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BGBl II 394/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

394. Verordnung: 8. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung

394. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird (8. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2021, sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2021, wird verordnet:

Die Verordnung über weitere Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (2. COVID-19-Öffnungsverordnung - 2. COVID-19-ÖV), BGBl. II Nr. 278/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 385/2021, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 2. COVID-19-MV)“

2. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung“ durch die Wortfolge „Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b wird die Zahl „48“ durch die Zahl „24“ ersetzt.

4. Dem § 1 Abs. 2 Z 1 wird folgende lit. d angefügt:

  1. „d) gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22 ), BGBl. II Nr. 374/2021 (Corona-Testpass),“

5. § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a lautet:

  1. „a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder“

6. In § 1 Abs. 2 Z 2 lit c wird die Zahl „270“ durch die Zahl „360“ ersetzt.

7. In § 1 Abs. 2 Z 2 wird am Ende der lit. c das Wort „oder“ eingefügt; folgende lit. d wird angefügt:

  1. „d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen,“

8. In § 4 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Beim Betreten und Befahren sonstiger Kundenbereiche sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden, die über keinen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 2, 3 oder 5 verfügen, in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.“

9. In § 5 Abs. 1a wird die Wort- und Zeichenfolge „oder Z 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „, 2, 3 oder 5“ eingefügt.

10. § 8 Abs. 5 lautet:

„(5) Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Für

  1. 1. Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
  2. 2. Bibliotheken,
  3. 3. Büchereien und
  4. 4. Archive

gilt § 4 Abs. 1a. Für Kultureinrichtungen, in denen überwiegend Zusammenkünfte stattfinden, wie insbesondere Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle- und -arenen, gelten Abs. 2 und 4.“

11. In § 9 Abs. 3 wird das Wort „Maske“ durch die Wortfolge „den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung“ und die Wortfolge „Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard“ durch die Wortfolge „Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Maske“ ersetzt.

12. § 9 Abs. 5 lautet:

„(5) Im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr können in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.“

13. In § 10 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Maske“ durch die Wortfolge „den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung“ und die Wortfolge „Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard“ durch das Wort „Maske“ ersetzt.

14. In § 10 Abs. 6 Z 7 wird nach dem Wort „Quarantänemaßnahmen“ die Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 7 EpiG“ eingefügt.

15. In § 10 wird am Ende des Abs. 7 die Wort- und Zeichenfolge „und § 4 Abs. 1a.“ angefügt.

16. Dem § 10 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.“

17. § 11 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. Personen gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5“

18. In § 12 erhalten die Abs. 1 bis 8 die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(9)“ und wird vor Abs. 2 folgender Abs. 1 eingefügt:

„(1) Zusammenkünfte mit mehr als 25 Teilnehmern sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer nur einlässt, wenn sie einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.“

19. In § 12 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ und die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

20. Im Einleitungsteil des § 12 Abs. 6 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

21. In den § 13, § 15 und § 16 Abs. 1 wird jeweils die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt, in § 13 wird die Zahl „1“ durch die Zahl „2“ und die „7“ durch die Zahl „8“ ersetzt.

22. In § 16 Abs. 1 wird nach dem Wort „Gelegenheitsmärkte“ die Wort- und Zeichenfolge „oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten, an denen nicht lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden,“.

23. In § 16 Abs. 4 wird nach dem Wort „Gelegenheitsmärkte“ die Wortfolge „oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten“ eingefügt und die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

24. In § 17 Abs. 8 Z 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „und 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bis 3“ ersetzt; in § 17 Abs. 8 Z 2 wird die Zeichenfolge „Abs. 5“ durch die Zeichenfolge „Abs. 6“ ersetzt.

25. In § 17 Abs. 8 Z 4 wird nach dem Wort „Gelegenheitsmärkte“ die Wortfolge „oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten“ eingefügt.

26. In § 19 Abs. 1 Z 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „sowie §§ 19 bis 23“ durch die Wort- und Zeichenfolge „, §§ 19 Abs. 1a, 2, 3 Z 1 bis 7 sowie §§ 20 bis 23“ ersetzt und nach der Wortfolge „elementare Bildungseinrichtungen“ die Wort- und Zeichenfolge „, Tagesmütter bzw. -väter“ eingefügt.

27. Im Einleitungsteil des § 19 Abs. 1a wird nach der Wortfolge „elementare Bildungseinrichtungen“ die Wort- und Zeichenfolge „, Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung und Tagesmütter bzw. -väter“ eingefügt.

28. § 19 Abs. 1a Z 1 erster Satz lautet:

„Für das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal, das Verwaltungspersonal sowie Tagesmütter bzw. -väter gilt § 5 Abs. 3 und 4 C-SchVO 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2021, sinngemäß.“

29. § 19 Abs. 3 Z 7 lautet:

  1. „7. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.“

30. § 19 Abs. 3 Z 8 entfällt.

31. In § 19 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.“

32. § 19 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für Schwangere, wobei diese stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben.“

33. § 20 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,“

34. In § 23 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „30. September“ durch die Wort- und Zeichenfolge „31. Oktober“ und die Wort- und Zeichenfolge „17. September“ durch die Wort- und Zeichenfolge „13. Oktober“ ersetzt.

35. In § 23 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ und die Wort- und Zeichenfolge „27. August“ durch die Wort- und Zeichenfolge „20. September“ ersetzt.

36. Dem § 23 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Der Titel, § 1 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1a, § 5 Abs. 1a, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 3 und 5, § 10 Abs. 3 und 6 bis 8, § 11 Abs. 1 Z 2, §§ 12 und 13, § 15, § 16 Abs. 1 und 4, § 17 Abs. 8, § 19 Abs. 1, 1a, 3, 3a

und 4, § 20 Abs. 2 sowie § 23 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 394/2021 treten mit 15. September 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 19 Abs. 3 Z 8 außer Kraft.“

Mückstein

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