564. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird (10. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021)
Auf Grund der §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 - COVID-19-EinreiseV 2021), BGBl. II Nr. 276/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 562/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners berechtigt sowohl ein Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 als auch ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung, zur Einreise. Ergebnisse eines Antigentests auf SARS-CoV-2 und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 24 Stunden zurückliegt.“
2. In § 12 wird nach Abs. 12 folgender Abs. 12a eingefügt:
„(12a) § 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 564/2021 tritt mit 20. Dezember 2021 in Kraft.“
Mückstein
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