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BGBl II 70/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

70. Verordnung: 1. Novelle 2021 der Geflügelpest-Verordnung 2007

70. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Änderung der Verordnung über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (1. Novelle 2021 der Geflügelpest-Verordnung 2007)

Aufgrund des § 1 Abs. 5 sowie der §§ 2 und 2c, 7, 8, 23 Abs. 2 und 45a des Tierseuchengesetzes (TSG) RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wird die Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 309/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 546/2020, geändert wie folgt:

1. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Ausgenommen von den Anforderungen von Abs. 1 sind Betriebe mit weniger als 350 Tieren, wenn sich diese in Haltungen befinden, bei denen sichergestellt ist, dass in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und

  1. 1. das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
  2. 2. die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.“

2. Nach § 62 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 8 Abs. 2 in der Fassung von BGBl. II Nr. 70/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Anschober

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