5. Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus geändert wird
Aufgrund des § 56 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus, BGBl. II Nr. 158/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 359/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt.
2. In § 3 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 5/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
3. In § 4 wird das Datum „31. Dezember 2027“ durch das Datum „31. März 2028“ ersetzt.
Blümel
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