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BGBl I 140/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

140. Bundesgesetz: Änderung der Bundesabgabenordnung, des Finanzausgleichsgesetzes 2017, des Katastrophenfondsgesetzes 1996, des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 und des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
(NR: GP XXVII RV 948 AB 953 S. 117 . BR: AB 10727 S. 928 .)

140. Bundesgesetz, mit dem die Bundesabgabenordnung, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Kommunalinvestitionsgesetz 2020 und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

Artikel 3 Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Artikel 4 Änderung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020

Artikel 5 Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Artikel 1

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2021, wird wie folgt geändert:

In § 158 Abs. 4 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Z 8 folgende Z 9 angefügt:

  1. „9. in die Transparenzdatenbank im Rahmen einer Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012.“

Artikel 2

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

Das Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2021 idF BGBl. I Nr. 32/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder an der Umsatzsteuer für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835 % der Eigenmittel mit Ausnahme der traditionellen Eigenmittel abzuziehen; die Höhe dieser Eigenmittel ergibt sich aus den Gutschriften zugunsten des für die Bereitstellung der Eigenmittel auf den Namen der Europäischen Kommission eingerichteten Kontos.“

2. Nach § 30 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 Abs. 2i wird folgender Abs. 2j angefügt:

„(2j) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

2. In § 8 entfällt der letzte Satz und lautet der erste Satz:

„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Artikel 4

Änderung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020

Das Kommunalinvestitionsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 56/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Z 18 wird die Wortfolge „in den Sommerferien 2020“ durch die Wortfolge „in den Sommerferien 2020, 2021 und 2022“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 4 Z 1 und Abs. 6 wird das Datum „31. Dezember 2021“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 4 wird das Datum „31. Jänner 2024“ durch das Datum „31. Jänner 2025“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die den § 27 betreffende Zeile und werden nach der den § 39e betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

 

„Abschnitt 7b

Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)

§ 40.

Erfassung von ARF-Leistungen

§ 40a

ARF-Leistungsarten

§ 40b.

Mitteilungen zu ARF-Leistungen

§ 40c.

Inhalt der ARF-Mitteilungen

§ 40d.

Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln

§ 40e.

Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen

§ 40f.

Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen“

2. Im Inhaltsverzeichnis erhält der bisherige § 40 die Paragraphenbezeichnung § 41 und der bisherige § 41 die Paragraphenbezeichnung § 41a.

3. § 1 Abs. 1 Z 4 lautet :

  1. „4. der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4 mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f,“

3a. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, des Leistungsangebotes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, sowie der Verarbeitung von Daten über Leistungen, die gemäß § 23 Abs. 1 und 4 mitgeteilt oder abgefragt werden.“

4. § 2 lautet:

§ 2. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (im Folgenden: „Daten“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck der

  1. 1. einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen im Sinne des § 4 (Informationszweck),
  2. 2. einfachen und raschen Erbringung von Nachweisen für Leistungsempfänger und leistende Stellen (Nachweiszweck),
  3. 3. Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke (Steuerungszweck),
  4. 4. Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck),
  5. 5. Verstärkung der Kontrolle einer angemessenen Verwendung öffentlicher Mittel für eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Wirtschaftlichkeitszweck) und
  6. 6. personenbezogenen Kontrolle über die Verwendung öffentlicher Mittel (Kontrollzweck).“

4a. § 23 Abs. 1, 2 und 3 lauten:

„(1) Datenquellen für die Transparenzdatenbank sind:

  1. 1. Mitteilungen gemäß § 25 sowie
  2. 2. Abfragen von in § 25 Abs. 1 aufgezählten Daten aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

(2) Jede leistende Stelle (§ 16) hat für Leistungen im Sinne des § 4 nach Maßgabe der §§ 25 und 26 Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß Abs. 1 Z 2 abgefragt werden. Die Mitteilungspflicht umfasst nicht Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.

(3) Durch die Mitteilung oder Abfrage der Daten gemäß Abs. 1 ändert sich nichts an der Stellung des Mitteilenden oder die Abfrage Duldenden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.“

4b. In § 24 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage seiner Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (§ 32) erforderlich ist.“

4c. In § 24 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und“.

4d. In § 24 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat zum Zweck der Erstellung einer Auswertung (§ 34) die dafür erforderlichen Daten aus seinen Datenbanken im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 2 innerhalb von zehn Werktagen ab Einlangen des Ersuchens indirekt personenbezogen zu übermitteln.“

4e. Im § 25 Abs. 1 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

  1. „4a. die Höhe der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b;“

4f. Im § 25 Abs. 1 werden nach der Z 7 folgende Z 7a und 7b eingefügt:

  1. „7a. den Zeitpunkt oder den Zeitraum, auf den sich die ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1. Z 1 lit. b bezieht;
  2. 7b. das Datum der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b;“

4g. § 25 Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Die Ziffern 3a, 3b und 3c des Abs. 1 gelten nicht, wenn der Empfänger ein Leistungsverpflichteter (§ 14) ist, bei ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b sowie bei Ermittlung durch Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 Z 2.“

