. In § 22 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder Flugmodell (§ 24c)“.

52. In § 24a Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG , ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1,“ durch den Ausdruck „Verordnung (EU) 2018/1139 “ ersetzt.

53. § 24a Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen nationale Übergangsregelungen oder nationale Ausnahmen von der Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen zulässig sind, können diese vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festgelegt werden.“

54. In § 24b Abs. 4 wird vor dem Wort „Abschrift“ die Wortfolge „von der Austro Control GmbH beglaubigte“ eingefügt.

55. In § 24b Abs. 6 wird im ersten Satz nach dem Wort „Vereinbarungen“ die Wortfolge „bzw. ausführende Festlegungen“ eingefügt sowie im zweiten Satz die Wortfolge „Bei ausführenden Vereinbarungen“ durch die Wortfolge „Bei den ausführenden Festlegungen“ ersetzt.

56. Die Überschrift zum 4. Abschnitt des 2. Teils lautet:

„Unbemannte Luftfahrzeuge“

57. Die §§ 24c bis 24e samt Überschrift entfallen.

58. § 24f Abs. 1 lautet:

„(1) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind nicht im Militärdienst verwendete und nicht dem Unionsrecht unterliegende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten betrieben werden.“

59. In § 24f Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „gefährdet“ die Wortfolge „sowie keine Lärmbelästigung herbeigeführt“ angefügt.

60. In § 24f Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Sicherheit der Luftfahrt“ die Wortfolge „oder zur Vermeidung einer Lärmbelästigung“ eingefügt.

61. Dem § 24f Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmung des § 171 ist sinngemäß anzuwenden.“

62. In § 24g Abs. 1 wird die Wortfolge „der Landesverteidigung dienende“ durch „im Militärdienst verwendete und nicht dem Unionsrecht unterliegende“ ersetzt.

63. § 24h samt Überschrift lautet:

„Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen

§ 24h. (1) Die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeits-, Betriebstüchtigkeits- oder Zivilluftfahrt-Personalhinweisen vorzuschreiben und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Dabei sind insbesondere die Art und der Umfang der zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Überprüfungen, die Kennzeichnung, die Ausrüstungserfordernisse sowie die für den Betrieb erforderliche Befähigung für den Piloten festzulegen. Diese Lufttüchtigkeits-, Betriebstüchtigkeits- oder Zivilluftfahrt-Personalhinweise sind von den Haltern der unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 1 zu beachten und einzuhalten.

(2) Soweit gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen (§ 24j) nationale Übergangsbestimmungen oder nationale begleitende oder ausführende Regelungen zulässig sind, können diese von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde unter Beachtung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt mittels Lufttüchtigkeits-, Betriebstüchtigkeits- oder Zivilluftfahrt-Personalhinweisen vorgeschrieben und in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht werden.“

64. In der Überschrift zu § 24i sowie in § 24i wird jeweils das Wort „Wetterballone“ durch die Wortfolge „Wetter- und Forschungsballone“ ersetzt.

65. Dem § 24j Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Gemäß Art. 2 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 wird festgelegt, dass die unionsrechtlichen Regelungen über die Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung unbemannter Luftfahrzeugsysteme sowie über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme anzuwenden sind, insoweit die unbemannten Luftfahrzeugsysteme für den Such- und Rettungsdienst, im Dienste der Brandbekämpfung und der Katastrophenhilfe sowie für Tätigkeiten oder Dienste für den Zoll eingesetzt werden.“

66. In § 24k erster Satz wird die Wortfolge „diese auf Grund der in § 24j genannten unionsrechtlichen Regelungen zertifiziert oder bewilligt sind“ durch die Wortfolge „die Einflüge auf Grund der in § 24j genannten unionsrechtlichen Regelungen zulässig sind“ eingefügt.

67. § 24l samt Überschrift lautet:

„Persönlichkeitsrechte und Datenschutz

§ 24l. Die Zulässigkeit bzw. Genehmigung des Betriebes von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2 gemäß den §§ 24f bis 24k entbinden die Betreiber bzw. Piloten nicht von ihrer Verpflichtung zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter, wie zB zum Schutz personenbezogener Daten nach den Art. 5 ff der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.“

68. In § 28 Abs. 1 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Soweit die Europäische Union hiezu Regelungen verabschiedet hat, kann vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt werden, dass diese Regelungen auch für den nationalen Regelungsbereich anzuwenden sind.“

69. In § 30 Abs. 2 wird im letzten Satz das Wort „Bundesminister“ durch das Wort „Bundesministers“ ersetzt.

70. In § 33 Abs. 4 wird die Wortfolge „medizinische Daten“ durch das Wort „Gesundheitsdaten“ ersetzt.

71. Dem § 33 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Im Falle der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses unter Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sind die entsprechenden Veröffentlichungen der zuständigen Behörde gemäß § 57b anzuwenden.“

72. In der Überschrift zu § 35 wird die Wortfolge „Ausstellung durch die Behörde“ durch die Wortfolge „eingeschränkte Tauglichkeit“ ersetzt.

73. § 35 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis kann binnen vier Wochen nach dem Erhalt einer Mitteilung gemäß Abs. 1 bei der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses beantragen. Die Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) hat in diesem Fall die Tauglichkeit des Bewerbers zu beurteilen und das Tauglichkeitszeugnis gegebenenfalls mit den zur Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Einschränkungen auszustellen. Im Falle der Feststellung der Untauglichkeit ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.“

74. Dem § 35 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Stellt die flugmedizinische Stelle bei der Untersuchung eine eingeschränkte Tauglichkeit fest, sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.“

75. Dem § 40 Abs. 2 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Erfordernis der Gegenseitigkeit gilt nicht, wenn der betreffende Staat Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellter Staat ist.“

76. § 41 samt Überschrift entfällt.

77. § 44 Abs. 6 lautet:

„(6) Soweit die Europäische Union Regelungen betreffend die Schulung von sonstigem zivilem Luftfahrtpersonal und die Genehmigungsvoraussetzungen für diese Schulen verabschiedet hat, kann durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgelegt werden, dass diese Regelungen auch für den nationalen Regelungsbereich anzuwenden sind. Abs. 5 zweiter bis vierter Satz bleibt unberührt.“

78. In § 46 Abs. 2 wird die Wortfolge „das gemäß § 45 Abs. 2 zu führende“ durch die Wortfolge „ein von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu führendes und im Internet zu veröffentlichendes“ ersetzt.

