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BGBl II 97/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

97. Verordnung: Änderung der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

97. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung geändert wird

Aufgrund der § 7 Abs. 1 und 2, § 11a, § 22, § 23 und § 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:

Die Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 326/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

3. § 7 Abs. 6 Z 2 und 3 lauten:

  1. „2. Die Erzeugerorganisation weist eine jährliche Mindestmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, in Höhe von 3 Millionen Euro auf.
  2. 3. Bei einer Erzeugerorganisation, bei der sich der Wert der Erzeugung überwiegend aus der Vermarktung von Äpfeln ergibt, liegt eine jährliche Mindestmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, in Höhe von 7 Millionen Euro vor.“

4. Nach § 7 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) In begründeten Ausnahmefällen kann eine Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse abweichend von Abs. 6 auch dann anerkannt werden, wenn es sich für dieses Erzeugnis um die einzige Erzeugerorganisation in einem Umkreis von 250 km handelt und ihr mindestens zehn Erzeuger angehören.“

5. § 8 Abs. 2 bis 4 lauten:

„(2) Erzeugerorganisationen können die Steuerung der Erzeugung, die Anlieferung, die Lagerung, die Sortierung, die Aufbereitung und die Vermarktung der Erzeugnisse auslagern.

(3) Die Auslagerung der Vermarktung ist überdies nur zulässig, wenn die Vermarktung durch eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder durch eine Gesellschaft, an der die Erzeugerorganisation zumindest mit 50 % Geschäftsanteilen beteiligt ist, erfolgt.

(4) Im Fall der Auslagerung der Vermarktung ist in der von der Erzeugerorganisation abzuschließenden schriftlichen Geschäftsvereinbarung - zusätzlich zu den gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/891 geforderten Vertragsinhalten - jedenfalls festzulegen, dass

  1. 1. der Erzeugerorganisation die Preisgestaltung, die Wahl der Absatzmärkte und der Käufer obliegt,
  2. 2. der Vermarkter gegenüber der Erzeugerorganisation die umfassende Berichtspflicht zu sämtlichen Angeboten des Vermarkters, zu den erzielten Verkaufsmengen, untergliedert nach Sorten, Qualitäten und Größen, sowie zu den erzielten Nettoverkaufspreisen samt Verpackung, untergliedert nach Sorten, Qualitäten und Größen, zu den Verkaufsunterlagen, zu allfälligen Kundenreklamationen und zu sonstigen Daten, die zur Kontrolle der Überwachung der Vermarktungstätigkeit erforderlich sind, hat,
  3. 3. die Erzeugerorganisation berechtigt ist, beim Vermarkter alle zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen einzusehen und
  4. 4. der Vermarkter die Buchhaltung auch gegenüber der AMA offenzulegen hat.“

6. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Besitzt ein Mitglied der Erzeugerorganisation mehr als 20% der Stimmrechte, so ist die Anerkennung zu versagen.“

7. In § 13 Abs. 3 wird die Wortfolge „spätestens 31. Dezember 2020“ durch die Wortfolge „spätestens 31. Dezember 2022“ ersetzt.

8. § 13a Abs. 2 und die bisherige Absatzbezeichnung „(1)“entfallen.

9. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Referenzzeitraum für die Berechnung der Finanzbeihilfe entspricht dem Bilanzjahr der Erzeugerorganisation. Der Wert der vermarkteten Erzeugung wird aufgrund des Referenzzeitraums ermittelt, der zwei Jahre vor dem Jahr, für das die Finanzbeihilfe beantragt wird, liegt (n-2). Weicht das Bilanzjahr vom Kalenderjahr ab, wird ab der Jahrestranche 2022 auf jenes Bilanzjahr abgestellt, das zwei Jahre vor dem Jahr, für das die Finanzbeihilfe beantragt wird, endet. Liegt eine Rumpfbilanz vor, ist dieser Zeitraum soweit auf den davorliegenden Zeitraum (n-3) auszudehnen, dass der Referenzzeitraum zwölf Monate beträgt.“

10. In § 18 Abs. 6 wird das Wort „Finanzbucchhaltung“ durch das Wort „Finanzbuchhaltung“ ersetzt.

11. § 19 Abs. 3b und 4 lauten:

„(3b) Im Rahmen der Genehmigungsanträge betreffend die operationellen Programme und ihre Änderungen ist