4h. Im § 25 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Bundesminister für Finanzen hat Daten über das Brutto- und Nettoeinkommen gemäß § 5, sowie die im Steuerbescheid bzw. im Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) ausgewiesenen Einkünfte von Steuerpflichtigen sowie alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 bzw. im Steuerbescheid gesondert anzuführen sind, zu Zwecken des § 2 innerhalb von 14 Tagen ab Verfügbarkeit dieser Daten im Datawarehouse Steuer in die Transparenzdatenbank zu übermitteln. Dies hat bei natürlichen Personen unter Angabe der in § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie bei nicht natürlichen Personen unter Angabe der in § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und b genannten Daten zu erfolgen.“

5. Im § 25 Abs. 3 entfällt nach der Wortfolge „im Sinne des § 31“ die Wortfolge „Abs. 1.“.

5a. § 27 samt Überschrift entfällt.

5b. § 29 Abs. 1 Z 1 und Z 2 entfallen.

5c. Im § 29 Abs. 2 entfallen die Klammerausdrücke „(Abs. 1 Z 1)“ und „(Abs. 1 Z 2)“.

5d. Im § 34 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „sowie durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermittelnden Daten“ durch die Wortfolge „sowie durch Abfrage aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu ermittelnden Daten“ ersetzt.

5e. § 35 lautet:

§ 35. Daten, die aus einem Lohnzettel oder einem Steuerbescheid stammen, sind jeweils in ihrer letztverfügbaren Version anzuzeigen. Alle anderen Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e werden jeweils mit den letztverfügbaren Daten des abgefragten Kalenderjahres im Transparenzportal angezeigt.“

5f. Im § 36d lautet der erste Satz:

„Der Verantwortliche hat unverzüglich die Berichtigung von Daten der letzten zehn Jahre, die gemäß § 23 Abs. 2 durch leistende Stellen mitgeteilt oder gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 durch Abfrage von der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ermittelt werden, zu veranlassen.“

5g. Im § 39 Abs. 1 Z 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „und § 23 anzupassen“ durch die Wortfolge „und § 23 Abs. 2 anzupassen“ ersetzt.

5h. § 39 Abs. 1 Z 1 lit. a entfällt.

5i. In § 39 Abs. 2 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§ 27 Abs. 1)“ durch den Klammerausdruck „(§ 23 Abs. 2)“ ersetzt.

6. In § 39a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „der COVID-19-Krise erbracht werden“ die Wortfolge „(COVID-19-Leistungen)“ eingefügt.

6a. Im § 39a Abs. 2 wird die Wortfolge „nach § 23 Abs. 1“ durch die Wortfolge „nach § 23 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.

7. Nach § 39e wird folgender neuer Abschnitt 7b samt Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 7b

Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)

Erfassung von ARF-Leistungen

§ 40. (1) Für alle Leistungen, die über Mittel der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der VERORDNUNG (EU) 2021/241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden (ARF-Leistungen), sind eigene Leistungsangebote anzulegen.

(2) Ein eigenes Leistungsangebot ist auch dann anzulegen, wenn ein bestehendes Leistungsangebot aufgestockt wird. Die Bezeichnung der Leistungsangebote hat einheitlich mit den Worten „ARF“ zu beginnen. In die Beschreibung der Leistungsangebote ist ein Hinweis mit dem Wortlaut „finanziert von der Europäischen Union - NextGenerationEU“ bzw. bei kofinanzierten Leistungen im Sinne des § 40b Abs. 3 „teilweise finanziert von der Europäischen Union - NextGenerationEU“ aufzunehmen.

ARF-Leistungsarten

§ 40a. Zusätzlich zu den Leistungsarten des § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt:

  1. 1. Gelddarlehen;
  2. 2. Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sind;
  3. 3. übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien;
  4. 4. nicht in § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungen;
  5. 5. Beschaffungsvorgänge;
  6. 6. übrige Leistungen, die aus ARF-Mitteln finanziert werden.

Mitteilungen zu ARF-Leistungen

§ 40b. (1) Zu Leistungsangeboten der Leistungsarten nach § 40a sind Mitteilungen nach § 25 vorzunehmen. Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen an Leistungsverpflichtete und wenn nach § 23 Abs. 1 die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre. § 42 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

(2) Bei ARF-Leistungen nach § 40a sind anzugeben:

  1. 1. Gelddarlehen mit dem Nominalwert und dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinne des Art. 2 Z 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union);
  2. 2. sonstige Geldzuwendungen mit dem Nominalwert;
  3. 3. übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien mit dem Nominalwert und mit dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinne des Art. 2 Z 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union);
  4. 4. Sachleistungen mit den Anschaffungskosten;
  5. 5. Beschaffungsvorgänge mit dem aufgewendeten Betrag;
  6. 6. übrige ARF-Leistungen mit sachgerechten Beträgen.