79. § 47 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. eine der Voraussetzungen für die Genehmigung (§ 46) nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Genehmigung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder“

80. § 52 Abs. 1 lautet:

„(1) Ausbildungsflüge im Rahmen der praktischen Ausbildung bzw. Prüfungsflüge sind unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines dazu berechtigten Zivilfluglehrers (§ 44) bzw. Prüfers durchzuführen. Bei Ausbildungs- und Übungsflügen bzw. bei Prüfungsflügen in Begleitung von Zivilfluglehrern bzw. Prüfern gelten diese als verantwortliche Piloten (§ 125).“

81. § 52 Abs. 2 lautet:

„(2) Sind gemäß einer Verordnung auf Grund des § 36 Abs. 2 oder gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen im Sinne des § 57a im Rahmen einer praktischen Ausbildung oder einer Prüfung Flüge ohne Begleitung eines Zivilfluglehrers bzw. Prüfers (Alleinflüge) erforderlich, ist keine gesonderte Erlaubnis nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Die Zivilluftfahrerschule, in deren Rahmen die Alleinflüge stattfinden, bzw. der Prüfer haben sicherzustellen, dass dabei die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt beachtet werden.“

82. In § 54 wird vor dem Wort „Militärluftfahrzeug“ das Wort „österreichisches“ eingefügt.

83. In § 57a Abs. 1 werden die Wortfolge „sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008“ durch die Wortfolge „sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EU) 2018/1139 “ sowie die Wortfolge „des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2015 S. 1, und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008“ durch die Wortfolge „ , ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2015 S. 1, und in anderen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zur Verordnung (EU) 2018/1139 “ ersetzt.

84. In § 57b wird nach der Wortfolge „zuständige Behörde“ die Wortfolge „im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt“ eingefügt.

85. In § 62 Abs. 4 werden der Ausdruck „74 bis 75“ durch den Ausdruck „74, 75, 77 Abs. 1 lit. f, 78, 79,“ und der Ausdruck „94,“ durch den Ausdruck „93 Abs. 1 Z 2, 94, 96b bis 96d,“ ersetzt sowie werden in der Z 1 nach dem Wort „Bewilligungen,“ die Worte „Zertifizierungen, Zeugniserteilungen, Feststellungen,“ eingefügt.

86. In § 74 Abs. 1 werden die Worte „die Verkehrssicherheit“ durch die Wortfolge „das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt“ ersetzt und es entfällt der Klammerausdruck „(Zivilflugplatz-Betriebsordnung)“.

87. § 74 Abs. 6 und Abs. 7 lautet:

„(6) Soweit Bestimmungen über die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf eines Zeugnisses für Flugplätze oder Erklärungen in der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 oder in anderen unionsrechtlichen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68 Abs. 2). Wird im Fall einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Erklärung der Mangel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist behoben, hat die zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass die Vorfeldkontrolldienste nicht ausgeübt werden dürfen. Die in der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 festgelegten Sofortmaßnahmen bleiben unberührt.

(7) Soweit nationale Ausnahmen von der Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß Abs. 6 zulässig sind, können diese vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festgelegt werden.“

88. Der Text des bisherigen § 77 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Einleitungssatz lautet:

„Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68 Abs. 2) zu widerrufen, wenn“

89. In § 77 wird nach dem neuen Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Ist vom Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung beabsichtigt, teilweise oder gänzlich auf gemäß § 68 Abs. 1 erteilte Bewilligungen zu verzichten, hat dieser bei der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68 Abs. 2) zu beantragen, die Zivilflugplatz-Bewilligung im Umfang des beabsichtigten Verzichtes zu widerrufen. Die zuständige Behörde hat diesem Antrag stattzugeben, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.“

90. § 80a Abs. 1 lautet:

„(1) Sind auf einem Zivilflugplatz die in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer in dieser Anlage angegebenen Menge vorhanden, sind die §§ 84b, 84c, 84d, 84e, 84f, 84g, 84h, 84i, 84k, 84l Abs. 2 bis 4, 6 und 7 und 84o GewO 1994 sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betrieben, BGBl. II Nr. 229/2015 idgF, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. unter Behörde die gemäß § 68 Abs. 2 zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde bzw. die in § 62 Abs. 4 Z 1 normierten Behörden,
  2. 2. unter Betrieb der gesamte Zivilflugplatzbetrieb mit Ausnahme jener Bereiche, für die eine Betriebsanlagengenehmigung gemäß der GewO 1994 erteilt worden ist, und
  3. 3. unter Betriebsinhaber der Zivilflugplatzhalter

    zu verstehen sind. Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 71 Abs. 1 lit. a sind auch neue Entwicklungen in der Nachbarschaft des Flugplatzes zu berücksichtigen, wenn diese Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache von schweren Unfällen im Sinne des § 84b Z 12 GewO 1994 sein oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.“

91. In § 80b Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 68)“ durch den Klammerausdruck „(§ 68 Abs. 2)“ ersetzt.

92. In § 80b Abs. 4 wird das Wort „Hubschraubermustern“ durch das Wort „Hubschrauberbaumustern“ ersetzt.

92a. Nach § 80c wird folgender § 80d samt Überschrift eingefügt:

„Lärmmessungen in der Umgebung von Flughäfen

§ 80d. Die Halter von Flughäfen sind verpflichtet, in der Umgebung des jeweiligen Flughafens mindestens einen Messpunkt in Hauptstartrichtung und einen Messpunkt in Hauptlanderichtung zur Messung von Fluglärmimmission zu errichten und die Ergebnisse dieser Messungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt elektronisch selbst oder durch eine sachkundige dritte Stelle zu veröffentlichen. An Stelle eines der Messpunkte in Hauptstart- und Hauptlanderichtung kann ein Messpunkt im Bereich des am dichtesten besiedelten angrenzenden Wohngebiets errichtet werden.“

93. In § 85 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Kräne“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „Antennen und dergleichen“ eingefügt.

94. In § 85 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „übersteigt“ durch die Wortfolge „beträgt oder übersteigt“ ersetzt.

95. In § 87 Abs. 5 wird nach dem Wort „Sicherheitszonen-Verordnung“ die Wortfolge „gemäß Abs. 4“ eingefügt.

96. In § 91a Abs. 1 wird nach dem Wort „Errichtung“ ein Beistrich gesetzt und danach das Wort „Abänderung“ eingefügt.

97. Dem § 91a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Ergibt sich nachträglich, dass ein gemäß Abs. 5 errichtetes, geändertes oder erweitertes Luftfahrthindernis die Sicherheit der Luftfahrt gefährdet, hat die zuständige Behörde mit Bescheid die zur Hintanhaltung dieser Gefährdung geeigneten Kennzeichnungsmaßnahmen vorzuschreiben. Die Behörde hat dabei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.“

