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BGBl II 385/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

385. Verordnung: 7. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung

385. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird (7. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2021, wird verordnet:

Die Verordnung über weitere Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (2. COVID-19-Öffnungsverordnung - 2. COVID-19-ÖV), BGBl. II Nr. 278/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 367/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 19 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für elementare Bildungseinrichtungen gilt:

  1. 1. Für das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal sowie das Verwaltungspersonal gilt § 5 Abs. 3 und 4 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22 ), BGBl. II Nr. 374/2021, sinngemäß. Die Verpflichtung, zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (§ 4 Z 1 lit. d C-SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
  2. 2. Für sonstige Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder gilt § 5 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird. Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt zudem nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.“

2. Dem § 23 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 19 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 385/2021 tritt für das Burgenland, Niederösterreich und Wien mit 6. September 2021 und für alle anderen Bundesländer mit 13. September 2021 in Kraft. § 19 Abs. 1a Z 1 zweiter Satz in der genannten Fassung tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.“

Mückstein

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