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BGBl I 152/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

152. Bundesgesetz: Änderung des Flughafenentgeltegesetzes
(NR: GP XXVII RV 942 AB 995 S. 117 . BR: AB 10709 S. 929 .)

152. Bundesgesetz, mit dem das Flughafenentgeltegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Flughafenentgeltegesetz, BGBl. I Nr. 41/2012, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 zweiter Satz wird nach dem Wort „Umweltschutzes“ die Wortfolge „und des Standorts“ eingefügt.

2. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Verpflichtung zur Differenzierung der Flughafenentgeltregelung

§ 4a. (1) Das Flughafenleitungsorgan ist verpflichtet, seinen Antrag gemäß § 9 Abs. 1 nach Gesichtspunkten des Schutzes vor Lärmimmissionen zu differenzieren. Diese Differenzierung hat nach geeigneten, objektiven und transparenten Kriterien zu erfolgen.

(2) Die Differenzierung gemäß Abs. 1 hat das Ziel zu verfolgen, Maßnahmen zur Reduktion des Lärms im Luftverkehr zu fördern. Als Grundlage für diese Differenzierung hat das Flughafenleitungsorgan dabei verpflichtend heranzuziehen:

  1. 1. Lärmzertifikate für Luftfahrzeuge entsprechend den Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) oder
  2. 2. Fluglärmmessungen nach international anerkannten Methoden und auf dieser Grundlage erhobene Daten.

(3) Für die Differenzierung gemäß Abs. 1 kann das Flughafenleitungsorgan weiters insbesondere folgende Grundlagen heranziehen:

  1. 1. technische Vorrichtungen an Luftfahrzeugen, die nachweislich Lärmemissionen reduzieren,
  2. 2. regionale Besonderheiten des betroffenen Flughafens und seiner Umgebung sowie
  3. 3. lärmmindernde Anflugverfahren, sofern derartige Verfahren auf dem betroffenen Flughafen gemäß den anzuwendenden Vorschriften etabliert sind.“

3. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Flughafenentgeltregelung hat den in den §§ 4 und 4a festgelegten Grundsätzen zu entsprechen.“

4. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Entscheidung der Behörde ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.“

5. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Entscheidung der Behörde ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.“

6. Nach § 10 werden folgende §§ 10a und 10b jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis

§ 10a. (1) Parteien im Verfahren zur Genehmigung der Entgeltregelung gemäß § 9 Abs. 1 und zur ersatzweisen Festlegung der Flughafenentgeltregelung gemäß § 10 sind:

  1. 1. das Flughafenleitungsorgan im Sinne von § 3 Z 2 und
  2. 2. die Flughafennutzer im Sinne von § 3 Z 3

    des betroffenen Flughafens.

(2) In den in Abs. 1 genannten Verfahren sind die Flughafennutzer durch den Vorsitzenden des Nutzerausschusses (§ 7) des betroffenen Flughafens zu vertreten. Dieser hat bei der Ausübung der Verfahrensrechte insbesondere die im Rahmen des Konsultationsverfahrens gemäß § 9 Abs. 3 abgegebenen Stellungnahmen von Flughafennutzern zu berücksichtigen. Er hat weiters die Flughafennutzer in geeigneter Form über das Verfahren zu informieren und deren Stellungnahmen entgegenzunehmen.

(3) Der die in Abs. 1 genannten Verfahren abschließende Bescheid gilt gegenüber den Flughafennutzern mit der Veröffentlichung gemäß § 9 Abs. 5 beziehungsweise § 10 Abs. 3 als zugestellt.

Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

§ 10b. Beschwerden gegen Bescheide gemäß den §§ 9 und 10 haben abweichend von § 13 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre und der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Beschwerde beantragt hat. Diesfalls hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“

7. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 4a ist in Bezug auf Infrastrukturtarife gemäß Abs. 2 und Sicherheitsentgelte gemäß Abs. 3 nicht anzuwenden.“

8. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:

„Sonderbestimmung in Zusammenhang mit COVID-19

§ 17a. (1) Abweichend von Punkt 2.2 der Anlage gilt während des in Abs. 3 bestimmten Zeitraums die Formel L=I.

(2) Abweichend von Punkt 2.3. der Anlage gilt während des in Abs. 3 bestimmten Zeitraums die Formel L=I+0,5.

(3) Die Anwendung der Formeln gemäß Abs. 1 und Abs. 2 beginnt mit 1. Jänner 2022 und endet:

  1. 1. mit dem Ablauf des 31. Dezember 2026 oder
  2. 2. gegebenenfalls zu einem vorherigen Zeitpunkt mit dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in welchem der dreijährige Durchschnitt der Verkehrsmenge im Sinne von Punkt 3 der Anlage den dreijährigen Durchschnitt der Verkehrsmenge im Zeitraum von 1. August 2016 bis 31. Juli 2019 übersteigt.

(4) Nach dem gemäß Abs. 3 bestimmten Zeitraum sind wieder die Formeln gemäß Punkt 2 der Anlage anzuwenden.“

9. Dem § 22 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) § 4, § 4a samt Überschrift, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 10a samt Überschrift, § 10b samt Überschrift, § 11 Abs. 4, § 17a samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(5) Die Flughafenentgeltregelung hat spätestens mit 1. Jänner 2024 den Anforderungen des § 4a zu entsprechen.“

Van der Bellen

Kurz

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