98. In der Überschrift zu § 91b wird das Wort „Luftfahrthindernisse“ durch das Wort „Objekte“ ersetzt; dem § 91b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für Objekte gemäß § 85 Abs. 1, die im Falle der Festlegung einer neuen oder geänderten Sicherheitszone bei Flughäfen oder Flugfeldern bereits bestehen, ist von der gemäß § 93 Abs. 1 zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt von Amts wegen mit Bescheid festzulegen, ob und auf welche Weise diese Objekte erstmalig gekennzeichnet werden müssen oder ob eine allenfalls bereits bestehende Kennzeichnung geändert werden muss. Die Behörde hat dabei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. § 95 Abs. 2 ist anzuwenden. Im Falle einer bereits bestehenden Ausnahmebewilligung gemäß § 91 kann in der Sicherheitszonen-Verordnung festgelegt werden, dass diese Ausnahmebewilligung samt Vorschreibung der Kennzeichnungen als gemäß § 93 Abs. 1 erteilt gilt. Wenn darauf im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht verzichtet werden kann, ist von der gemäß § 93 Abs. 1 zuständigen Behörde von Amts wegen mit Bescheid die Entfernung des Objektes auf Kosten des Zivilflugplatzhalters vorzuschreiben. Diese Kosten umfassen nicht den entgangenen Gewinn. Dieser Bescheid kann bedingt oder mit einer Frist zur Durchführung der Entfernung erlassen werden, wenn das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegensteht. Die Bestimmung des § 97 bleibt unberührt.“

99. In § 94 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „innerhalb der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes befindet, die zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung“ durch die Wortfolge „innerhalb der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes (§ 85 Abs. 1) befindet, die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung“ ersetzt; der zweite Satz entfällt.

100. Dem § 94 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Anlagengröße von 100m² sind von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen. Innerhalb und unterhalb von festgelegten Sicherheitszonen (§ 87) ist für diese Anlagen der Stand der Technik in Bezug auf die Beurteilung von Blendungen einzuhalten.“

101. In § 95a Abs. 1 wird die Wortfolge „dem örtlich zuständigen Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „der gemäß § 93 zuständigen Behörde“ ersetzt sowie nach der Wortfolge „Vermessung ermittelten“ die Wortfolge „grundlegenden Daten sowie“ eingefügt.

102. In § 95a Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 85 Abs. 2 und 3“ durch den Ausdruck „§ 85 Abs. 3“ ersetzt sowie folgender Satz angefügt:

„Der Landeshauptmann kann von der Vorschreibung des Kostenbeitrages absehen, wenn dies im Sinne einer zweckmäßigen, sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung geboten erscheint.“

103. In § 96a Abs. 1 erster Satz wird das Wort „trotz“ durch das Wort „bei“ ersetzt.

104. Nach § 96a werden folgende §§ 96b bis 96d jeweils samt Überschriften eingefügt:

„Zentrales Luftfahrthindernisregister

§ 96b. (1) Die Luftfahrthindernisse gemäß § 85 Abs. 1 und 2 sind in einem digitalen Zentralen Luftfahrthindernisregister aufzunehmen. Ebenso sind jene Objekte, die sich innerhalb der Flächen in der Umgebung von Flughäfen gemäß § 96c befinden, in dieses Register aufzunehmen.

(2) Das Zentrale Luftfahrthindernisregister ist auf Basis des digitalen Landschaftsmodells vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) zu erstellen sowie auf dem aktuellen Stand zu halten und vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu betreiben.

(3) Die Aufnahme der Luftfahrthindernisse bzw. Objekte in der Umgebung von Flughäfen (§ 96c) in das Zentrale Luftfahrthindernisregister bzw. deren Entfernung daraus erfolgt

  1. 1. periodisch durch eine flächendeckende Auswertung von Luftbildern auf Grund von Befliegungen des Bundesgebietes sowie
  2. 2. laufend mittels elektronischer Meldung durch die zur Erteilung der jeweiligen Ausnahmebewilligung für ein Luftfahrthindernis zuständigen Behörden, wobei neben dem Namen und der Anschrift des Eigentümers des Luftfahrthindernisses und den genauen Angaben über die Lage, Höhenwerte, Art und Beschaffenheit des Luftfahrthindernisses auch etwaige Kennzeichnungsmaßnahmen oder die erfolgte Beseitigung des Luftfahrthindernisses anzugeben sind.

(4) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Bundesminister für Landesverteidigung, das BEV sowie die Landeshauptleute können zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben unentgeltlich Einsicht in das Zentrale Luftfahrthindernisregister nehmen. Die Austro Control GmbH kann den aktuellen Datenbestand des Zentralen Luftfahrthindernisregisters über einen vom BEV bereitzustellenden Geodatenservice abrufen und hat die im Zentralen Luftfahrthindernisregister enthaltenen Angaben über die Lage, Höhenwerte, Art und Beschaffenheit der Luftfahrthindernisse samt den etwaigen Kennzeichnungsmaßen sowie die etwaige Beseitigung des Luftfahrthindernisses luftfahrtüblich kundzumachen.

(5) Die Austro Control GmbH hat die ausführenden Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 73/2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (ADQ-Verordnung), ABl. Nr. L 23 vom 27.1.2010 S. 23, bzw. zur Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber, ABl. Nr. L 62 vom 8.3.2017 S. 1, und zur Verordnung (EU) Nr. 139/2014 , in der jeweils geltenden Fassung, zu erlassen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

(6) Ergibt sich bei der Aufnahme von Luftfahrthindernissen in das Zentrale Luftfahrthindernisregister, dass die tatsächliche Lage, Höhenwerte, Art oder Beschaffenheit des Luftfahrthindernisses von den Angaben in der Ausnahmebewilligung gemäß § 92 abweicht, hat die zur Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständige Behörde von Amts wegen eine entsprechende Berichtigung der Ausnahmebewilligung vorzunehmen, soweit nicht § 96 anzuwenden ist.

Objekte in der Umgebung von Flugplätzen

§ 96c. In das Zentrale Luftfahrthindernisregister gemäß § 96b sind Objekte, die innerhalb folgender Flächen in der Umgebung von Flugplätzen mit Instrumentenlandebahn gelegen sind, aufzunehmen:

  1. 1. Flächen, die anschließend an den Sicherheitsstreifen im Bereich der An- und Abflugfläche bis 10 km entfernt vom Sicherheitsstreifen verlaufen, wobei die seitliche Öffnung der Fläche beiderseits 15% beträgt und die Fläche in einem Verhältnis von 1:83,3 beginnend beim Sicherheitsstreifen ansteigt,
  2. 2. Flächen, die beiderseits des Sicherheitsstreifens seitlich anschließend an die An- und Abflugfläche bis 10 km entfernt vom Sicherheitsstreifen ansteigend in einem Verhältnis von 1:83,3 verlaufen, sowie
  3. 3. Flächen, die ident mit verlautbarten Nahverkehrsbereichen (TMA) um einen Zivilflugplatz außerhalb der in Z 1 und 2 genannten Flächen in einer Höhe von 100 m über dem natürlichen Gelände verlaufen.