  1. 1. zum Beleg der Kohärenz bei allen Aktionen die Notwendigkeit und bei materiellen Investitionen einschließlich Software mit einem voraussichtlichen Investitionsvolumen von mehr als 20 000 Euro auch die Wirtschaftlichkeit nachzuweisen,
  2. 2. der Marktwert einer zur Förderung eingereichten Aktion mit einem Volumen
    1. a) bis zu 5 000 Euro mit einer Plausibilisierungsunterlage,
    2. b) mit einem Volumen zwischen 5 000 Euro und 50 000 Euro mit zwei Plausibilisierungsunterlagen und
    3. c) mit einem Volumen von mehr als 50 000 Euro mit drei Plausibilisierungsunterlagen
    1. zu belegen. Kann die erforderliche Anzahl an Plausibilisierungsunterlagen mangels in Frage kommender Marktteilnehmer nicht vorgelegt werden, ist diese Tatsache gegenüber der AMA mit entsprechenden Anfragen glaubhaft zu machen. Darüber hinaus hat je Aktion ein Zuschlag zu erfolgen und ist für materielle Investitionen einschließlich Software ab einem Volumen über 5 000 Euro ein Lastenheft zu erstellen und
  3. 3. der Zeitraum - nach Quartalen, in denen die Aktion jeweils umgesetzt werden soll, bestimmt - anzugeben. Kann eine Aktion nicht wie vorgesehen im angegebenen Zeitraum umgesetzt werden, ist dies umgehend nach Bekanntwerden der AMA zu melden.

(4) Für abgeschlossene Investitionsvorhaben gilt eine Behaltefrist von fünf Jahren ab Zahlung der letzten Förderrate, die für dieses Investitionsvorhaben bewilligt wurde, jedoch höchstens zehn Jahre ab Inbetriebnahme. Dies bedeutet, dass innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren entweder keine erheblichen Veränderungen an der Investition erfolgt sind oder sich die Besitzverhältnisse nicht verändert haben oder die Betriebstätigkeit nicht aufgegeben wurde. Wechselt ein angeschlossener Erzeuger innerhalb der Behaltefrist einer oder mehrerer von ihm genutzten Investitionen die Erzeugerorganisation und nutzt sie für Erzeugnisse, für welche die zweite Erzeugerorganisation anerkannt ist, weiter, muss die Investition oder ihr Restwert nicht wieder eingezogen werden. Je austretendem Erzeuger ist der AMA eine Übersicht über die sich weiterhin in der Behaltefrist befindlichen Investitionen zu übermitteln.“

12. § 20 samt Überschrift lautet:

„Änderung der operationellen Programme

§ 20. (1) Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Abwicklungsjahres sind genehmigungspflichtig. Eine derartige Änderung ist bis zu dreimal innerhalb des Abwicklungsjahres bis 15. Oktober zu beantragen. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen bei Änderungen erhalten bleiben und der ursprünglich gebilligte Betrag des Betriebsfonds darf um höchstens 25% überschritten werden.

(2) Innerhalb des operationellen Programms können ohne vorherige Genehmigung der AMA die bewilligten Mittel einer Aktion um bis zu 20% überschritten werden, sofern der Gesamtbetrag, der für das operationelle Programm genehmigt wurde, nicht überschritten wird. Betriebsfondsmittel können zu diesem Zweck ohne Genehmigung der AMA von einer Aktion zu einer anderen Aktion innerhalb des gesamten operationellen Programms transferiert werden.

(3) Innerhalb des Abwicklungsjahres ist eine nur teilweise Durchführung des operationellen Programms zulässig, sofern die Höhe des gebilligten Betrages um höchstens 30% unterschritten wird und die AMA unverzüglich, spätestens jedoch bis zum nächstfolgenden 15. Oktober des Jahres, in Kenntnis gesetzt wird. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben.“

13. In § 24 wird die Wortfolge „beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

14. § 26 samt Überschrift lautet:

„Umrechnungsfaktor

§ 26. Erfolgt die Ersterfassung der Milch in Liter, ist mit dem Faktor 1,025 auf Kilogramm umzurechnen. Bei Ersterfassungen, die ab dem 1. Jänner 2022 erfolgen, ist mit dem Faktor 1,03 auf Kilogramm umzurechnen. Die auf eine Nachkommastelle in Kilogramm erfassten Milchmengen eines Milcherzeugers sind monatlich zusammenzuzählen und auf ganze Kilogramm kaufmännisch zu runden.“

15. Nach § 31 Abs. 1c werden folgende Absätze eingefügt:

„(1d) Die § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 6 Z 2 und 3 und Abs. 7, § 8 Abs. 2 bis 4, § 10 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 13a, § 18 Abs. 2 und 6, § 19 Abs. 3b und 4, § 20, § 24 und § 26 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2021 treten mit dem der Verlautbarung dieser Verordnung folgenden Tag in Kraft.

(1e) Die § 7 Abs. 6 Z 2 und 3 und Abs. 7, § 8 Abs. 2 bis 4, § 13 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und 6 und § 19 Abs. 3b und 4, § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2021 gelten erstmals für Anträge ab dem operationellen Programm 2021.“

Köstinger

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