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BGBl II 357/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

357. Verordnung: 3. und 4. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021

357. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird (3. und 4. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021)

Artikel 1

Verordnung, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird (3. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021)

Auf Grund des § 25 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. I Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2021, wird verordnet:

Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 - COVID-19-EinreiseV 2021), BGBl. II Nr. 276/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 344/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „erforderlichen Testung“ die Wort- und Zeichenfolge „oder zur Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses gemäß § 10 Abs. 4“ eingefügt.

2. In § 5a Abs. 1 entfällt die Z 1; die Z 2 erhält die Ziffernbezeichnung „1.“ und die Z 3 die Ziffernbezeichnung „2.“.

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ist das Ergebnis eines Tests gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 2 Satz 2 positiv, gilt die Quarantäne als beendet, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorgelegt wird, welches das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erneut bestätigt.“

4. In Anlage 2 entfallen die Wörter „Botsuana“, „Indien“, „Nepal“, „Russland“, „Sambia“, „Südafrika“ und „Vereinigtes Königreich“.

5. In § 13 erhält Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(6)“; nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) § 4 Abs. 2, § 5a Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 13 Abs. 6 sowie die Anlage 2, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung des Art. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2021 treten mit 15. August 2021 in Kraft.“

6. In § 13 Abs. 6 wird die Wort- und Zeichenfolge „31. August“ durch die Wort- und Zeichenfolge „30. September“ ersetzt.

7. Anlage D lautet:

8. Anlage E lautet:

Artikel 2

Verordnung, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird (4. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021)

Auf Grund des § 25 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. I Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2021, wird verordnet:

Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 - COVID-19-EinreiseV 2021), BGBl. II Nr. 276/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 344/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 3 entfällt die lit. a; die lit. b bis d erhalten die Bezeichnungen „a)“ bis „c)“.

2. In § 5a Abs. 1 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b, c oder d“.

3. § 7 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. von Personen, die einen Impfnachweis oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen mitführen,“

4. In § 13 erhält Abs. 6 die Absatzbezeichnung „(7)“; nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) § 2 Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 1 und § 7 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2021 treten mit 18. August 2021 in Kraft.“

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Mückstein

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