Luftfahrtkarten

§ 96d. (1) Die Austro Control GmbH hat zumindest folgende Luftfahrtkarten zu erstellen und zu veröffentlichen:

  1. 1. Luftfahrtkarte - ICAO 1:500 000,
  2. 2. Streckenkarte - ICAO,
  3. 3. Karte für Radarmindestflughöhen - ICAO sowie
  4. 4. Übersichtskarten (insbesondere zur Luftraumstruktur, zu Luftraumbeschränkungen, zu temporären zivilen Luftraumreservierungen, zu militärisch reservierten Bereichen, zu den IFR Enroute Minima und zum Free Route Airspace (FRA)).

(2) Die Austro Control GmbH hat für die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 unterliegenden Flugplätze folgende flugplatzbezogene Luftfahrtkarten zu erstellen und zu veröffentlichen, soweit die Gegebenheiten auf den jeweiligen Flugplätzen dies erfordern:

  1. 1. Flugplatz-Karte - ICAO,
  2. 2. Luftfahrzeug-Abstell-/Andockkarte - ICAO,
  3. 3. Flugplatz-Bodenbewegungskarte - ICAO,
  4. 4. Flugplatz-Hinderniskarte - ICAO Typ A (außer im Falle des Vorliegens einer Karte gemäß Z 5) und optional Flugplatzhinderniskarte - ICAO Typ B,
  5. 5. Flugplatz-Gelände- und Hinderniskarte (elektronisch),
  6. 6. Karte für Radarmindestflughöhen - ICAO,
  7. 7. Instrumentenanflug-Karte - ICAO,
  8. 8. Bodenprofilkarte für Präzisionsanflug - ICAO,
  9. 9. Standard-Instrumentenanflug-Karte (STAR) - ICAO,
  10. 10. Standard-Instrumentenabflug-Karte (SID) - ICAO,
  11. 11. Sichtanflug-Karte - ICAO sowie
  12. 12. Sichtflugkarte.

(3) Zur Erstellung der Luftfahrtkarten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 hat die Austro Control GmbH die im Zentralen Luftfahrthindernisregister enthaltenen Angaben heranzuziehen, soweit dies erforderlich ist.“

105. In § 99 Abs. 6 wird das Wort „Zivilluftahrt“ durch das Wort „Zivilluftfahrt“ ersetzt.

106. In § 100 wird das Wort „Bundesministeriums“ durch das Wort „Bundesministers“ ersetzt.

107. In § 101 Einleitungssatz entfällt die Wortfolge „mit Luftfahrzeugen“.

108. In § 102 Abs. 1 wird nach dem Wort „Freiballonen“ ein Beistrich gesetzt und danach das Wort „Fesselballonen“ eingefügt.

109. Dem § 102 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Selbstkostenflüge dürfen nicht öffentlich beworben werden.“

110. Dem § 102 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Werden Beförderungsleistungen im Sinne der Abs. 1 und 2 angeboten, ist vom Anbieter die Identität des ausführenden Beförderers (§ 157 Abs. 1) bekannt zu geben.“

111. In § 104 Abs. 2 lit. f lautet:

  1. „f) die Anzahl und Art der vorgesehenen Luftfahrzeuge oder Fesselballone,“

112. § 105 samt Überschrift entfällt.

113. In § 106 Z 1 lit. a entfällt die Wortfolge „und fachlich geeignet“.

114. In § 106 Z 1 lit. b wird die Wortfolge „verlässlich und fachlich geeignet sind,“ durch die Wortfolge „verlässlich sind, und“ ersetzt.

115. In § 106 Z 2 wird das Wort „und“ am Ende des Satzes durch einen Punkt ersetzt und die Z 3 entfällt.

116. Dem § 106 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Rundflüge dürfen nur mit Luftfahrzeugen durchgeführt werden, für die ein gemäß international angewandten Standards ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis gültig vorliegt und die zu grenzüberschreitenden Flügen im internationalen Luftverkehr berechtigt sind.“

117. In § 108 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „gewährleistet ist“ die Wortfolge „sowie der Abschluss der dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden Versicherungen nachgewiesen wurde“ angefügt.

118. § 108 Abs. 3 lautet:

„(3) Ist auf Grund einer Verordnung gemäß § 131 oder auf Grund unionsrechtlicher Bestimmungen für die Durchführung von den in § 102 Abs. 1 genannten Beförderungen ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder die Abgabe einer Erklärung über die Fähigkeit und Mittel zur Erfüllung der Verantwortlichkeiten erforderlich, ersetzt die Ausstellung dieses Zeugnisses oder die Abgabe der Erklärung die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Abs. 1. Zusätzlich ist der Austro Control GmbH der Abschluss der dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden Versicherungen nachzuweisen.“

119. In § 110 Z 2 wird nach der Wortfolge „ungültig ist“ die Wortfolge „oder ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß § 131 Abs. 6 vorliegt“ angefügt.

120. In § 110 Z 3 wird nach der Wortfolge „geruht hat“ die Wortfolge „oder die Betriebsaufnahmebewilligung oder das Luftverkehrsbetreiberzeugnis nicht innerhalb eines Jahres ab Erteilung der Beförderungsbewilligung beantragt worden ist oder eine Erklärung nicht innerhalb eines Jahres ab Erteilung der Beförderungsbewilligung abgegeben worden ist“ angefügt.

121. Nach § 110 wird folgender § 110a samt Überschrift eingefügt:

„Verzicht auf die Ausübung der Berechtigungen für Luftverkehrsunternehmen

§ 110a. Ist vom Inhaber einer Betriebsgenehmigung oder einer Beförderungsbewilligung beabsichtigt, auf die gemäß § 102 Abs. 2 oder gemäß § 106 erteilte Berechtigung zur Beförderung von Personen und Sachen zu verzichten, gilt die Betriebsgenehmigung oder Beförderungsbewilligung mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als widerrufen.“

122. In § 120 Abs. 2 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 119 Abs. 2 Z 1 lit. a)“ die Wortfolge „und/oder Flugwetterdiensten (§ 119 Abs. 2 Z 1 lit. c)“ eingefügt.

123. In § 120b Abs. 4 wird die Wortfolge „Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010, ABl. Nr. L 271 vom 18.10.2011 S. 23“ durch die Wortfolge „der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373“ ersetzt.

124. In § 120c Abs. 2 wird nach dem Wort „Durchführungsregelungen“ die Wortfolge „sowie in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373“ eingefügt; der letzte Satz entfällt.

125. In § 120d Abs. 1 werden der vierte und fünfte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) 2018/1139 und Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 können Anbieter von Fluginformationsdiensten erklären, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit der Erbringung der Dienste verbunden sind. Werden im Falle einer fehlenden oder nicht bzw. nicht mehr ordnungsgemäßen Erklärung die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 aufgetragenen Abhilfemaßnahmen nicht erfüllt, hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass die Erbringung der Dienste nicht zulässig ist.“

126. § 120e samt Überschrift entfällt.

