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BGBl I 124/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

124. Bundesgesetz: Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
(NR: GP XXVII IA 1658/A AB 876 S. 113 . BR: AB 10659 S. 927 .)

124. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021 wird wie folgt geändert:

1. In § 38a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „auf Leben, Gesundheit oder Freiheit“ ein Beistrich und die Wortfolge „insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt,“ eingefügt.

2. In § 38a Abs. 8 wird nach der Wortfolge „14 Tagen ab Kontaktaufnahme“ das Wort „erstmals“ eingefügt.

3. § 56 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. an Interventionsstellen (§ 25 Abs. 3) sowie Beratungsstellen für Gewaltprävention (§ 25 Abs. 4), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen oder zur Gewaltpräventionsberatung erforderlich ist, wobei im Falle der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots (§ 38a) die Dokumentation (§ 38a Abs. 6) sowie ansonsten die dem Inhalt einer solchen Dokumentation entsprechenden personenbezogenen Daten zu übermitteln sind;“

4. In § 58c Abs. 1 wird nach der Wortfolge „zu schützender Menschen ausschließlich“ die Wortfolge „Namen, Erreichbarkeitsdaten,“ eingefügt.

5. Nach § 94 Abs. 51 wird folgender Abs. 51a angefügt:

„(51a) § 38a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2021 tritt mit 1. September 2021 in Kraft. Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2021 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2020 erhalten würde.“

Van der Bellen

Kurz

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