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BGBl II 393/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

393. Verordnung: 5. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021

393. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird (5. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021)

Auf Grund des § 25 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. I Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2021, wird verordnet:

Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 - COVID-19-EinreiseV 2021), BGBl. II Nr. 276/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 357/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a wird die Zahl „270“ durch die Zahl „360“ ersetzt und nach dem Wort „darf“ die Wort- und Zeichenfolge „und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen“ eingefügt.

2. In § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b entfällt das Wort „oder“.

3. In § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c wird die Zahl „270“ durch die Zahl „360“ und der Punkt durch die Wort- und Zeichenfolge „, oder“ ersetzt.

4. Dem § 2 Abs. 1 Z 3 wird folgende lit. d angefügt:

  1. „d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.“

5. § 5a Abs. 1 lautet:

„(1) Personen, die auf dem Luftweg aus Zypern einreisen, haben ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests, einen Impfnachweis, einen Genesungsnachweis oder jeweils ein ärztliches Zeugnis darüber mitzuführen.“

6. § 7 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. von Personen, die einen Impfnachweis, einen Genesungsnachweis oder jeweils ein ärztliches Zeugnis darüber mitführen,“

7. Die Überschrift zu Anlage 1 lautet:

„Staaten und Gebiete mit geringem epidemiologischem Risiko“

8. In Anlage 1 entfallen die Wörter „Albanien“, „Armenien“, „Aserbaidschan“, „Brunei“, „Israel“, „Japan“, „Kosovo“, „Montenegro“, „Nordmazedonien“, „Serbien“, „Thailand“ und „Vereinigte Staaten von Amerika“ und wird an entsprechender alphabetischer Stelle das Wort „Uruguay“ eingefügt.

9. In Anlage 2 entfallen die Wörter „Eswatini“, „Lesotho“, „Malawi“, „Mosambik“, „Namibia“, „Simbabwe“ und „Uruguay“ und werden an entsprechender alphabetischer Stelle die Wörter „Chile“, „Costa Rica“ und „Suriname“ eingefügt.

10. In § 13 erhält Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(8)“; nach Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt:

„(7) § 2 Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 1, § 7 Abs. 3 Z 2, § 13 Abs. 8, die Anlage 1 samt Überschrift, die Anlage 2, die Anlage A, die Anlage B, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2021 treten mit 15. September 2021 in Kraft.“

11. In § 13 Abs. 8 wird die Wort- und Zeichenfolge „30. September“ durch die Wort- und Zeichenfolge „31. Oktober“ ersetzt.

12. Anlage A lautet:

13. Anlage B lautet:

14. Anlage D lautet:

15. Anlage E lautet:

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Mückstein

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