127. § 121 Abs. 2 lautet:

„(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist auch festzulegen, auf welche Art und Weise die verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen sowie von unbemannten Luftfahrzeugen den Anweisungen der für den jeweiligen für die militärische Nutzung reservierten Bereich zuständigen militärischen Flugleitung beim Ein-, Aus- oder Durchflug oder Betrieb nachkommen müssen. Weiters kann in dieser Verordnung nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der militärischen Interessen die Klassifizierung der militärisch reservierten Lufträume festgelegt werden.“

128. In § 122 Abs. 1 wird die Wortfolge „Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung“ durch die Wortfolge „Errichtung oder die wesentliche Änderung“ ersetzt.

129. In § 122 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und das Betreiben“.

130. In § 122 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Flugsicherungsorganisationen haben dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Fertigstellung eines gemäß Abs. 1 bewilligten Vorhabens anzuzeigen und gleichzeitig zu bestätigen, dass das Vorhaben bewilligungsgemäß errichtet oder abgeändert worden ist. Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige darf die Flugsicherungsanlage nicht benützt werden. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann ab Einlangen der Fertigstellungsanzeige in geeigneter Weise die Übereinstimmung der Flugsicherungsanlage mit der diesbezüglich erteilten Bewilligung überprüfen. Werden Mängel festgestellt, ist deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Bei Gefährdung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt ist die Benützung der Flugsicherungsanlage bis zur Behebung der Mängel im erforderlichen Umfang zu untersagen.“

131. In § 122 Abs. 5 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste, ABl. Nr. L 341 vom 7.12.2006 S. 3“ durch den Ausdruck „Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum, ABl. Nr. L 56 vom 25.2.2019 S. 1“ ersetzt.

132. § 122 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Die Höhe der Gebührensätze ist vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Gültigkeit im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kundzumachen.“

133. In § 124 Abs. 2 wird der vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Soweit unionsrechtliche Bestimmungen über gemeinsame Luftverkehrsregeln in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH. Soweit jedoch der zuständigen nationalen Behörde Aufsichtsbefugnisse im Hinblick auf die Flugsicherungsorganisationen zukommen, ist § 120c Abs. 2 anzuwenden. Die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zulässigen nationalen Übergangsbestimmungen und begleitenden oder ausführenden Regelungen sowie Sonderregelungen und Ausnahmen können vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festgelegt werden. Die zulässigen Ausnahmen von der Flugplanpflicht bei grenzüberschreitenden Flügen und die Aussetzung dieser Ausnahmen sowie Sonderregelungen über den Flugplaninhalt können luftfahrtüblich kundgemacht werden.“

134. § 126 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass öffentliche Interessen, insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, durch die Veranstaltung gefährdet werden können oder es zu einer unverhältnismäßigen Lärmbelästigung kommen kann.“

135. In § 126 Abs. 4 wird das Wort „Bundesministerium“ durch das Wort „Bundesminister“ ersetzt.

136. In § 128 Abs. 3 wird die Wortfolge „innerhalb von Sicherheitszonen und unterhalb von Sicherheitszonen sowie in einem Umkreis von 2 500 m um den Flugplatzbezugspunkt im Sinne des § 88 Abs. 2 ist verboten“ durch die Wortfolge „ist nur mit einer Bewilligung gemäß § 94 zulässig“ ersetzt.

137. In § 130 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „zivilem Luftfahrtgerät, Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen“ durch die Wortfolge „zivilem Luftfahrtgerät oder unbemannten Luftfahrzeugen“ ersetzt.

138. In § 131 Abs. 2 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Soweit die Europäische Union hiezu Regelungen verabschiedet hat, kann festgelegt werden, dass diese Regelungen auch für den nationalen Regelungsbereich anzuwenden sind.“

139. In § 131 Abs. 2 Z 14 wird nach dem Wort „Eingriffen“ die Wortfolge „oder von durch den Einfluss psychoaktiver Substanzen oder von Alkohol bedingten Gefährdungen“ eingefügt.

140. In § 131 Abs. 4 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008“ durch den Ausdruck „Verordnung (EU) 2018/1139 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 , der Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 , ABl. Nr. L 71 vom 14.3.2018 S. 10, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 , ABl. Nr. L 326 vom 20.12.2018 S. 64, und in anderen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zur Verordnung (EU) 2018/1139 “ ersetzt.

141. In § 131 Abs. 6 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 216/2008“ durch den Ausdruck „Verordnung (EU) 2018/1139 “ ersetzt sowie nach dem Ausdruck „Verordnung (EU) Nr. 965/2012 “ der Ausdruck „oder der Verordnung (EU) 2018/395 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976“ eingefügt.

142. § 131 Abs. 7 lautet:

„(7) Soweit gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen nationale Übergangsregelungen oder nationale Ausnahmen von der Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen zulässig sind, können diese vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festgelegt werden.“

143. Der Schlusssatz des § 132a Abs. 1 lautet:

„Das Erfordernis einer aufrechten Versicherung gemäß § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 bleibt unberührt.“

144. Dem § 132a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Austro Control GmbH kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt mittels Betriebstüchtigkeits- bzw. Lufttüchtigkeitsanweisungen oder Betriebstüchtigkeits- bzw. Lufttüchtigkeitshinweisen nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen des zulässigen Betriebes der in der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Luftfahrzeuge erlassen.“

145. In § 134 Abs. 2 wird das Wort „Bundesministerien“ durch das Wort „Bundesministern“ ersetzt.

146. § 134a lautet:

§ 134a. (1) Der Flughafenausweis für Personen, denen der Zivilflugplatzhalter unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen des Flughafens gewähren möchte, darf nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S. 72, und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, ABl. Nr. L 299 vom 14.11.2015 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, unterzogen haben und die einen legitimen Grund für den Zugang zum Sicherheitsbereich haben.

(2) Zum Zweck der Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Abs. 1 hat der Zivilflugplatzhalter die personenbezogenen Daten jener Personen, die sich bei ihm um die Ausstellung eines Flughafenausweises beworben haben, mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen. Diese Daten haben den Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls den Geburtsnamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort (einschließlich des Geburtslandes), die Staatsangehörigkeiten, die Vornamen der Eltern, den Hauptwohnsitz, die Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jegliche Lücken während der letzten fünf Jahre, ausländische Strafregisterbescheinigungen oder vergleichbare Nachweise der Wohnsitzstaaten der letzten fünf Jahre in beglaubigter Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache, welche bei erstmaliger Vorlage nicht älter als 6 Monate sein dürfen, die Angabe der Art der beabsichtigten Tätigkeit und die Zustimmung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit zu enthalten. Weiters ist zur Feststellung der Identität der zu überprüfenden Person eine Kopie eines Reisepasses, Personalausweises, Identitätsausweises, Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses vorzulegen.

