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BGBl I 123/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

123. Bundesgesetz: Passgesetz-Novelle 2021
(NR: GP XXVII RV 860 AB 875 S. 113 . BR: AB 10658 S. 927 .)

123. Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992, das Gebührengesetz 1957 und das Bundeskriminalamt-Gesetz geändert werden (Passgesetz-Novelle 2021)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Passgesetzes 1992

2

Änderung des Gebührengesetzes 1957

3

Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes

Artikel 1

Änderung des Passgesetzes 1992

Das Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 3:

„§ 3 Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen“

2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 9.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 22d folgender Eintrag eingefügt:

„§ 22e Übermittlung personenbezogener Daten“

4. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 25 folgende Einträge eingefügt:

„§ 25a Verweisungen

§ 25b Anhängige Verfahren

§ 25c Sprachliche Gleichbehandlung“

5. In § 3 Abs. 2a lautet der letzte Satz:

„An identitätsbezogenen Daten sind Namen, Geschlecht, akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Größe, besondere Kennzeichen, Lichtbild, die Unterschrift des Dokumenteninhabers, eine sechsstellige Zugangsnummer sowie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ein Barcode vorzusehen.“

6. In § 3 werden nach Abs. 2a folgende Abs. 2b und 2c eingefügt:

„(2b) Die maschinenlesbare Zone hat die Namen, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft, das Geburtsdatum, den ausstellenden Staat, die Dokumentenart, die Pass- oder Personalausweisnummer und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Personalausweises zu enthalten. Der Barcode im Sinne des Abs. 2a hat diese Daten sowie - außer bei Reisepässen gemäß § 4a - das Lichtbild zu enthalten.

(2c) Akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen im Sinne des Abs. 2a sind nur in abgekürzter Form einzutragen. Dies gilt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch für hochgestellte geschlechtsspezifische Zusätze.“

7. § 3 Abs. 4 entfällt.

8. In § 3 Abs. 5 dritter Satz entfällt das Wort „elektronisch“.

9. In § 3 Abs. 5 vierter Satz wird die Wortfolge „die Datenseite des Reisepasses“ durch die Wortfolge „die maschinenlesbare Zone oder die sechsstellige Zugangsnummer“ ersetzt.

10. In § 3 Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „nach Ablauf von vier Monaten nach Versendung“ durch die Wortfolge „nach 90 Tagen ab Ausstellung“ ersetzt.

11. § 9 samt Überschrift entfällt.

12. In § 13 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie der Abs. 2.

13. In § 14 Abs. 1 Z 5 wird die Wendung „StGB“ durch die Wendung „des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974,“ ersetzt.

14. In § 14 entfällt der Abs. 3 und Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

15. In § 19 Abs. 2 wird die Wendung „der §§ 9 Abs. 7 und 15 Abs. 5“ durch die Wendung „des § 15 Abs. 5“ ersetzt.

16. § 19 Abs. 3 entfällt.

17. In § 19 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „sowie die Miteintragung von Kindern und die Ungültigerklärung einer Miteintragung“.

18. In § 19 Abs. 5 wird die Wortfolge „die Entziehung, die Einschränkung der Gültigkeitsdauer sowie die Ungültigerklärung einer Miteintragung“ durch die Wortfolge „die Entziehung und die Einschränkung der Gültigkeitsdauer“ ersetzt.

19. § 22a Abs. 1 lit. c lautet:

  1. „c) akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können,“

20. § 22a Abs. 1 lit. m lautet:

  1. „m) das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004,“

21. § 22a Abs. 1 lit. n entfällt.

22. In § 22a Abs. 3 wird das Zitat „§ 9 E-Government-Gesetz“ durch das Zitat „§ 9 E-GovG“ ersetzt.

23. § 22a Abs. 5a lautet:

„(5a) Die Daten nach Abs. 1 lit. k sind spätestens 90 Tage ab Ausstellung des Dokuments (§ 3 Abs. 6) zu löschen, sonst mit wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurück- oder Abweisung des Antrages.“

24. In § 22b Abs. 1 lit. f wird das Zitat „§ 9 des E-Government-Gesetzes“ durch das Zitat „§ 9 E-GovG“ ersetzt.

25. In § 22b Abs. 2 wird die Wortfolge „akademischen Grad“ durch die Wortfolge „akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können“ ersetzt.

26. In § 22b Abs. 2 wird das Zitat „§ 9 E-Government-Gesetz“ durch das Zitat „§ 9 E-GovG“ ersetzt.

27. In § 22b Abs. 2 wird das Wort „Passnummer“ durch die Wortfolge „Pass- oder Personalausweisnummer“ ersetzt.

28. Nach § 22d wird folgender § 22e samt Überschrift eingefügt:

„Übermittlung personenbezogener Daten

§ 22e. (1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte sind ermächtigt, den Passbehörden nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Passbehörden in Verfahren betreffend die Ausstellung und Entziehung von Reisedokumenten erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das zuständige Verwaltungsgericht der jeweiligen Passbehörde.

(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Eine Weiterverarbeitung durch die Passbehörden in den Anwendungen gemäß § 22a und § 22b ist unzulässig.

