4. Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus geändert wird
Auf Grund des § 86a der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus, BGBl. II Nr. 121/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 416/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Datum „31. Dezember“ wird durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt.
b) Z 2 lautet:
- „2. ab dem 4. März 2021 Ansuchen um Ratenzahlung gemäß § 323e BAO;“
c) In Z 3 wird am Ende der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
d) Die Z 4 und Z 5 entfallen.
2. In § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
3. In § 4 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt.
Blümel
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