(3) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Daten gemäß Abs. 2 unverzüglich den Sicherheitsbehörden zum Zweck der Mitwirkung an der Zuverlässigkeitsüberprüfung (§ 140d) zu übermitteln. Der Zivilflugplatzhalter darf den Flughafenausweis nur ausstellen, wenn der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt hat, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bestehen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach eine Person nicht mehr zuverlässig sein könnte, ist die Überprüfung der Zuverlässigkeit zu wiederholen. Eine Verlängerung des Flughafenausweises ist nur zulässig, wenn sich die betreffende Person einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen hat.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 obliegt die Entscheidung, ob einer Person der unbegleitete Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens gewährt und somit ein Flughafenausweis ausgestellt werden soll, ausschließlich dem Zivilflugplatzhalter im Rahmen der Ausübung seiner zivilen Verfügungsrechte. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens und auf Ausstellung eines Flughafenausweises. Andere mittels Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie das Recht des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, bleiben unberührt.

(5) Der Flugbesatzungsausweis für ein von einem Luftfahrtunternehmen beschäftigtes Besatzungsmitglied darf vom Luftfahrtunternehmen nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 unterzogen haben. Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden. Die Entscheidung, ob einer Person ein Flugbesatzungsausweis ausgestellt werden soll, obliegt ausschließlich dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Ausübung seiner zivilen Rechte. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Flugbesatzungsausweises.

(6) Für alle nicht von den Abs. 1 und 5 erfassten Personen, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu unterziehen haben, sind die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 erster und vorletzter Satz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erforderlichen personenbezogenen Daten vom jeweiligen Arbeitgeber bzw. Auftraggeber dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln sind. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Arbeitgeber nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt worden ist, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bestehen.

(7) Für alle Zuverlässigkeitsüberprüfungen gilt, dass die Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person jedenfalls nicht gegeben ist, wenn dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von den Sicherheitsbehörden gemäß § 140d übermittelt wird, dass

  1. 1. die Person wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, oder
  2. 2. gegen die Person ein Strafverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, anhängig ist, oder
  3. 3. gegen die Person innerhalb der letzten fünf Jahre ein Waffenverbot nach dem Waffengesetz 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, verhängt wurde und das Waffenverbot weiterhin aufrecht ist, oder
  4. 4. die Person keine identitätsbezeugenden Originaldokumente des Staates vorgelegt hat, deren Staatsangehörigkeit sie nach eigenen Angaben besitzt, oder
  5. 5. die Person ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder
  6. 6. die Person ein Naheverhältnis zu einer kriminellen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben oder Vergehen nach dem Fremdenpolizei-gesetz 2005 - FPG, BGBl. Nr. 100/2005, (insbesondere Schlepperei) begangen werden oder nicht ausgeschlossen werden können.

    Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. Dieser Absatz ist bei der Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert hat, nicht anzuwenden.

(8) Liegt für eine Person eine gültige Prüfbescheinigung nach erfolgter Verlässlichkeitsprüfung gemäß den §§ 23 f des Militärbefugnisgesetzes - MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, vor, oder hat sich die Person einer Sicherheitsüberprüfung gemäß dem Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 - LSG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, unterzogen, ist das Erfordernis der Zuverlässigkeitsüberprüfung bis zur erforderlichen Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung (Abs. 10) erfüllt.

(9) Zivilflugplatzhaltern, Luftfahrtunternehmen und Stellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 ist auf Verlangen, sofern es die von ihnen gestellten Ersuchen auf Zuverlässigkeitsüberprüfung betrifft, vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Akteneinsicht zu gewähren, soweit diese nicht gemäß § 17 Abs. 3 AVG einzuschränken ist. Dieses Recht steht auch der Person zu, deren Zuverlässigkeit überprüft wurde. Jedenfalls sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Gefährdung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden herbeiführen würde.

(10) Unbeschadet der Übergangsbestimmung des Punktes 11.1.12. des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/910 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1998, (EU) 2019/103 und (EU) 2019/1583, ABl. Nr. L 208 vom 1.7.2020 S. 43, gelten Zuverlässigkeitsüberprüfungen für Tätigkeiten gemäß Punkt 11.1.2. des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1583 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit in Bezug auf Cybersicherheitsmaßnahmen, ABl. Nr. L 246 vom 26.9.2019 S. 15, mit Ausnahme jener von diesem Punkt erfassten Tätigkeiten, für die eine Sicherheitsüberprüfung gemäß dem LSG 2011 erforderlich ist, ab dem 31. Dezember 2021 als normale Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, die spätestens alle drei Jahre zu wiederholen sind. Alle anderen ab dem 31. Dezember 2021 durchgeführte Zuverlässigkeitsüberprüfungen gelten als erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1998 und sind jährlich zu wiederholen. Anlässlich der Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind die personenbezogenen Daten und die Zustimmungserklärung jedenfalls vier Wochen vor Ablauf des jeweiligen Zeitrahmens dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen.“

147. Nach § 134a wird folgender § 134b samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung

§ 134b. (1) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Plattform zu führen, in der die gemäß § 134a Abs. 2 für die Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Diese Plattform gliedert sich in mehrere technisch getrennte Bereiche, welche mit unterschiedlichen Zugriffsrechten ausgestattet sind. Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und Stellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 haben die personenbezogenen Daten (§ 134a Abs. 2) einer zu überprüfenden Person mittels der ihnen hiefür vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellten Plattform zu übermitteln. Die Sicherheitsbehörden dürfen die über die Plattform übermittelten Daten in der für die Erfüllung der gemäß § 140d übertragenen Aufgaben notwendigen Weise verwenden und haben dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Ergebnis der Überprüfung über die Plattform zu übermitteln. Allfällige sicherheitspolizeiliche Bedenken dürfen von den Sicherheitsbehörden nur an den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt werden.

(2) Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und Stellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sind berechtigt, den Status der Zuverlässigkeitsüberprüfung des selbst eingetragenen Arbeitnehmers bzw. Auftragnehmers über die Plattform abzufragen. Auf Ansuchen der überprüften Person hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Abfragemöglichkeit des Status der Zuverlässigkeitsüberprüfung für weitere Arbeitgeber bzw. Auftraggeber einzurichten, sofern ein rechtliches Interesse am Status der Zuverlässigkeitsüberprüfung besteht. Die Abfragemöglichkeit besteht auch, wenn eine erstmalige oder neuerliche Zuverlässigkeitsüberprüfung zur Feststellung der Unzuverlässigkeit der überprüften Person geführt hat. Der Status der Unzuverlässigkeit ist, bis zu einem Jahr, längstens jedoch bis zum ursprünglich vorgesehenen Ablaufzeitpunkt der Zuverlässigkeitsüberprüfung, abrufbar.

(3) Sämtliche Daten einer überprüften Person sind spätestens zehn Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der zuletzt durchgeführten Zuverlässigkeitsüberprüfung zu löschen. Daten von im Zeitpunkt des Ablaufes der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung minderjährigen Personen sind ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit zu löschen. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine wiederholt überprüfte Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, handelt. Daten über strafrechtliche Verurteilungen sowie das Vorliegen von Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind, ausgenommen in den in § 134a Abs. 7 genannten Fällen, fünf Jahre nach dem negativen Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu löschen.

