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BGBl II 562/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

562. Verordnung: 9. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021

562. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird (9. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021)

Auf Grund der §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:

Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 - COVID-19-EinreiseV 2021), BGBl. II Nr. 276/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 491/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Im Hinblick auf Personen im schulpflichtigen Alter gilt ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22 ), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Dies gilt, sofern die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung.“

2. In § 2 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Abs. 4 gilt für Personen im schulpflichtigen Alter sinngemäß, wenn dem § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können.“

3. § 5 samt Überschrift lautet:

„Einreise in das Bundesgebiet

§ 5. (1) Personen, die in das Bundesgebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in nicht in Anlage 1 genannten Staaten oder Gebieten aufgehalten haben, haben einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen.

(2) Liegt kein negatives Testergebnis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, sobald ein negatives Testergebnis vorliegt.

(3) Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat, die über keinen Impf- oder Genesungsnachweis verfügen, haben eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.“

4. In der Überschrift zu § 6 und in § 6 Abs. 1 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „Anlage 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Anlage 1“ ersetzt.

5. In § 6 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „dem Vatikan“ durch das Wort „Vatikanstadt“ ersetzt.

6. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 17 haben einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.“

7. Die §§ 7 und 7a entfallen.

8. Die §§ 8 bis 13 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 7“ bis „§ 12“.

9. In § 7 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „bis 7“ durch die Wort- und Zeichenfolge „und 6“ ersetzt.

10. In § 8 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „Anlage 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Anlage 1“ ersetzt.

11. In § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „Ergebnisses eines Tests“ durch das Wort „Testergebnisses“ ersetzt und wird nach dem Wort „gemäß“ die Wort- und Zeichenfolge „§ 5 Abs. 1 und“ eingefügt.

12. § 9 Abs. 4 lautet:

„(4) Ist das Testergebnis gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz positiv, gilt die Quarantäne als beendet, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorgelegt wird, welches das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erneut bestätigt.“

13. Dem § 9 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Die Verpflichtung nach dieser Verordnung, zusätzlich zu einem Impf- oder Genesungsnachweis ein negatives Testergebnis mitzuführen, gilt nicht für Personen, die über einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d verfügen.

(6) Die Verpflichtung zum Mitführen eines Impf- oder Genesungsnachweises gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 gilt nicht für

  1. 1. Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können,
  2. 2. Schwangere,
  3. 3. Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021 verfügen,
  4. 4. Personen, die für den Zweck des Dienstantritts als Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder als Angestellte internationaler Organisationen, einreisen, sowie die Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und
  5. 5. Personen, die zu beruflichen Zwecken eine internationale Einrichtung im Sinne des § 2 Z 1 des Amtssitzgesetzes besuchen.

In den Fällen der Z 1 und 2 ist ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage A oder der Anlage B mitzuführen.“

14. § 10 lautet:

§ 10. Für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, die unter Aufsicht eines Erwachsenen reisen, entfällt die Verpflichtung zum Mitführen eines Nachweises über eine geringe epidemiologische Gefahr. Hinsichtlich der Quarantäne- und der Registrierungspflicht gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen als beendet, gilt auch die Quarantäne für sie als beendet.“

15. § 11 Abs. 4 lautet:

„(4) Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß den §§ 7 und 9 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 3 glaubhaft zu machen. In den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.“

16. § 12 Abs. 2 entfällt; die Abs. 3 bis 12 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(11)“.

17. In § 12 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 eingefügt:

„(12) § 2 Abs. 4 und 4a, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1 und 2 samt Überschrift, §§ 7 bis 12, die Anlage 1, die Anlage A, die Anlage B, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 562/2021 treten mit 20. Dezember 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 7a und die Anlage 2 außer Kraft.“

18. In § 12 Abs. 13 wird die Wort- und Zeichenfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wort- und Zeichenfolge „31. Jänner 2022“ ersetzt.

19. Anlage 1 lautet:

20. Anlage A lautet:

21. Anlage B lautet:

22. Anlage D lautet:

23. Anlage E lautet:

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