(3) Liegt eine aus ARF-Mitteln, nationalen Mitteln und/oder anderen Unionsfonds kofinanzierte Leistung vor, so sind die jeweiligen Anteile dieser Mittel bei der Mitteilung betragsmäßig anzugeben.

(4) Abweichend von der Außerkrafttretensregelung (§ 43 Abs. 8) sind Mitteilungen und - für rückgezahlte Leistungen - negative Mitteilungen auch später vorzunehmen.

Inhalt der ARF-Mitteilungen

§ 40c. (1) Mitteilungen auf ARF-Leistungen

  1. 1. haben unverzüglich zu erfolgen,
  2. 2. sind als ARF-Mitteilungen zu kennzeichnen und
  3. 3. ausschließlich auf die neu angelegten ARF - Leistungsangebote zu melden.

(2) Zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 genannten Datensätze haben Mitteilungen zu ARF-Leistungen

  1. 1. den Namen des Endempfängers der Mittel,
  2. 2. den Namen von Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, wenn der Endempfänger ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge ist, sowie
  3. 3. Angaben zu Wirkungsindikatoren

    zu enthalten.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 für ARF-Leistungen an zusätzliche Vorgaben der Europäischen Kommission durch Verordnung anzupassen („Transparenzdatenbank - ARF - Verordnung“).

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist zur Erfüllung des Kontrollzweckes nach § 2 Z 6 berechtigt, Abfragen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, über das Webservice bezogen auf Empfänger von ARF-Leistungen durchzuführen und diese Daten zu verarbeiten.

(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 oder auf Mitteilungen nach § 25 beziehen, gelten sinngemäß auch für ARF-Leistungen und ARF-Mitteilungen.

Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln

§ 40d. Werden ARF - Mittel bereits erbrachten Leistungen nachträglich zweckgewidmet, so sind bereits in die Transparenzdatenbank übermittelte Mitteilungen unverzüglich nachträglich als ARF-Mitteilung zu kennzeichnen, um die in § 40c Abs. 2 sowie in der Transparenzdatenbank-ARF-Verordnung zusätzlich festgelegten Datensätze zu ergänzen und einem ARF-Leistungsangebot zuzuordnen. Bei kofinanzierten Leistungen ist entsprechend § 40b Abs. 3 vorzugehen.

Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen

§ 40e. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, personenbezogene Daten und Auswertungen über ARF-Leistungen an Organe der Europäischen Union zu Kontrollzwecken zu übermitteln.

Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen

§ 40f. Die Leistenden Stellen haben jeweils zu Quartalsbeginn für das vorletzte Quartal die Vollständigkeit der Mitteilungen zu ARF-Leistungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen.“

8. § 40 erhält die Paragraphenbezeichnung § 41.

9. § 41 erhält die Paragraphenbezeichnung § 41a.

9a. § 42 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Die aufgrund dieses Gesetzes erwachsenden Kosten sind durch jene Stelle zu tragen, bei der sie anfallen. Abweichend davon hat der Bundesminister für Finanzen die dem Dachverband der Sozialversicherungsträger aufgrund dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten zu tragen, wobei die Beauftragung der notwendigen Arbeiten für die Transparenzdatenbank nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erfolgen hat.

(3) Mit der Vollziehung des Abschnitts 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.“

10. Im § 42 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Mit der Vollziehung des Abschnitts 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2021 ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.“

11. Im § 43 Abs. 7 wird die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2021“ ersetzt durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2022“.

12. Im § 43 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 140/2021, treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. mit Ablauf des Tages der Kundmachung das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Einträge zu Abschnitt 7b (§§ 40 bis 40f) sowie hinsichtlich der die §§ 41 und 41a betreffenden Zeilen; die §§ 1 Abs. 1 Z 4; 2; 25 Abs. 3; 39a Abs. 1; der Abschnitt 7b (§§ 40 bis 40f); die §§ 41, 41a, 42 Abs. 4 sowie 43 Abs. 7; der Abschnitt 7b (§§ 40 bis 40f) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Mitteilungen und negative Mitteilungen (§ 40b Abs. 4) sind auch später vorzunehmen.
  2. 2. mit 1. Jänner 2022 das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Streichung der § 27 betreffenden Zeile, die §§ 1 Abs. 2; 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3; 24 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3; 25 Abs. 1 Z 4a, Z 7a und Z 7b, Abs. 2, Abs. 2a; die Streichung des § 27 und des § 29 Abs. 1 Z 1 und Z 2; die §§ 29 Abs. 2; 34 Abs. 2; 35; 36d; 39 Abs. 1 Z 1; die Streichung des § 39 Abs. 1 Z 1 lit. a; die §§ 39 Abs. 2 Z 3; 39a Abs. 2; der § 42 Abs. 2 und Abs. 3; mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Mitteilungen hat die leistende Stelle sämtliche bis dahin von der Abfrage der Datenbanken des Bundesministers für Finanzen und des Arbeitsmarktservices umfasste Daten in die Transparenzdatenbank zu übermitteln.“

Van der Bellen

Kurz

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