(4) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind zu speichern und vier Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.“

148. In § 136 Abs. 2 wird die Wortfolge „Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 betreffen“ durch die Wortfolge „Luftfahrzeuge, die nicht von der Verordnung (EU) 2018/1139 erfasst sind“ ersetzt.

149. In § 136 Abs. 4 wird die Wortfolge „72 Stunden“ durch die Wortfolge „zwei Werktagen“ ersetzt und es wird nach dem Verweis „BGBl. I Nr. 97/1998“ die Wortfolge „ , oder gemäß § 34 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998,“ eingefügt.

150. § 136 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Austro Control GmbH ist Ansprechstelle für die Informationsübertragung gemäß Art. 8 Abs. 2, den Informationsaustausch gemäß Art. 9 Abs. 3 sowie für Informationsanfragen interessierter Kreise gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 . Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat den Sicherheitsbericht gemäß Art. 13 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 zu veröffentlichen. Die in Abs. 4 genannten Aufsichtsbehörden haben der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes die für den Sicherheitsbericht benötigten Informationen in einem durch die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes vorgegebenen Format zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Stelle gemäß Art. 16 Abs. 12 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 .“

151. § 139a Abs. 3 lautet:

„(3) Bei der Streitbeilegung gemäß Abs. 1 und 2 ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier-und Fahrgastrechte, BGBl. I Nr. 61/2015, festgelegte Verfahrensweise anzuwenden. Die Schienen-Control GmbH ist berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die Luftfahrtunternehmen und Zivilflugplatzhalter alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist.“

152. Dem § 139a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Schienen-Control GmbH hat in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 Parteistellung. Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und dabei die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 geltend zu machen.“

153. § 140 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Landesverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichtes, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der den Luftverkehr betreffenden unionsrechtlichen Regelungen ergangen sind, wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Verwaltungsgerichte haben unverzüglich nach Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu übermitteln.“

154. In § 140a wird der Ausdruck „§§ 70 Abs. 2 und 3, 82 Abs. 2 und 105“ durch den Ausdruck „§§ 70 Abs. 2 und 3 sowie 82 Abs. 2“ ersetzt.

155. In § 140b Abs. 1 entfallen in der Z 2 die Wortfolge „ ; Bewilligung des Betriebes von Flugmodellen“ sowie in der Z 4 das Wort „Luftfahrtgesetz“.

156. In § 140b Abs. 5 entfällt nach dem Wort „Luftfahrtgerät“ die Wortfolge „ , Flugmodelle“.

157. In § 140d Abs. 1 wird der Ausdruck „Verordnung (EU) Nr. 185/2010 “ durch den Ausdruck „Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998“ ersetzt.

158. In § 140d Abs. 2 wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt sowie im zweiten Satz nach dem Wort „Sicherheitsbehörden“ die Wortfolge „das Vorliegen eines bekannt gewordenen Umstandes gemäß § 134a Abs. 7 oder in sonstigen Fällen“ eingefügt.

159. Nach § 140d wird folgender § 140e samt Überschrift eingefügt:

„Behördlicher Informationsaustausch

§ 140e. (1) Werden bei der Vollziehung luftfahrtrechtlicher Bestimmungen Tatsachen bekannt, die auf eine mangelnde Verlässlichkeit oder mangelnde fachliche Befähigung oder mangelnde flugmedizinische Tauglichkeit von Inhabern luftfahrtrechtlicher Berechtigungen oder Bewilligungen schließen lassen, ist die jeweilige Behörde verpflichtet, diese Informationen den für die Erteilung dieser Berechtigungen oder Bewilligungen zuständigen Behörden zu übermitteln, wenn dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person oder im öffentlichen Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gelegen ist.

(2) Werden bei der Vollziehung anderer als luftfahrtrechtlicher Bestimmungen Tatsachen bekannt, die auf eine mangelnde Verlässlichkeit oder mangelnde flugmedizinische Tauglichkeit von Inhabern luftfahrtrechtlicher Berechtigungen oder Bewilligungen schließen lassen, ist die jeweilige Behörde berechtigt, diese Informationen den für die Erteilung dieser Berechtigungen oder Bewilligungen zuständigen Behörden zu übermitteln, wenn dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person oder im öffentlichen Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gelegen ist.“

160. In § 141 Abs. 1a wird der Verweis „Abs. 2 bis 6“ durch den Verweis „Abs. 2 bis 5“ ersetzt.

161. In § 141 Abs. 4 werden die Wortfolge „die Betreiber von Flugmodellen“ durch die Wortfolge „die Passagiere, die Zivilflugplatzhalter, die Flugsicherungsstellen, die Betreiber von selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät“ sowie das Wort „Urkunden“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.

162. Nach § 141a wird folgender § 141b samt Überschrift eingefügt:

„Übermittlung von Verkehrs- und finanziellen Daten

§ 141b. (1) Zur Übermittlung von Verkehrsdaten, inklusive Passagier- und Ladegutzahlen, gemäß Abs. 3 sind verpflichtet

  1. 1. Halter von Flughäfen zu ihren jeweils abgefertigten Flugbewegungen und
  2. 2. Luftverkehrsunternehmer zu ihrer jeweiligen Verkehrsleistung sowie zu einzelnen Luftfahrzeugen und deren Treibstoffverbrauch.

(2) Halter von Flughäfen und Luftverkehrsunternehmer sind darüber hinaus zur Übermittlung solcher finanzieller Daten verpflichtet, die aus ihrem jeweiligen Jahresabschluss ersichtlich sind.

(3) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt den Verpflichteten periodisch Formblätter, die von diesen binnen vier Wochen ausgefüllt zu retournieren sind. Die Formblätter haben eine detaillierte Aufschlüsselung der gemäß Abs. 1 und Abs. 2 benötigten Daten zu enthalten, sodass die Verpflichteten lediglich die entsprechenden Zahlen einzufügen haben.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Daten dürfen vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ausschließlich zur Erfüllung dessen gesetzlichen Aufgaben im öffentlichen Interesse sowie zur Übermittlung an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation verarbeitet werden.“

163. In § 144 Abs. 1 wird die Wortfolge „mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr“ durch die Wortfolge „in regelmäßigen Abständen mindestens dreimal im Kalenderjahr“ ersetzt.

164. In § 145 Abs. 1 wird vor dem Wort „Militärluftfahrzeuge“ das Wort „österreichische“ eingefügt und die Wortfolge „Zivilluftfahrzeuge des Bundes, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ wird durch die Wortfolge „Zivilluftfahrzeuge des Bundes sowie unbemannte Luftfahrzeuge des Bundes, die im Bereich der Sicherheitsverwaltung, der Kriminalpolizei, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Verkehrsbeobachtung“ ersetzt.