(3) Eine Übermittlung gemäß Abs. 1 und 2 hat zu unterbleiben, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine körperliche oder molekulargenetische Untersuchung gemäß §§ 123 und 124 StPO ermittelt worden sind.“

29. In § 24 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „seinen“ durch das Wort „sein“ und die Wortfolge „gemeldeten Reisepaß“ durch die Wortfolge „gemeldetes Reisedokument“ ersetzt.

30. Dem § 25 werden folgende Abs. 20 und 21 angefügt:

„(20) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 3, § 22e und § 25a bis § 25c, § 3 Abs. 2a bis 2c sowie Abs. 5 und 6, § 13, § 14 Abs. 1 Z 5 und Abs. 4, § 19 Abs. 2 und 5, § 22a Abs. 1 lit. c und m, § 22a Abs. 3 und 5a, § 22b Abs. 1 lit. f sowie Abs. 2, § 22e samt Überschrift, § 24 Abs. 1 Z 2 und § 25c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2021 treten mit 2. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten § 3 Abs. 4, § 9 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 3 sowie § 22a Abs. 1 lit. n außer Kraft.

(21) § 3 Abs. 2a und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2021 sind in Bezug auf die sechsstellige Zugangsnummer für jene Reisepässe anzuwenden, die ab 1. Juli 2023 ausgestellt werden. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, einen anderen - nicht nach dem 1. Juli 2025 liegenden - Zeitpunkt durch Verordnung zu bestimmen, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu einem anderen Zeitpunkt vorliegen.“

31. In § 25c wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

Artikel 2

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Tarifpost 9 Abs. 5 lautet:

„(5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu.

  1. 1. Der Pauschalbetrag beträgt, wenn der Antrag vor dem 2. August 2021 gestellt wird, in den Fällen
  • des Abs. 1 Z 1 53,03 Euro,
  • des Abs. 1 Z 2 79 Euro,
  • des Abs. 1 Z 2a 199 Euro,
  • des Abs. 1 Z 5 34,50 Euro,
  • des Abs. 1 Z 8 30,50 Euro,
  • des Abs. 2 Z 1 35 Euro.
  1. 2. Abweichend von Z 1 beträgt der Pauschalbetrag, wenn der Antrag nach dem 1. August 2021 gestellt wird, in den Fällen
  • des Abs. 1 Z 1 53,03 Euro,
  • des Abs. 1 Z 2 79 Euro,
  • des Abs. 1 Z 2a 199 Euro,
  • des Abs. 1 Z 5 34,50 Euro,
  • des Abs. 1 Z 8 30,50 Euro,
  • des Abs. 2 Z 1 40,13 Euro.
  1. In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 2a erhöht sich der Pauschalbetrag um 0,84 Euro, wenn der Reisepass mit einem zusätzlichen Sekundärlichtbild in der Personaldatenseite ausgestattet ist.
    1. 3. Abweichend von Z 1 und Z 2 beträgt der Pauschalbetrag, wenn der Antrag ab dem 1. Juli 2023 gestellt wird, in den Fällen
  • des Abs. 1 Z 1 59,10 Euro,
  • des Abs. 1 Z 2 85,07 Euro,
  • des Abs. 1 Z 2a 205,07 Euro,
  • des Abs. 1 Z 5 34,50 Euro,
  • des Abs. 1 Z 8 30,50 Euro,
  • des Abs. 2 Z 1 40,13 Euro.
  1. Wird das Datum des 1. Juli 2023 gemäß § 25 Abs. 21 erster Satz Passgesetz 1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2021, durch eine Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß § 25 Abs. 21 zweiter Satz Passgesetz 1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2021, verschoben, sind die Pauschalbeträge für Anträge, die ab dem durch die Verordnung festgesetzten Zeitpunkt gestellt werden, anzuwenden.
    1. 4. In den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 4a sowie des Abs. 2 Z 1a und 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.“

2. Dem § 37 wird folgender Abs. 44 angefügt:

„(44) § 14 Tarifpost 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2021 tritt mit 15. Juli 2021 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes

Das Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. durch die Geldwäschemeldestelle die Entgegennahme und Analyse von Meldungen über verdächtige Transaktionen und sonstigen Informationen, die im Hinblick auf Geldwäscherei, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung relevant sind, sowie die Weiterleitung des Analyseergebnisses und zusätzlicher relevanter Informationen an inländische Behörden oder Stellen, soweit dies erforderlich ist zur Bekämpfung von
    1. a) Geldwäscherei, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung oder
    2. b) sonstigen Straftaten im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates, ABl. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, und ein begründetes Ersuchen nationaler Behörden oder Stellen vorliegt,“

2. In § 4 Abs. 2 Z 2 wird nach der Wortfolge „Informationsaustausch mit“ die Wortfolge „Europol und“ eingefügt.

3. In § 4 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Analyseergebnisse und Informationen, die gemäß Abs. 2 Z 1 durch die Geldwäschemeldestelle weitergeleitet wurden, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Geldwäschemeldestelle zu anderen als den der Weiterleitung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden.“

4. Dem § 8 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2021 tritt mit 1. August 2021 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz

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