vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 94/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

94. Verordnung: 2. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

94. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (2. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 58/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „Alten-, Pflege- und Behindertenheime“ durch die Wortfolge „Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „Alten-, Pflege- und Behindertenheimen“ durch die Wortfolge „Alten- und Pflegeheimen sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 1 Z 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 6 Abs. 2 bis 7“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 6 Abs. 2 bis 6“ ersetzt.

4. § 6 Abs. 7 entfällt, der bisherige Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“ und Abs. 6 lautet:

„(6) Abs. 2 bis 5 gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wobei zusätzlich

  1. 1. Erbringer körpernaher Dienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorliegt, dessen Ergebnis negativ ist und dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegt;
  2. 2. Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorliegt, dessen Ergebnis negativ ist und dessen Abnahme nicht länger als sieben Tage zurückliegt. Zudem haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard zu tragen.“

5. In § 7 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Alten-, Pflege- und Behindertenheime“ durch die Wortfolge „Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“ ersetzt.

6. Die Überschrift zu § 10 lautet:

„Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“

7. In § 10 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 9 und Abs. 10 wird jeweils die Wortfolge „Alten-, Pflege- und Behindertenheimen“ durch die Wortfolge „Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“ ersetzt.

8. § 10 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. zwei Besuche mit jeweils höchstens zwei Personen pro Bewohner pro Woche,“

9. In § 10 Abs. 2 Z 6, Abs. 3 und Abs. 4a wird jeweils das Wort „Behindertenheimen“ durch die Wortfolge „stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“ ersetzt.

10. In § 10 Abs. 2 Z 7 und in Abs. 7 wird jeweils nach der Wort- und Zeichenfolge „Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012“ die Wort- und Zeichenfolge „, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008“ eingefügt.

11. In § 10 Abs. 5 und 6 wird nach der Wortfolge „Alten- und Pflegeheimen“ die Wortfolge „, sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“ eingefügt.

12. In § 10 Abs. 7 entfällt das Wort „nicht-medizinischen“.

13. In § 11 Abs. 2 Z 8 entfällt der Punkt nach dem Wort „Menschenrechte“ und wird folgende Wort- und Zeichenfolge angefügt:

„(Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).“

14. In § 11 Abs. 5 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012“ die Wort- und Zeichenfolge „, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008“ eingefügt.

15. In § 11 Abs. 3 entfällt das Wort „nicht-medizinische“.

16. In § 11 Abs. 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 4 und 5“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 3 erster Satz“ ersetzt.

17. In § 16 Abs. 1 Z 1 wird die Zeichenfolge „§ 16 Abs. 3, 7 und 11“ durch die Zeichenfolge „§ 16 Abs. 3, 6, 8 und 12“ ersetzt.

18. In § 16 erhalten die Abs. 7 bis 12 die Absatzbezeichnungen „(8)“ bis „(13)“ und es wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 eingefügt:

„(7) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig oder höher genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie.“

19. In § 22 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „27. Februar“ durch die Wort- und Zeichenfolge „9. März“ ersetzt.

20. § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 6 und 7, § 7 Abs. 2 Z 2, § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 2, 3 und 5, § 16 Abs. 1 Z 1, Abs. 7 bis 13 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2021 treten mit 28. Februar 2021 in Kraft.“

Anschober

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)