165. In § 145 Abs. 2 wird nach dem Wort „Zivilluftfahrzeugen“ die Wortfolge „und unbemannten Luftfahrzeugen“ eingefügt sowie die Wortfolge „das Bundesministerium“ durch die Wortfolge „der Bundesminister“ ersetzt.

166. In § 145a Abs. 1 erster Satz wird vor dem Wort „Militärluftfahrzeugen“ das Wort „österreichischen“ eingefügt; im zweiten Satz entfällt die Wortfolge „mit Militärluftfahrzeugen“.

167. In § 145a Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

168. In § 145b Abs. 3 wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Beistrich ersetzt und danach folgender Halbsatz angefügt:

„wobei die in Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umge-bungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002 S. 12, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG , ABl. Nr. L 168 vom 1.7.2015 S. 1, anzuwendenden Lärmbewertungsmethoden auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kundzumachen sind.“

169. Nach § 145b wird folgender § 145c samt Überschrift eingefügt:

„ICAO Sicherheitsaufsichtsprogramme

§ 145c. Zur Erfüllung der Verpflichtung des Nachweises über die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorgaben des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (AIZ) können mit der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation Abkommen über die Durchführung der Sicherheitsaufsichtsprogramme abgeschlossen werden. In diesen Abkommen kann insbesondere festgelegt werden, dass die für die Sicherheitsaufsicht erforderlichen Daten übermittelt sowie die erforderlichen Auskünfte und Zutritte zu Räumlichkeiten der Luftfahrtbehörden oder Dritter erteilt bzw. gewährt werden.“

170. In § 146 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Umrechung“ durch das Wort „Umrechnung“ ersetzt.

171. In § 156 Abs. 2 erster Satz wird die Zahl „113 100“ durch die Zahl „128 821“ ersetzt.

172. In § 160 Abs. 1 werden die Zahl „19“ durch die Zahl „22“ und die Zahl „1 131“ durch die Zahl „1 288“ ersetzt.

173. In § 164 Abs. 2 wird die Zahl „113 100“ durch die Zahl „128 821“ ersetzt.

174. § 169 Abs. 1 Z 3 lit. d lautet:

  1. „d) der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit,“

175. § 169 Abs. 1 Z 3 lit. l bis n lautet:

  1. „l) der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber,
  2. m) der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum,
  3. n) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum,“

176. Dem § 169 Abs. 1 Z 3 werden folgende lit. dd bis lit. gg angefügt:

  1. „dd) der Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 ,
  2. ee) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 ,
  3. ff) der delegierten Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandsbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme,
  4. gg) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge,“

176a. Dem § 169 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben beim Verdacht des widerrechtlichen Betriebes von unbemannten Luftfahrzeugen die Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu unterstützen.“

177. § 169 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Die Bezirksverwaltungsbehörde kann vom Halter eines nach dem Kennzeichen bestimmten Zivilluftfahrzeuges oder eines nach der Registrierungsnummer bestimmten unbemannten Luftfahrzeuges Auskünfte darüber verlangen, wer dieses Luftfahrzeug oder unbemannte Luftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt als verantwortlicher Pilot im Fluge verwendet hat.“

178. Dem § 172a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die jeweils zuständige nationale Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1139 kann die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) herausgegebenen Safety Information Bulletins (SIBs) in luftfahrtüblicher Weise veröffentlichen.“

179. Dem § 173 Abs. 41 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Schlechtwetterflugwege-Verordnung, BGBl. II Nr. 4/1999, tritt mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft. Die aufgrund dieser Verordnung erteilten Ausnahmebewilligungen gemäß § 92 für Seil- und Drahtverspannungen sind mit 1. Oktober 2013 nicht mehr anzuwenden.“

180. In § 173 Abs. 45 wird die Datumsbezeichnung „1. Jänner 2021“ durch die Datumsbezeichnung „1. Jänner 2019“ ersetzt.

181. Dem § 173 werden folgende Abs. 46 und 47 angefügt:

„(46) Das Inhaltsverzeichnis, § 2, § 4, § 5 Abs. 5, die Überschrift zu § 7, § 7, § 8 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 1 und 3, die Überschrift zum 2. Teil, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 20 samt Überschrift, § 21, § 22 Abs. 1, § 24a, § 24b Abs. 4 und 6, die Überschrift zum 4. Abschnitt des 2. Teils, § 24f Abs. 1 bis 4, § 24g Abs. 1, § 24h samt Überschrift, § 24i samt Überschrift, § 24j Abs. 1, § 24k, § 24l samt Überschrift, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 33 Abs. 4 und 6, die Überschrift zu § 35, § 35 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 2, § 44 Abs. 6, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 52, § 54, § 57a Abs. 1, § 57b, § 62 Abs. 4, § 74 Abs. 1, 6 und 7, § 77, § 80a Abs. 1, § 80b Abs. 1 und 4, § 80d samt Überschrift, § 85 Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 5, § 91a Abs. 1 und 8, die Überschrift zu § 91b, § 91b Abs. 3, § 94 Abs. 2 und 4, § 95a Abs. 1 und 2, § 96a Abs. 1, die §§ 96b bis 96d jeweils samt Überschriften, § 99 Abs. 6, § 100, § 101, § 102 Abs. 1, 4 und 6, § 104 Abs. 2, § 106, § 108 Abs. 2 und 3, § 110, § 110a samt Überschrift, § 120 Abs. 2, § 120b Abs. 4, § 120c Abs. 2, § 120d Abs. 1, § 121 Abs. 2, § 122 Abs. 1, 2, 2a und 5, § 124 Abs. 2, § 126 Abs. 2 und 4, § 128 Abs. 3, § 130 Abs. 1 und 2, § 131 Abs. 2, 4, 6 und 7, § 132a Abs. 1 und 3, § 134 Abs. 2, § 134a, § 134b samt Überschrift, § 136 Abs. 2, 4 und 5, § 139a Abs. 3 und 4, § 140 Abs. 4, § 140a, § 140b Abs. 1 und 5, § 140d Abs. 1 und 2, § 140e samt Überschrift, § 141 Abs. 1a und 4, § 141b samt Überschrift, § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1 und 2, § 145a Abs. 1 und 3, § 145b Abs. 3, § 145c samt Überschrift, § 146 Abs. 2, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1, § 164 Abs. 2, § 169 Abs. 1 und 5, § 172a Abs. 4 und § 174a Abs. 1, jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. 151/2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 24c, 24d, 24e, 41, 105 und § 120e sowie die §§ 24c, 24d, 24e, 41, 105 und 120e jeweils samt Überschrift außer Kraft.

(47) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2021 dürfen bereits vor dem 1. August 2021 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.“

182. In § 174a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012 S.1,“ die Wortfolge „sowie die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002 S. 12, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG , ABl. Nr. L 168 vom 1.7.2015 S. 1,“ eingefügt.

Van der Bellen

Kurz

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